Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 191. Völkerrecht im Zustand des Unfriedens. nach in festen Gebrauch gekommen sei wird von den meisten prac-tischen Schriftstellern zugestanden. 1 Alles Vorerwähnte gilt nun unbedenklich auch von den Sou- Recht der Wiedernehmung bei Schiffen. 191. Eigenthümliche Schwierigkeiten entstehen vermöge der bis- a. durch ein Kriegsschiff des kriegführenden Staates oder b. durch einen Caper, oder c. durch die Mannschaft des genommenen Schiffes selbst oder endlich d. durch irgend welche Gewalt eines dem Captor fremden Landes, wohin das genommene Schiff, es sei absichtlich oder zufäl- lig wider den Willen des Captors gebracht sein kann. Das wiedergenommene Schiff, oder seine Ladung oder beides 1 Vgl. Groot h. t. §. 15. und Schilter exercit. ad pand. 50. §. 11. 2 v. Steck, Essais sur plusieurs matieres Nr. 8. v. Martens über Ca-
per §. 40 n. f. Jouffroy droit maritime p. 313. §. 191. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens. nach in feſten Gebrauch gekommen ſei wird von den meiſten prac-tiſchen Schriftſtellern zugeſtanden. 1 Alles Vorerwähnte gilt nun unbedenklich auch von den Sou- Recht der Wiedernehmung bei Schiffen. 191. Eigenthümliche Schwierigkeiten entſtehen vermöge der bis- a. durch ein Kriegsſchiff des kriegführenden Staates oder b. durch einen Caper, oder c. durch die Mannſchaft des genommenen Schiffes ſelbſt oder endlich d. durch irgend welche Gewalt eines dem Captor fremden Landes, wohin das genommene Schiff, es ſei abſichtlich oder zufäl- lig wider den Willen des Captors gebracht ſein kann. Das wiedergenommene Schiff, oder ſeine Ladung oder beides 1 Vgl. Groot h. t. §. 15. und Schilter exercit. ad pand. 50. §. 11. 2 v. Steck, Essais sur plusieurs matières Nr. 8. v. Martens über Ca-
per §. 40 n. f. Jouffroy droit maritime p. 313. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0343" n="319"/><fw place="top" type="header">§. 191. <hi rendition="#g">Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens</hi>.</fw><lb/> nach in feſten Gebrauch gekommen ſei wird von den meiſten prac-<lb/> tiſchen Schriftſtellern zugeſtanden. <note place="foot" n="1">Vgl. Groot <hi rendition="#aq">h. t.</hi> §. 15. und Schilter <hi rendition="#aq">exercit. ad pand.</hi> 50. §. 11.</note></p><lb/> <p>Alles Vorerwähnte gilt nun unbedenklich auch von den Sou-<lb/> veränen und ihren Familien rückſichtlich ihrer Privatrechte z. B.<lb/> auch in Betreff ihrer Haus- und Feideicommißgüter, welche die<lb/> Natur eigentlicher Staatsgüter nicht haben. Kann über letztere<lb/> in Folge einer feindlichen Uſurpation eine ſelbſt im Fall der Wie-<lb/> derkehr des vorigen Staatsverbandes giltig bleibende Verfügung<lb/> Statt finden, wie zuvor §. 188. behauptet worden iſt, ſo folgt<lb/> daraus keine gleiche Berechtigung in Betreff der Privatgüter der<lb/> ſouveränen Familie.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>Recht der Wiedernehmung bei Schiffen.</head><lb/> <p>191. Eigenthümliche Schwierigkeiten entſtehen vermöge der bis-<lb/> herigen Seekriegspraxis in denjenigen Fällen, wo das von einem<lb/> Kriegführenden weggenommene Schiff eines fremden Staates jenem<lb/> wiederum von einer feindlichen Partei abgenommen wird, in wie<lb/> fern nämlich hier ein Poſtliminium zu Gunſten des früheren Ei-<lb/> genthümers (ein <hi rendition="#aq">jus recuperationis, droit de recousse ou de re-<lb/> prise</hi>) Statt habe. <note place="foot" n="2">v. Steck, <hi rendition="#aq">Essais sur plusieurs matières</hi> Nr. 8. v. Martens über Ca-<lb/> per §. 