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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.

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Fugger aus den Jahren 1578--1580 vor. (Acta Historiam Rei-
publicae Augustanae illustrantia, Histor. 239). Darin ist zunächst
von einem etwa schon bestehenden Rechtsanspruch der Familie
Taxis nirgends die Rede; vielmehr wird allseitig vorausgesetzt,
dass der Kaiser noch das freie Recht der beliebigen Verleihung
habe 1); wende er je diese "Gnadenbewilligung" den Taxis zu,
so haben sie sich zu gewissen Gegendiensten zu verpflichten.
Noch weniger ist die Rede von einer etwaigen Einklagung gegen
die Augsburger Kaufleute vor dem Reichshofrat, wie sie nach
1595 sofort angestellt wird, (schon 1651 konnten die Taxis so-
gar dem mächtigen Grossen Kurfürsten gegenüber verlangen,
der Kaiser möge an ihn "absonderlich poenaliter reskribieren").
Seraphim von Taxis beklagt sich beim Kaiser nur darüber,
"was für Irrthum und Wiederwärtigkeiten sich etlich Jahr hero,
das alt hergebrachte Postwesen halber im Heiligen Römischen Reich
mit denen per Niderland handtierenden Kaufleuten in Augsburg zuge-
tragen; es sei drei Jahre hero wider dem Postwesen durch die Kauf-
leut eintrag beschehen, in welcher Zeit ich das wenigst zu meinem
Vorteil und nuz nit eingenommen noch genossen; der Kaiser möge
mit den Kaufleuten in Augsburg handeln und sie anhalten,
dass sie von ihrem neuangestellten pottenwerkh mit vnderlegten Pferden
zeitlich abstehen
". Anderseits erbietet er sich, dass sie ihrer Brief
halber treulich und aufrichtig sollen gedient werden
(Handschrift
S. 8, 17 b, 20 b). Am 20. Sept. 1580 verlangt der Kaiser von
Hans Fugger und Maximilian Ilsung ein Gutachten ein, da sie
doch im Postwesen eine grosse Erfahrung hätten. Auch aus
diesem Gutachten geht hervor, dass man damals als selbstver-
ständlich voraussetzte, dass der Kaiser einen deutschen Post-
meister ernenne, der selbständig und unabhängig von dem
Spanischen, in Brüssel domizilierten Postmeister sei. Es heisst

1) Dass die Taxis'sche Post bis 1595 im deutschen Reich kein öffent-
lich-rechtliches Privilegium besass, geht auch mehrfach aus den Henot'schen
Akten hervor. Im Jahre 1584 z. B. erklärt der Rat in Cöln gegenüber
den Taxis, er müsse Henot, so lange ihn nicht der Kaiser seines Amtes
enthoben habe, im Besitze der Postmeisterei schützen. Anderseits wird
Henots Bestallung als kaiserlicher Postmeister in Cöln erst 1596 von Taxis
anerkannt.

Fugger aus den Jahren 1578—1580 vor. (Acta Historiam Rei-
publicae Augustanae illustrantia, Histor. 239). Darin ist zunächst
von einem etwa schon bestehenden Rechtsanspruch der Familie
Taxis nirgends die Rede; vielmehr wird allseitig vorausgesetzt,
dass der Kaiser noch das freie Recht der beliebigen Verleihung
habe 1); wende er je diese »Gnadenbewilligung« den Taxis zu,
so haben sie sich zu gewissen Gegendiensten zu verpflichten.
Noch weniger ist die Rede von einer etwaigen Einklagung gegen
die Augsburger Kaufleute vor dem Reichshofrat, wie sie nach
1595 sofort angestellt wird, (schon 1651 konnten die Taxis so-
gar dem mächtigen Grossen Kurfürsten gegenüber verlangen,
der Kaiser möge an ihn »absonderlich poenaliter reskribieren«).
Seraphim von Taxis beklagt sich beim Kaiser nur darüber,
»was für Irrthum und Wiederwärtigkeiten sich etlich Jahr hero,
das alt hergebrachte Postwesen halber im Heiligen Römischen Reich
mit denen per Niderland handtierenden Kaufleuten in Augsburg zuge-
tragen; es sei drei Jahre hero wider dem Postwesen durch die Kauf-
leut eintrag beschehen, in welcher Zeit ich das wenigst zu meinem
Vorteil und nuz nit eingenommen noch genossen; der Kaiser möge
mit den Kaufleuten in Augsburg handeln und sie anhalten,
dass sie von ihrem neuangestellten pottenwerkh mit vnderlegten Pferden
zeitlich abstehen
«. Anderseits erbietet er sich, dass sie ihrer Brief
halber treulich und aufrichtig sollen gedient werden
(Handschrift
S. 8, 17 b, 20 b). Am 20. Sept. 1580 verlangt der Kaiser von
Hans Fugger und Maximilian Ilsung ein Gutachten ein, da sie
doch im Postwesen eine grosse Erfahrung hätten. Auch aus
diesem Gutachten geht hervor, dass man damals als selbstver-
ständlich voraussetzte, dass der Kaiser einen deutschen Post-
meister ernenne, der selbständig und unabhängig von dem
Spanischen, in Brüssel domizilierten Postmeister sei. Es heisst

