Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Zweites Buch. §. 111. tritt das Recht der Retorsion 1 in Kraft, d. h. die Rückan-wendung desselben Princips gegen die solchergestalt handelnde Macht, um sich in Gleichheit mit derselben zu stellen oder zu erhalten, bis die Unbilligkeit gehoben ist, eine retorsio iuris, geheiligt in dem Rechtssatz: quod quisque in alterum statuerit ut ipse eodem iure utatur, um den Egoismus oder die Einseitigkeit des Andern ihm selbst fühlbar zu machen. 2 Einer Anwendung dieser Maxime ist nicht allein dann erst Raum Niemals versteht sich sodann die Ausübung der Retorsion ge- Kann nach der Natur des Falles nicht genau an denselben 1 Schriften bei v. Ompteda §. 287. v. Kamptz §. 269. S. auch Moser Vers. VIII, 485. Vattel II, §. 341. v. Martens, Völkerr. §. 250. und Mittermaier deutsches Privatr. §. 110. 2 Die Retorsion ist eine Reaction gegen eine Iniquität (ius iniquum), die Repressalien gegen eine Ungerechtigkeit (injustitia). S. besonders Jo. Go- thofr. Bauer, in Opusc. t. I, p. 157 s. 3 Vgl. Dav. Gr. Struben, Rechtl. Bedenken V, n. 47. (Ausg. v. Span-
genberg Bd. II, S. 321. Zweites Buch. §. 111. tritt das Recht der Retorſion 1 in Kraft, d. h. die Rückan-wendung deſſelben Princips gegen die ſolchergeſtalt handelnde Macht, um ſich in Gleichheit mit derſelben zu ſtellen oder zu erhalten, bis die Unbilligkeit gehoben iſt, eine retorsio iuris, geheiligt in dem Rechtsſatz: quod quisque in alterum statuerit ut ipse eodem iure utatur, um den Egoismus oder die Einſeitigkeit des Andern ihm ſelbſt fühlbar zu machen. 2 Einer Anwendung dieſer Maxime iſt nicht allein dann erſt Raum Niemals verſteht ſich ſodann die Ausübung der Retorſion ge- Kann nach der Natur des Falles nicht genau an denſelben 1 Schriften bei v. Ompteda §. 287. v. Kamptz §. 269. S. auch Moſer Verſ. VIII, 485. Vattel II, §. 341. v. Martens, Völkerr. §. 250. und Mittermaier deutſches Privatr. §. 110. 2 Die Retorſion iſt eine Reaction gegen eine Iniquität (ius iniquum), die Repreſſalien gegen eine Ungerechtigkeit (injustitia). S. beſonders Jo. Go- thofr. Bauer, in Opusc. t. I, p. 157 s. 3 Vgl. Dav. Gr. Struben, Rechtl. Bedenken V, n. 47. (Ausg. v. Span-
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Zweites Buch. §. 111.
tritt das Recht der Retorſion 1 in Kraft, d. h. die Rückan-
wendung deſſelben Princips gegen die ſolchergeſtalt handelnde Macht,
um ſich in Gleichheit mit derſelben zu ſtellen oder zu erhalten, bis
die Unbilligkeit gehoben iſt, eine retorsio iuris, geheiligt in dem
Rechtsſatz: quod quisque in alterum statuerit ut ipse eodem
iure utatur, um den Egoismus oder die Einſeitigkeit des Andern
ihm ſelbſt fühlbar zu machen. 2
Einer Anwendung dieſer Maxime iſt nicht allein dann erſt Raum
gegeben, wenn eine Macht von dem für eine andere Nation be-
ſchwerlichen Grundſatz ſchon in einem oder dem anderen Falle Ge-
brauch gemacht hat, ſondern es genügt dazu ſchon die Aufſtellung
des Grundſatzes als eines fortan giltig ſein ſollenden. Ungenügend
iſt hingegen eine bloße Verſchiedenheit der Geſetze verſchiedener
Länder, wonach zufällig bei einzelnen Ereigniſſen der Ausländer nicht
daſſelbe Recht erlangen kann, welches er in ſeinem eigenen Vater-
lande unter gleichen factiſchen Vorausſetzungen haben würde, ohne
daß aber das von dem einheimiſchen abweichende ausländiſche Ge-
ſetz gegen die Fremden berechnet iſt; z. B. wenn ein Staat bei
der Inteſtaterbfolge andere Erbqualificationen oder Claſſificationen
aufſtellt, als ein anderer Staat.
Niemals verſteht ſich ſodann die Ausübung der Retorſion ge-
gen fremde Staaten ganz von ſelbſt als ein Recht der einzelnen
Staatsgenoſſen, ſondern es bedarf dazu eines legislativen Beſchluſ-
ſes der Staatsgewalt und einer Autoriſation für die Behörden
oder die Einzelnen. 3 Jene allein hat auch zu beſtimmen, in wel-
cher Form und in welchen Grenzen die Retorſion beſtehen, wem
endlich der Vortheil davon zuwachſen ſoll. Dies iſt Sache des
inneren Staatsrechts.
Kann nach der Natur des Falles nicht genau an denſelben
Gegenſtänden oder in derſelben Form eine Retaliation deſſelben ge-
1 Schriften bei v. Ompteda §. 287. v. Kamptz §. 269. S. auch Moſer
Verſ. VIII, 485. Vattel II, §. 341. v. Martens, Völkerr. §. 250.
und Mittermaier deutſches Privatr. §. 110.
2 Die Retorſion iſt eine Reaction gegen eine Iniquität (ius iniquum), die
Repreſſalien gegen eine Ungerechtigkeit (injustitia). S. beſonders Jo. Go-
thofr. Bauer, in Opusc. t. I, p. 157 s.
3 Vgl. Dav. Gr. Struben, Rechtl. Bedenken V, n. 47. (Ausg. v. Span-
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