Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Erstes Buch. §. 61. Angelegenheiten ausländischer Unterthanen alsdann kein unbeding-tes Entscheidungsrecht ausgeübt werden, wenn dabei ein inter- nationales Rechtsverhältniß zu ihrem heimathlichen Staat selbst in Frage kommt und dieser auf politischem Wege intervenirt, der Streit folglich aufhört ein privatrechtlicher zu sein. 1 Rechtsverhältniß der Forensen. 2 61. Forense Besitzer von Grundstücken oder denselben gleich- dem Gerichtsstand der gelegenen Sache, oder wenn es ein Lehn ist, auch der Lehnsgerichtsbarkeit; der Besteuerung; 3 der Polizei. Blos zu den Eigenthümlichkeiten einzelner Staaten gehört es, 1 Zuerst kam dies in Frage zwischen Großbritannien und Preußen wegen der von Englischen Capern gegen Preußische Unterthanen gemachten Pri- sen. S. darüber Ch. de Martens, Causes celebres. t. II, p. 1--88. Martens, Völkerr. §. 95. Klüber, dr. d. g. §. 58. 2 Joh. Chr. Limbach, de forensib. Giess. 1669. 3 Nach neuerem Staatsrecht (vergl. §. 59 c.) entschieden. Vergl. Mar- tens, Völkerr. §. 88. Klüber, öffentl. Recht §. 407 h. und die Schriften in v. Kamptz, Literat. §. 113. 4 C. H. Geisler, de landsassiatu. Marp. 1781. u. Klüber, a. a. O. §. 269.
466 a. Erſtes Buch. §. 61. Angelegenheiten ausländiſcher Unterthanen alsdann kein unbeding-tes Entſcheidungsrecht ausgeübt werden, wenn dabei ein inter- nationales Rechtsverhältniß zu ihrem heimathlichen Staat ſelbſt in Frage kommt und dieſer auf politiſchem Wege intervenirt, der Streit folglich aufhört ein privatrechtlicher zu ſein. 1 Rechtsverhältniß der Forenſen. 2 61. Forenſe Beſitzer von Grundſtücken oder denſelben gleich- dem Gerichtsſtand der gelegenen Sache, oder wenn es ein Lehn iſt, auch der Lehnsgerichtsbarkeit; der Beſteuerung; 3 der Polizei. Blos zu den Eigenthümlichkeiten einzelner Staaten gehört es, 1 Zuerſt kam dies in Frage zwiſchen Großbritannien und Preußen wegen der von Engliſchen Capern gegen Preußiſche Unterthanen gemachten Pri- ſen. S. darüber Ch. de Martens, Causes célèbres. t. II, p. 1—88. Martens, Völkerr. §. 95. Klüber, dr. d. g. §. 58. 2 Joh. Chr. Limbach, de forensib. Giess. 1669. 3 Nach neuerem Staatsrecht (vergl. §. 59 c.) entſchieden. Vergl. Mar- tens, Völkerr. §. 88. Klüber, öffentl. Recht §. 407 h. und die Schriften in v. Kamptz, Literat. §. 113. 4 C. H. Geisler, de landsassiatu. Marp. 1781. u. Klüber, a. a. O. §. 269.
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Erſtes Buch. §. 61.
Angelegenheiten ausländiſcher Unterthanen alsdann kein unbeding-
tes Entſcheidungsrecht ausgeübt werden, wenn dabei ein inter-
nationales Rechtsverhältniß zu ihrem heimathlichen Staat ſelbſt
in Frage kommt und dieſer auf politiſchem Wege intervenirt, der
Streit folglich aufhört ein privatrechtlicher zu ſein. 1
Rechtsverhältniß der Forenſen. 2
61. Forenſe Beſitzer von Grundſtücken oder denſelben gleich-
geachteten Real-Berechtigungen in einem anderen Staate werden
dieſem lediglich nur in Bezug auf jene Beſitzungen unterworfen,
insbeſondere alſo
dem Gerichtsſtand der gelegenen Sache, oder wenn es ein Lehn
iſt, auch der Lehnsgerichtsbarkeit;
der Beſteuerung; 3
der Polizei.
Blos zu den Eigenthümlichkeiten einzelner Staaten gehört es,
daß an die Erwerbung gewiſſer Beſitzungen oder eines Anrechts
daran die Bedingung der vollſtändigen perſönlichen Unterwerfung,
mittelſt Leiſtung eines Unterthan-Eides, geknüpft iſt (ein ſ. g. vol-
ler Landſaſſiat), ſo daß der Erwerber nunmehr auch für ſeine
Perſon, verſteht ſich ohne ſeine im Auslande befindliche Familie
und Vermögensbeſtandtheile, in ein vollkommenes Unterthansver-
hältniß eintreten ſoll. 4 Weder der Heimathſtaat eines ſolchen
Forenſen, noch auch ein dritter Staat, ſind indeſſen verpflichtet,
dieſem Verhältniß eine gleiche Bedeutung mit dem wahren perſön-
lichen Unterthansverhältniſſe zuzugeſtehen; namentlich kann jener
wegen Unverträglichkeit die Aufhebung einer ſolchen Duplicität in
1 Zuerſt kam dies in Frage zwiſchen Großbritannien und Preußen wegen
der von Engliſchen Capern gegen Preußiſche Unterthanen gemachten Pri-
ſen. S. darüber Ch. de Martens, Causes célèbres. t. II, p. 1—88.
Martens, Völkerr. §. 95. Klüber, dr. d. g. §. 58.
2 Joh. Chr. Limbach, de forensib. Giess. 1669.
3 Nach neuerem Staatsrecht (vergl. §. 59 c.) entſchieden. Vergl. Mar-
tens, Völkerr. §. 88. Klüber, öffentl. Recht §. 407 h. und die Schriften
in v. Kamptz, Literat. §. 113.
4 C. H. Geisler, de landsassiatu. Marp. 1781. u. Klüber, a. a. O. §. 269.
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