Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 103. Völkerrecht im Zustand des Friedens. Meinung in unserer Zeit an Fragen der vorstehenden Art im Gan-zen nur noch ein geringes practisches Bedürfniß übrig gelassen. 103. Auch bei Verletzungen, welche ein Privatmann oder auch 1 Sonst gehörte der Fall unter §. 102. Die Regierung wird hier jedenfalls ihre Mißbilligung ausdrücklich erklären müssen. Ein Beispiel zwischen Frank- reich und Sardinien s. bei Vattel II, 338. 2 Uebereinstimmend im Allgemeinen, obwohl ohne genauere Unterscheidung der verletzten Rechte ist Vattel II, 71--78. Vgl. auch Groot II, 17, 20. 3 S. schon oben §. 31. Eben darauf gründet sich auch der §. 39. Not. 3.
behauptete Satz. §. 103. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. Meinung in unſerer Zeit an Fragen der vorſtehenden Art im Gan-zen nur noch ein geringes practiſches Bedürfniß übrig gelaſſen. 103. Auch bei Verletzungen, welche ein Privatmann oder auch 1 Sonſt gehörte der Fall unter §. 102. Die Regierung wird hier jedenfalls ihre Mißbilligung ausdrücklich erklären müſſen. Ein Beiſpiel zwiſchen Frank- reich und Sardinien ſ. bei Vattel II, 338. 2 Uebereinſtimmend im Allgemeinen, obwohl ohne genauere Unterſcheidung der verletzten Rechte iſt Vattel II, 71—78. Vgl. auch Groot II, 17, 20. 3 S. ſchon oben §. 31. Eben darauf gründet ſich auch der §. 39. Not. 3.
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§. 103. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
Meinung in unſerer Zeit an Fragen der vorſtehenden Art im Gan-
zen nur noch ein geringes practiſches Bedürfniß übrig gelaſſen.
103. Auch bei Verletzungen, welche ein Privatmann oder auch
ein Agent der Regierung ohne deren Autoriſation 1 einem frem-
den Staate, es ſei direct oder indirect an deſſen Angehörigen, zu-
fügt, kommt es darauf an, ob dieſes im Gebiete des Letzteren ſelbſt
geſchieht oder außerhalb deſſelben. Im erſteren Fall macht er ſich
nach den Strafgeſetzen des fremden Staates ſelbſt verantwortlich
(§. 36.) und verfällt auch der dortigen Strafgerichtsbarkeit, dafern er
ſich im Bereiche derſelben fortdauernd befindet oder wiederbetreten
läßt. In allen übrigen Fällen hingegen läßt ſich nur ein An-
ſpruch des verletzten Staates an denjenigen denken, deſſen Botmä-
ßigkeit der Beleidiger dermalen unterworfen iſt, nämlich darauf
hinzuwirken, daß dem Beleidigten die gebührende Genugthuung ge-
geben werde, ſei es auf dem geeigneten Civil- oder Criminalwege,
oder durch Auslieferung oder endlich in einer ſonſtigen, dem recht-
lichen Intereſſe des Verletzten entſprechenden Weiſe. 2 Denn un-
möglich kann unter befreundeten, im Verhältniß der Dikäodoſie zu
Einander ſtehenden Staaten eine Genugthuung für Beeinträchtigung
weſentlicher Staaten- oder Menſchenrechte verſagt werden, indem,
wenn bei zugefügten Beſchädigungen an wohlbegründeten Rechten
der Anſpruch auf Schadenserſatz geleugnet oder willkührlich abge-
lehnt werden dürfte, das Recht ſelbſt ein Unding oder ohne Rea-
lität ſein würde. Allerdings kann jedoch von einer Verpflichtung
der anderen Staaten, eine Genugthuung dem Verletzten zu gewäh-
ren oder zu vermitteln, nur, wie ſchon wiederholentlich bemerkt ward,
bei weſentlichen Rechten, die überall eine Nothwendigkeit und den-
ſelben Werth haben, die Rede ſein, nicht auch bei ſolchen Rechts-
verhältniſſen, welche erſt durch den beſondern Willen der Staaten
ihre Entſtehung und Geſtaltung empfangen, ſelbſt wenn dabei eine
zufällige Gleichheit unter mehreren Staaten Statt finden ſollte. 3
1 Sonſt gehörte der Fall unter §. 102. Die Regierung wird hier jedenfalls
ihre Mißbilligung ausdrücklich erklären müſſen. Ein Beiſpiel zwiſchen Frank-
reich und Sardinien ſ. bei Vattel II, 338.
2 Uebereinſtimmend im Allgemeinen, obwohl ohne genauere Unterſcheidung
der verletzten Rechte iſt Vattel II, 71—78. Vgl. auch Groot II, 17, 20.
3 S. ſchon oben §. 31. Eben darauf gründet ſich auch der §. 39. Not. 3.
behauptete Satz.
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