1) Dass die Taxis’sche Post bis 1595 im deutschen Reich kein öffent-
lich-rechtliches Privilegium besass, geht auch mehrfach aus den Henot’schen
Akten hervor. Im Jahre 1584 z. B. erklärt der Rat in Cöln gegenüber
den Taxis, er müsse Henot, so lange ihn nicht der Kaiser seines Amtes
enthoben habe, im Besitze der Postmeisterei schützen. Anderseits wird
Henots Bestallung als kaiserlicher Postmeister in Cöln erst 1596 von Taxis
anerkannt.
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[208/0224] Fugger aus den Jahren 1578—1580 vor. (Acta Historiam Rei- publicae Augustanae illustrantia, Histor. 239). Darin ist zunächst von einem etwa schon bestehenden Rechtsanspruch der Familie Taxis nirgends die Rede; vielmehr wird allseitig vorausgesetzt, dass der Kaiser noch das freie Recht der beliebigen Verleihung habe 1); wende er je diese »Gnadenbewilligung« den Taxis zu, so haben sie sich zu gewissen Gegendiensten zu verpflichten. Noch weniger ist die Rede von einer etwaigen Einklagung gegen die Augsburger Kaufleute vor dem Reichshofrat, wie sie nach 1595 sofort angestellt wird, (schon 1651 konnten die Taxis so- gar dem mächtigen Grossen Kurfürsten gegenüber verlangen, der Kaiser möge an ihn »absonderlich poenaliter reskribieren«). Seraphim von Taxis beklagt sich beim Kaiser nur darüber, »was für Irrthum und Wiederwärtigkeiten sich etlich Jahr hero, das alt hergebrachte Postwesen halber im Heiligen Römischen Reich mit denen per Niderland handtierenden Kaufleuten in Augsburg zuge- tragen; es sei drei Jahre hero wider dem Postwesen durch die Kauf- leut eintrag beschehen, in welcher Zeit ich das wenigst zu meinem Vorteil und nuz nit eingenommen noch genossen; der Kaiser möge mit den Kaufleuten in Augsburg handeln und sie anhalten, dass sie von ihrem neuangestellten pottenwerkh mit vnderlegten Pferden zeitlich abstehen«. Anderseits erbietet er sich, dass sie ihrer Brief halber treulich und aufrichtig sollen gedient werden (Handschrift S. 8, 17 b, 20 b). Am 20. Sept. 1580 verlangt der Kaiser von Hans Fugger und Maximilian Ilsung ein Gutachten ein, da sie doch im Postwesen eine grosse Erfahrung hätten. Auch aus diesem Gutachten geht hervor, dass man damals als selbstver- ständlich voraussetzte, dass der Kaiser einen deutschen Post- meister ernenne, der selbständig und unabhängig von dem Spanischen, in Brüssel domizilierten Postmeister sei. Es heisst 1) Dass die Taxis’sche Post bis 1595 im deutschen Reich kein öffent- lich-rechtliches Privilegium besass, geht auch mehrfach aus den Henot’schen Akten hervor. Im Jahre 1584 z. B. erklärt der Rat in Cöln gegenüber den Taxis, er müsse Henot, so lange ihn nicht der Kaiser seines Amtes enthoben habe, im Besitze der Postmeisterei schützen. Anderseits wird Henots Bestallung als kaiserlicher Postmeister in Cöln erst 1596 von Taxis anerkannt.

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Zitationshilfe: Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/224>, abgerufen am 07.05.2024.