Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897.

Bild:
<< vorherige Seite

Frauenstimmrecht.
langen Geschichte der Menschheit, wie sie nicht in Gottes
Absicht lag, die der unterdrückten Völker ohne Freiheit,
oder die von Menschen, die keine rechte Beschäftigung haben,
sondern bloss zum Vergnügen verdammt sind.

Es ist ein Wunder und ein Beweis für ihre gute
ursprüngliche Natur, dass sie sich dabei so lange relativ gut
erhalten haben und oft genug ausdauernderer, fester, zuver-
lässiger, prinzipientreuer, opferfähiger und furchtloser sind,
als viele heutige Männer1) in allen Ländern.



In eine spätere Bundesverfassung der schweizerischen Eid-
genossenschaft könnte unseres Erachtens von einer kommenden
Generation ohne grosses Bedenken folgender Satz aufgenommen
werden:

"Es steht den Kantonen frei, in ihren Ver-
fassungen dem weiblichen Geschlechte das
Stimmrecht in kantonalen, oder Gemeinde-
Angelegenheiten, sowie das aktive und passive
Wahlrecht mit Bezug auf kantonale und
Gemeinde-Behörden, uneingeschränkt, oder
mit Beschränkung auf bestimmte Gegen-
stände einzuräumen, unter den gleichen all-
gemeinen Voraussetzungen, wie sie für das
Stimm- und Wahlrecht der männlichen Be-
völkerung jeweilen bestehen. Frauen, welche

1) Die ungerathenen Töchter sind seltener als die ungerathenen
Söhne und man kann es ruhig auf das Urtheil aller älteren Leute
ankommen lassen, ob sie von ihren erwachsenen Söhnen, oder
Schwiegersöhnen nur halb so viel Liebe, Freude, Trost und Hülfe
erfahren haben, wie von ihren Töchtern.

Frauenstimmrecht.
langen Geschichte der Menschheit, wie sie nicht in Gottes
Absicht lag, die der unterdrückten Völker ohne Freiheit,
oder die von Menschen, die keine rechte Beschäftigung haben,
sondern bloss zum Vergnügen verdammt sind.

Es ist ein Wunder und ein Beweis für ihre gute
ursprüngliche Natur, dass sie sich dabei so lange relativ gut
erhalten haben und oft genug ausdauernderer, fester, zuver-
lässiger, prinzipientreuer, opferfähiger und furchtloser sind,
als viele heutige Männer1) in allen Ländern.



In eine spätere Bundesverfassung der schweizerischen Eid-
genossenschaft könnte unseres Erachtens von einer kommenden
Generation ohne grosses Bedenken folgender Satz aufgenommen
werden:

«Es steht den Kantonen frei, in ihren Ver-
fassungen dem weiblichen Geschlechte das
Stimmrecht in kantonalen, oder Gemeinde-
Angelegenheiten, sowie das aktive und passive
Wahlrecht mit Bezug auf kantonale und
Gemeinde-Behörden, uneingeschränkt, oder
mit Beschränkung auf bestimmte Gegen-
stände einzuräumen, unter den gleichen all-
gemeinen Voraussetzungen, wie sie für das
Stimm- und Wahlrecht der männlichen Be-
völkerung jeweilen bestehen. Frauen, welche

