bung an bürgerlichen Rechten zugestanden, war nur ein sehr dürftiger Theil desjenigen, was ihnen von Naturwegen eignete und gebührte, und was ihnen sonach weder durch Feuer noch durch Schwert, weder durch gute noch durch böse Gerichte genommen werden konnte. Wahrlich ein Raub von besonderer Art, wobei man nicht nur den Leib, sondern auch die Seele entwendet, und den sich besonders die weltberühmten rechtlichen Römer zu Schulden kommen liessen! Kann man überhaupt zu einem Rechte Zutrauen fassen, das sich nicht grämte, nicht schämte zu behaupten: die Skla- ven wären für nichts zu halten, (seroi pro nul- lis habentur L. 32 D. de Reg. Jur.) und wel- ches den an sich so schädlichen als drolligen Einfall geltend machte, es gäbe Menschen, die nur den Werth von Sachen hätten? Durch diese gerichtliche Taxe verlor die ganze Menschheit; und so lange man den Sklaven Bild und Überschrift von Menschen nicht zu nehmen vermag -- wer wird mehr entehrt, sie oder ihre Herren? Was nun besonders die unerhörte Unerkenntlichkeit der Römer
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bung an bürgerlichen Rechten zugestanden, war nur ein sehr dürftiger Theil desjenigen, was ihnen von Naturwegen eignete und gebührte, und was ihnen sonach weder durch Feuer noch durch Schwert, weder durch gute noch durch böse Gerichte genommen werden konnte. Wahrlich ein Raub von besonderer Art, wobei man nicht nur den Leib, sondern auch die Seele entwendet, und den sich besonders die weltberühmten rechtlichen Römer zu Schulden kommen lieſsen! Kann man überhaupt zu einem Rechte Zutrauen fassen, das sich nicht grämte, nicht schämte zu behaupten: die Skla- ven wären für nichts zu halten, (seroi pro nul- lis habentur L. 32 D. de Reg. Jur.) und wel- ches den an sich so schädlichen als drolligen Einfall geltend machte, es gäbe Menschen, die nur den Werth von Sachen hätten? Durch diese gerichtliche Taxe verlor die ganze Menschheit; und so lange man den Sklaven Bild und Überschrift von Menschen nicht zu nehmen vermag — wer wird mehr entehrt, sie oder ihre Herren? Was nun besonders die unerhörte Unerkenntlichkeit der Römer
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bung an bürgerlichen Rechten zugestanden, war
nur ein sehr dürftiger Theil desjenigen, was
ihnen von Naturwegen eignete und gebührte,
und was ihnen sonach weder durch Feuer
noch durch Schwert, weder durch gute noch
durch böse Gerichte genommen werden konnte.
Wahrlich ein Raub von besonderer Art, wobei
man nicht nur den Leib, sondern auch die
Seele entwendet, und den sich besonders die
weltberühmten rechtlichen Römer zu Schulden
kommen lieſsen! Kann man überhaupt zu
einem Rechte Zutrauen fassen, das sich nicht
grämte, nicht schämte zu behaupten: die Skla-
ven wären für nichts zu halten, (seroi pro nul-
lis habentur L. 32 D. de Reg. Jur.) und wel-
ches den an sich so schädlichen als drolligen
Einfall geltend machte, es gäbe Menschen, die
nur den Werth von Sachen hätten? Durch
diese gerichtliche Taxe verlor die ganze
Menschheit; und so lange man den Sklaven
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Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/136>, abgerufen am 24.11.2024.
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