die Zuneigung und Liebe ihrer Unterthanen zu entziehen, und stellen den leiblichen Vater der entlaufenen Wilhelminen -- -- vor Gericht, um wegen ihrer strafbaren Aufführung gewis- senhafte Anzeige zu thun.
Es wird bemerkt, daß man den Vater, der Gewohnheit gemäß, zu seiner Anfrage rechtlich vorbereiten und mit einem Eyde be- legen wollen. Der Herr v. E. indessen bittet bei dieser Gelegenheit, den so betrübten Va- ter, in so weit es rechtlich bestehen könnte, zu schonen. So viel fält sehr auf, daß ein leiblicher Vater das Verbrechen der Tochter nicht vergrößern werde, und würd' also nur blos zu besorgen seyn, daß er aus väterlicher Neigung vielleicht zu wenig anbringen und der Sache einen Anstrich zuwenden dörfte. In dieser Rücksicht wird dem Publiko sein Recht bei der künftigen nähern hier mit der Wilhelmine -- -- anzustellenden Untersu- chung ausdrücklich vorbehalten und der höchst- betrübte Vater vorgelassen.
Er heißt -- -- -- ist acht und funfzig Jahr alt, lutherischer Religion. Der ge- genwärtige Fall drückt ihn so sehr, daß er nicht aus noch ein weiß. Seine Tochter Wilhelmine -- -- -- hat von Jugend an
einen
die Zuneigung und Liebe ihrer Unterthanen zu entziehen, und ſtellen den leiblichen Vater der entlaufenen Wilhelminen — — vor Gericht, um wegen ihrer ſtrafbaren Auffuͤhrung gewiſ- ſenhafte Anzeige zu thun.
Es wird bemerkt, daß man den Vater, der Gewohnheit gemaͤß, zu ſeiner Anfrage rechtlich vorbereiten und mit einem Eyde be- legen wollen. Der Herr v. E. indeſſen bittet bei dieſer Gelegenheit, den ſo betruͤbten Va- ter, in ſo weit es rechtlich beſtehen koͤnnte, zu ſchonen. So viel faͤlt ſehr auf, daß ein leiblicher Vater das Verbrechen der Tochter nicht vergroͤßern werde, und wuͤrd’ alſo nur blos zu beſorgen ſeyn, daß er aus vaͤterlicher Neigung vielleicht zu wenig anbringen und der Sache einen Anſtrich zuwenden doͤrfte. In dieſer Ruͤckſicht wird dem Publiko ſein Recht bei der kuͤnftigen naͤhern hier mit der Wilhelmine — — anzuſtellenden Unterſu- chung ausdruͤcklich vorbehalten und der hoͤchſt- betruͤbte Vater vorgelaſſen.
Er heißt — — — iſt acht und funfzig Jahr alt, lutheriſcher Religion. Der ge- genwaͤrtige Fall druͤckt ihn ſo ſehr, daß er nicht aus noch ein weiß. Seine Tochter Wilhelmine — — — hat von Jugend an
einen
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die Zuneigung und Liebe ihrer Unterthanen zu
entziehen, und ſtellen den leiblichen Vater der
entlaufenen Wilhelminen — — vor Gericht,
um wegen ihrer ſtrafbaren Auffuͤhrung gewiſ-
ſenhafte Anzeige zu thun.
Es wird bemerkt, daß man den Vater,
der Gewohnheit gemaͤß, zu ſeiner Anfrage
rechtlich vorbereiten und mit einem Eyde be-
legen wollen. Der Herr v. E. indeſſen bittet
bei dieſer Gelegenheit, den ſo betruͤbten Va-
ter, in ſo weit es rechtlich beſtehen koͤnnte,
zu ſchonen. So viel faͤlt ſehr auf, daß ein
leiblicher Vater das Verbrechen der Tochter
nicht vergroͤßern werde, und wuͤrd’ alſo nur
blos zu beſorgen ſeyn, daß er aus vaͤterlicher
Neigung vielleicht zu wenig anbringen und
der Sache einen Anſtrich zuwenden doͤrfte.
In dieſer Ruͤckſicht wird dem Publiko ſein
Recht bei der kuͤnftigen naͤhern hier mit der
Wilhelmine — — anzuſtellenden Unterſu-
chung ausdruͤcklich vorbehalten und der hoͤchſt-
betruͤbte Vater vorgelaſſen.
Er heißt — — — iſt acht und funfzig
Jahr alt, lutheriſcher Religion. Der ge-
genwaͤrtige Fall druͤckt ihn ſo ſehr, daß er
nicht aus noch ein weiß. Seine Tochter
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Hippel, Theodor Gottlieb von: Lebensläufe nach Aufsteigender Linie. Bd. 2. Berlin, 1779, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_lebenslaeufe02_1779/448>, abgerufen am 22.11.2024.
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