Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 112. Völkerrecht im Zustand des Unfriedens. schehen, was der andere Staat gegen das Ausland statuirt, so isteine analoge Anwendung des Princips nach den diesseits gegebe- nen Verhältnissen durchaus unverfänglich und gerecht. 1 Recht des Embargo und der Blocade. 112. Als eine bald conservatorische bald präparatorische Maaß- Eine derartige Maaßregel ist entweder die unmittelbare Beglei- um zu verhindern, daß gewisse Nachrichten von inneren Zustän- den anderswohin gebracht werden; um eine polizeiliche oder gerichtliche Nachforschung anstellen zu können; oder auch selbst um im Fall dringender Noth von den Schiffen, ihrer Beman- nung und Ladung einen für den Nationalstaat derselben nicht feindseligen Gebrauch gegen eine dafür zu leistende volle Ent- schädigung zu machen. Endlich kann auch das Embargo ein Mittel oder eine Vorbereitung 1 Z. B. wenn ein Staat gewisse Artikel des Nachbarstaates mit außerge- wöhnlichen Steuern belegt und den Verkehr damit hemmt, so kann der Nachbarstaat seinerseits andere Artikel des Ersteren auf ähnliche Weise be- handeln. 2 Schriften bei v. Kamptz §. 276. Vornehmlich s. Jouffroy, droit ma- rit. p. 31. Nau's Völkerseerecht (1802.), §. 258 f. 3 Wheaton IV, 1. §. 4. 13
§. 112. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens. ſchehen, was der andere Staat gegen das Ausland ſtatuirt, ſo iſteine analoge Anwendung des Princips nach den dieſſeits gegebe- nen Verhältniſſen durchaus unverfänglich und gerecht. 1 Recht des Embargo und der Blocade. 112. Als eine bald conſervatoriſche bald präparatoriſche Maaß- Eine derartige Maaßregel iſt entweder die unmittelbare Beglei- um zu verhindern, daß gewiſſe Nachrichten von inneren Zuſtän- den anderswohin gebracht werden; um eine polizeiliche oder gerichtliche Nachforſchung anſtellen zu können; oder auch ſelbſt um im Fall dringender Noth von den Schiffen, ihrer Beman- nung und Ladung einen für den Nationalſtaat derſelben nicht feindſeligen Gebrauch gegen eine dafür zu leiſtende volle Ent- ſchädigung zu machen. Endlich kann auch das Embargo ein Mittel oder eine Vorbereitung 1 Z. B. wenn ein Staat gewiſſe Artikel des Nachbarſtaates mit außerge- wöhnlichen Steuern belegt und den Verkehr damit hemmt, ſo kann der Nachbarſtaat ſeinerſeits andere Artikel des Erſteren auf ähnliche Weiſe be- handeln. 2 Schriften bei v. Kamptz §. 276. Vornehmlich ſ. Jouffroy, droit ma- rit. p. 31. Nau’s Völkerſeerecht (1802.), §. 258 f. 3 Wheaton IV, 1. §. 4. 13
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§. 112. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.
ſchehen, was der andere Staat gegen das Ausland ſtatuirt, ſo iſt
eine analoge Anwendung des Princips nach den dieſſeits gegebe-
nen Verhältniſſen durchaus unverfänglich und gerecht. 1
Recht des Embargo und der Blocade.
112. Als eine bald conſervatoriſche bald präparatoriſche Maaß-
regel erſcheint unter den Staatenactionen das Embargo (ſpan. em-
bargar, anhalten), ein vorläufiger Arreſt auf die in den Häfen oder
Territorialmeeren eines Staates eben befindlichen Schiffe einer oder
mehrerer Nationen, um das Auslaufen derſelben zu verhindern,
eine Britiſche Erfindung, dann aber auch von andern Nationen
übernommen. 2
Eine derartige Maaßregel iſt entweder die unmittelbare Beglei-
terin eines eintretenden Kriegszuſtandes, oder eine vorſorgliche in
der Erwartung eines ſolchen Zuſtandes, die ſich bei dem Eintritt
deſſelben in eine definitive mit den Wirkungen verwandelt, 3 wel-
chen feindliche Güter und Perſonen rechtmäßig unterworfen wer-
den können, wovon im nächſten Abſchnitt; oder ſie iſt auch nur
eine ſtaatspolizeiliche für die inneren Intereſſen des ſie verhängen-
den Staates; insbeſondere
um zu verhindern, daß gewiſſe Nachrichten von inneren Zuſtän-
den anderswohin gebracht werden;
um eine polizeiliche oder gerichtliche Nachforſchung anſtellen zu
können;
oder auch ſelbſt
um im Fall dringender Noth von den Schiffen, ihrer Beman-
nung und Ladung einen für den Nationalſtaat derſelben nicht
feindſeligen Gebrauch gegen eine dafür zu leiſtende volle Ent-
ſchädigung zu machen.
Endlich kann auch das Embargo ein Mittel oder eine Vorbereitung
ſpecieller Repreſſalien ſein.
1 Z. B. wenn ein Staat gewiſſe Artikel des Nachbarſtaates mit außerge-
wöhnlichen Steuern belegt und den Verkehr damit hemmt, ſo kann der
Nachbarſtaat ſeinerſeits andere Artikel des Erſteren auf ähnliche Weiſe be-
handeln.
2 Schriften bei v. Kamptz §. 276. Vornehmlich ſ. Jouffroy, droit ma-
rit. p. 31. Nau’s Völkerſeerecht (1802.), §. 258 f.
3 Wheaton IV, 1. §. 4.
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