1) Die ungerathenen Töchter sind seltener als die ungerathenen
Söhne und man kann es ruhig auf das Urtheil aller älteren Leute
ankommen lassen, ob sie von ihren erwachsenen Söhnen, oder
Schwiegersöhnen nur halb so viel Liebe, Freude, Trost und Hülfe
erfahren haben, wie von ihren Töchtern.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0055" n="295"/><fw place="top" type="header">Frauenstimmrecht.</fw>
 langen Geschichte der Menschheit, wie sie <hi rendition="#g">nicht</hi> in Gottes<lb/>
Absicht lag, die der unterdrückten Völker ohne Freiheit,<lb/>
oder die von Menschen, die keine rechte Beschäftigung haben,<lb/>
sondern bloss zum Vergnügen verdammt sind.</p><lb/>
          <p>Es ist ein Wunder und ein Beweis für ihre gute<lb/>
ursprüngliche Natur, dass sie sich dabei so lange relativ gut<lb/>
erhalten haben und oft genug ausdauernderer, fester, zuver-<lb/>
lässiger, prinzipientreuer, opferfähiger und furchtloser sind,<lb/>
als viele <hi rendition="#g">heutige</hi> Männer<note place="foot" n="1)">Die ungerathenen Töchter sind seltener als die ungerathenen<lb/>
Söhne und man kann es ruhig auf das Urtheil aller älteren Leute<lb/>
ankommen lassen, ob sie von ihren erwachsenen Söhnen, oder<lb/>
Schwiegersöhnen nur halb so viel Liebe, Freude, Trost und Hülfe<lb/>
erfahren haben, wie von ihren Töchtern.</note> in allen Ländern.</p><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
          <p>In eine spätere Bundesverfassung der schweizerischen Eid-<lb/>
genossenschaft könnte unseres Erachtens von einer kommenden<lb/>
Generation ohne grosses Bedenken folgender Satz aufgenommen<lb/>
werden:</p><lb/>
          <p>«<hi rendition="#g">Es steht den Kantonen frei, in ihren Ver-<lb/>
fassungen dem weiblichen Geschlechte das<lb/>
Stimmrecht in kantonalen, oder Gemeinde-<lb/>
Angelegenheiten, sowie das aktive und passive<lb/>
Wahlrecht mit Bezug auf kantonale und<lb/>
Gemeinde-Behörden, uneingeschränkt, oder<lb/>
mit Beschränkung auf bestimmte Gegen-<lb/>
stände einzuräumen, unter den gleichen all-<lb/>
gemeinen Voraussetzungen, wie sie für das<lb/>
Stimm- und Wahlrecht der männlichen Be-<lb/>
völkerung jeweilen bestehen. Frauen, welche</hi><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[295/0055] Frauenstimmrecht. langen Geschichte der Menschheit, wie sie nicht in Gottes Absicht lag, die der unterdrückten Völker ohne Freiheit, oder die von Menschen, die keine rechte Beschäftigung haben, sondern bloss zum Vergnügen verdammt sind. Es ist ein Wunder und ein Beweis für ihre gute ursprüngliche Natur, dass sie sich dabei so lange relativ gut erhalten haben und oft genug ausdauernderer, fester, zuver- lässiger, prinzipientreuer, opferfähiger und furchtloser sind, als viele heutige Männer 1) in allen Ländern. In eine spätere Bundesverfassung der schweizerischen Eid- genossenschaft könnte unseres Erachtens von einer kommenden Generation ohne grosses Bedenken folgender Satz aufgenommen werden: «Es steht den Kantonen frei, in ihren Ver- fassungen dem weiblichen Geschlechte das Stimmrecht in kantonalen, oder Gemeinde- Angelegenheiten, sowie das aktive und passive Wahlrecht mit Bezug auf kantonale und Gemeinde-Behörden, uneingeschränkt, oder mit Beschränkung auf bestimmte Gegen- stände einzuräumen, unter den gleichen all- gemeinen Voraussetzungen, wie sie für das Stimm- und Wahlrecht der männlichen Be- völkerung jeweilen bestehen. Frauen, welche 1) Die ungerathenen Töchter sind seltener als die ungerathenen Söhne und man kann es ruhig auf das Urtheil aller älteren Leute ankommen lassen, ob sie von ihren erwachsenen Söhnen, oder Schwiegersöhnen nur halb so viel Liebe, Freude, Trost und Hülfe erfahren haben, wie von ihren Töchtern.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Projekt: Texte zur Frauenfrage um 1900 Gießen/Kassel: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-07-12T09:45:20Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Thomas Gloning, Melanie Henß: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-07-12T09:45:20Z)
Google Books: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-07-12T09:45:20Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Bogensignaturen: nicht gekennzeichnet
  • Druckfehler: ignoriert
  • fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet
  • Geminations-/Abkürzungsstriche: expandiert, markiert
  • Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet
  • Kolumnentitel: nicht gekennzeichnet
  • Kustoden: nicht gekennzeichnet
  • langes s (ſ): als s transkribiert
  • rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897/55
Zitationshilfe: Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897/55>, abgerufen am 28.11.2024.