R -- sitten an ihn zu veranlassen. Es verstehe sich von selbst, sagte der Advokat, daß weder testamen¬ tarisch, noch auf irgend eine andere Weise, der ver¬ storbene Freiherr Hubert von R. habe über das Majorat verfügen können. Jenes Testament sey also nichts anders, als die aufgeschriebene und ge¬ richtlich übergebene Aussage, nach welcher der Frei¬ herr Wolfgang von R. das Majorat an einen Sohn vererbt haben solle, der noch lebe, die keine höhere Beweiskraft, als jede andere irgend eines Zeugen haben, und also unmöglich die Legitimation des angeblichen Freiherrn Roderich von R. bewirken könne. Vielmehr sey es die Sache dieses Präten¬ denten, sein vorgebliches Erbrecht, dem hiemit aus¬ drücklich widersprochen werde, im Wege des Pro¬ zesses darzuthun, und das Majorat, welches jetzt nach dem Recht der Succession dem Baron Hubert von R. zugefallen, zu vindiziren. Durch den Tod des Vaters sey der Besitz unmittelbar auf den Sohn übergegangen; es habe keiner Erklärung über den Erbschaftsantritt bedurft, da der Majoratsfolge
R — ſitten an ihn zu veranlaſſen. Es verſtehe ſich von ſelbſt, ſagte der Advokat, daß weder teſtamen¬ tariſch, noch auf irgend eine andere Weiſe, der ver¬ ſtorbene Freiherr Hubert von R. habe uͤber das Majorat verfuͤgen koͤnnen. Jenes Teſtament ſey alſo nichts anders, als die aufgeſchriebene und ge¬ richtlich uͤbergebene Ausſage, nach welcher der Frei¬ herr Wolfgang von R. das Majorat an einen Sohn vererbt haben ſolle, der noch lebe, die keine hoͤhere Beweiskraft, als jede andere irgend eines Zeugen haben, und alſo unmoͤglich die Legitimation des angeblichen Freiherrn Roderich von R. bewirken koͤnne. Vielmehr ſey es die Sache dieſes Praͤten¬ denten, ſein vorgebliches Erbrecht, dem hiemit aus¬ druͤcklich widerſprochen werde, im Wege des Pro¬ zeſſes darzuthun, und das Majorat, welches jetzt nach dem Recht der Succeſſion dem Baron Hubert von R. zugefallen, zu vindiziren. Durch den Tod des Vaters ſey der Beſitz unmittelbar auf den Sohn uͤbergegangen; es habe keiner Erklaͤrung uͤber den Erbſchaftsantritt bedurft, da der Majoratsfolge
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R — ſitten an ihn zu veranlaſſen. Es verſtehe ſich
von ſelbſt, ſagte der Advokat, daß weder teſtamen¬
tariſch, noch auf irgend eine andere Weiſe, der ver¬
ſtorbene Freiherr Hubert von R. habe uͤber das
Majorat verfuͤgen koͤnnen. Jenes Teſtament ſey
alſo nichts anders, als die aufgeſchriebene und ge¬
richtlich uͤbergebene Ausſage, nach welcher der Frei¬
herr Wolfgang von R. das Majorat an einen Sohn
vererbt haben ſolle, der noch lebe, die keine hoͤhere
Beweiskraft, als jede andere irgend eines Zeugen
haben, und alſo unmoͤglich die Legitimation des
angeblichen Freiherrn Roderich von R. bewirken
koͤnne. Vielmehr ſey es die Sache dieſes Praͤten¬
denten, ſein vorgebliches Erbrecht, dem hiemit aus¬
druͤcklich widerſprochen werde, im Wege des Pro¬
zeſſes darzuthun, und das Majorat, welches jetzt
nach dem Recht der Succeſſion dem Baron Hubert
von R. zugefallen, zu vindiziren. Durch den Tod
des Vaters ſey der Beſitz unmittelbar auf den Sohn
uͤbergegangen; es habe keiner Erklaͤrung uͤber den
Erbſchaftsantritt bedurft, da der Majoratsfolge
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[Hoffmann, E. T. A.]: Nachtstücke. Bd. 2. Berlin, 1817, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hoffmann_nachtstuecke02_1817/226>, abgerufen am 23.11.2024.
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