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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 112. Völkerrecht im Zustand des Unfriedens.
schehen, was der andere Staat gegen das Ausland statuirt, so ist
eine analoge Anwendung des Princips nach den diesseits gegebe-
nen Verhältnissen durchaus unverfänglich und gerecht. 1

Recht des Embargo und der Blocade.

112. Als eine bald conservatorische bald präparatorische Maaß-
regel erscheint unter den Staatenactionen das Embargo (span. em-
bargar,
anhalten), ein vorläufiger Arrest auf die in den Häfen oder
Territorialmeeren eines Staates eben befindlichen Schiffe einer oder
mehrerer Nationen, um das Auslaufen derselben zu verhindern,
eine Britische Erfindung, dann aber auch von andern Nationen
übernommen. 2

Eine derartige Maaßregel ist entweder die unmittelbare Beglei-
terin eines eintretenden Kriegszustandes, oder eine vorsorgliche in
der Erwartung eines solchen Zustandes, die sich bei dem Eintritt
desselben in eine definitive mit den Wirkungen verwandelt, 3 wel-
chen feindliche Güter und Personen rechtmäßig unterworfen wer-
den können, wovon im nächsten Abschnitt; oder sie ist auch nur
eine staatspolizeiliche für die inneren Interessen des sie verhängen-
den Staates; insbesondere

um zu verhindern, daß gewisse Nachrichten von inneren Zustän-
den anderswohin gebracht werden;
um eine polizeiliche oder gerichtliche Nachforschung anstellen zu
können;

oder auch selbst

um im Fall dringender Noth von den Schiffen, ihrer Beman-
nung und Ladung einen für den Nationalstaat derselben nicht
feindseligen Gebrauch gegen eine dafür zu leistende volle Ent-
schädigung zu machen.

Endlich kann auch das Embargo ein Mittel oder eine Vorbereitung
specieller Repressalien sein.


1 Z. B. wenn ein Staat gewisse Artikel des Nachbarstaates mit außerge-
wöhnlichen Steuern belegt und den Verkehr damit hemmt, so kann der
Nachbarstaat seinerseits andere Artikel des Ersteren auf ähnliche Weise be-
handeln.
2 Schriften bei v. Kamptz §. 276. Vornehmlich s. Jouffroy, droit ma-
rit. p.
31. Nau's Völkerseerecht (1802.), §. 258 f.
3 Wheaton IV, 1. §. 4.
13

§. 112. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.
ſchehen, was der andere Staat gegen das Ausland ſtatuirt, ſo iſt
eine analoge Anwendung des Princips nach den dieſſeits gegebe-
nen Verhältniſſen durchaus unverfänglich und gerecht. 1

Recht des Embargo und der Blocade.

112. Als eine bald conſervatoriſche bald präparatoriſche Maaß-
regel erſcheint unter den Staatenactionen das Embargo (ſpan. em-
bargar,
anhalten), ein vorläufiger Arreſt auf die in den Häfen oder
Territorialmeeren eines Staates eben befindlichen Schiffe einer oder
mehrerer Nationen, um das Auslaufen derſelben zu verhindern,
eine Britiſche Erfindung, dann aber auch von andern Nationen
übernommen. 2

Eine derartige Maaßregel iſt entweder die unmittelbare Beglei-
terin eines eintretenden Kriegszuſtandes, oder eine vorſorgliche in
der Erwartung eines ſolchen Zuſtandes, die ſich bei dem Eintritt
deſſelben in eine definitive mit den Wirkungen verwandelt, 3 wel-
chen feindliche Güter und Perſonen rechtmäßig unterworfen wer-
den können, wovon im nächſten Abſchnitt; oder ſie iſt auch nur
eine ſtaatspolizeiliche für die inneren Intereſſen des ſie verhängen-
den Staates; insbeſondere

um zu verhindern, daß gewiſſe Nachrichten von inneren Zuſtän-
den anderswohin gebracht werden;
um eine polizeiliche oder gerichtliche Nachforſchung anſtellen zu
können;

oder auch ſelbſt

um im Fall dringender Noth von den Schiffen, ihrer Beman-
nung und Ladung einen für den Nationalſtaat derſelben nicht
feindſeligen Gebrauch gegen eine dafür zu leiſtende volle Ent-
ſchädigung zu machen.

Endlich kann auch das Embargo ein Mittel oder eine Vorbereitung
ſpecieller Repreſſalien ſein.


1 Z. B. wenn ein Staat gewiſſe Artikel des Nachbarſtaates mit außerge-
wöhnlichen Steuern belegt und den Verkehr damit hemmt, ſo kann der
Nachbarſtaat ſeinerſeits andere Artikel des Erſteren auf ähnliche Weiſe be-
handeln.
2 Schriften bei v. Kamptz §. 276. Vornehmlich ſ. Jouffroy, droit ma-
rit. p.
31. Nau’s Völkerſeerecht (1802.), §. 258 f.
3 Wheaton IV, 1. §. 4.
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[193/0217] §. 112. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens. ſchehen, was der andere Staat gegen das Ausland ſtatuirt, ſo iſt eine analoge Anwendung des Princips nach den dieſſeits gegebe- nen Verhältniſſen durchaus unverfänglich und gerecht. 1 Recht des Embargo und der Blocade. 112. Als eine bald conſervatoriſche bald präparatoriſche Maaß- regel erſcheint unter den Staatenactionen das Embargo (ſpan. em- bargar, anhalten), ein vorläufiger Arreſt auf die in den Häfen oder Territorialmeeren eines Staates eben befindlichen Schiffe einer oder mehrerer Nationen, um das Auslaufen derſelben zu verhindern, eine Britiſche Erfindung, dann aber auch von andern Nationen übernommen. 2 Eine derartige Maaßregel iſt entweder die unmittelbare Beglei- terin eines eintretenden Kriegszuſtandes, oder eine vorſorgliche in der Erwartung eines ſolchen Zuſtandes, die ſich bei dem Eintritt deſſelben in eine definitive mit den Wirkungen verwandelt, 3 wel- chen feindliche Güter und Perſonen rechtmäßig unterworfen wer- den können, wovon im nächſten Abſchnitt; oder ſie iſt auch nur eine ſtaatspolizeiliche für die inneren Intereſſen des ſie verhängen- den Staates; insbeſondere um zu verhindern, daß gewiſſe Nachrichten von inneren Zuſtän- den anderswohin gebracht werden; um eine polizeiliche oder gerichtliche Nachforſchung anſtellen zu können; oder auch ſelbſt um im Fall dringender Noth von den Schiffen, ihrer Beman- nung und Ladung einen für den Nationalſtaat derſelben nicht feindſeligen Gebrauch gegen eine dafür zu leiſtende volle Ent- ſchädigung zu machen. Endlich kann auch das Embargo ein Mittel oder eine Vorbereitung ſpecieller Repreſſalien ſein. 1 Z. B. wenn ein Staat gewiſſe Artikel des Nachbarſtaates mit außerge- wöhnlichen Steuern belegt und den Verkehr damit hemmt, ſo kann der Nachbarſtaat ſeinerſeits andere Artikel des Erſteren auf ähnliche Weiſe be- handeln. 2 Schriften bei v. Kamptz §. 276. Vornehmlich ſ. Jouffroy, droit ma- rit. p. 31. Nau’s Völkerſeerecht (1802.), §. 258 f. 3 Wheaton IV, 1. §. 4. 13

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/217>, abgerufen am 23.11.2024.