40 n. f. Jouffroy <hi rendition="#aq">droit maritime p.</hi> 313.</note> Die Frage befindet ſich ziemlich noch in<lb/> derſelbe Lage, worin ſie zu Ende des vorigen Jahrhunderts befan-<lb/> gen war, ſo daß im Allgemeinen noch immer auf dasjenige ver-<lb/> wieſen werden darf, was v. Martens claſſiſche Schrift über die<lb/> Caper hinſichtlich dieſes Gegenſtandes enthielt. Die in Betracht<lb/> kommenden Fälle ſind dieſe. Eine Wiedernehmung kann geſchehen</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a.</hi> durch ein Kriegsſchiff des kriegführenden Staates oder</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b.</hi> durch einen Caper, oder</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c.</hi> durch die Mannſchaft des genommenen Schiffes ſelbſt</item> </list><lb/> <p>oder endlich</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">d.</hi> durch irgend welche Gewalt eines dem Captor fremden Landes,<lb/> wohin das genommene Schiff, es ſei abſichtlich oder zufäl-<lb/> lig wider den Willen des Captors gebracht ſein kann.</item> </list><lb/> <p>Das wiedergenommene Schiff, oder ſeine Ladung oder beides<lb/> zugleich, kann, ehe es vom Feinde genommen wurde, gehört haben:</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [319/0343]
§. 191. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.
nach in feſten Gebrauch gekommen ſei wird von den meiſten prac-
tiſchen Schriftſtellern zugeſtanden. 1
Alles Vorerwähnte gilt nun unbedenklich auch von den Sou-
veränen und ihren Familien rückſichtlich ihrer Privatrechte z. B.
auch in Betreff ihrer Haus- und Feideicommißgüter, welche die
Natur eigentlicher Staatsgüter nicht haben. Kann über letztere
in Folge einer feindlichen Uſurpation eine ſelbſt im Fall der Wie-
derkehr des vorigen Staatsverbandes giltig bleibende Verfügung
Statt finden, wie zuvor §. 188. behauptet worden iſt, ſo folgt
daraus keine gleiche Berechtigung in Betreff der Privatgüter der
ſouveränen Familie.
Recht der Wiedernehmung bei Schiffen.
191. Eigenthümliche Schwierigkeiten entſtehen vermöge der bis-
herigen Seekriegspraxis in denjenigen Fällen, wo das von einem
Kriegführenden weggenommene Schiff eines fremden Staates jenem
wiederum von einer feindlichen Partei abgenommen wird, in wie
fern nämlich hier ein Poſtliminium zu Gunſten des früheren Ei-
genthümers (ein jus recuperationis, droit de recousse ou de re-
prise) Statt habe. 2 Die Frage befindet ſich ziemlich noch in
derſelbe Lage, worin ſie zu Ende des vorigen Jahrhunderts befan-
gen war, ſo daß im Allgemeinen noch immer auf dasjenige ver-
wieſen werden darf, was v. Martens claſſiſche Schrift über die
Caper hinſichtlich dieſes Gegenſtandes enthielt. Die in Betracht
kommenden Fälle ſind dieſe. Eine Wiedernehmung kann geſchehen
a. durch ein Kriegsſchiff des kriegführenden Staates oder
b. durch einen Caper, oder
c. durch die Mannſchaft des genommenen Schiffes ſelbſt
oder endlich
d. durch irgend welche Gewalt eines dem Captor fremden Landes,
wohin das genommene Schiff, es ſei abſichtlich oder zufäl-
lig wider den Willen des Captors gebracht ſein kann.
Das wiedergenommene Schiff, oder ſeine Ladung oder beides
zugleich, kann, ehe es vom Feinde genommen wurde, gehört haben:
1 Vgl. Groot h. t. §. 15. und Schilter exercit. ad pand. 50. §. 11.
2 v. Steck, Essais sur plusieurs matières Nr. 8. v. Martens über Ca-
per §. 40 n. f. Jouffroy droit maritime p. 313.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |