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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erstes Buch. §. 43.
deutlichen Concession des Verpflichteten; 1 bei unvordenklichem Be-
sitzstande aus der bisherigen vollkommen gleichförmigen Ausübung. 2
Der Verpflichtete ist im Zweifel nicht von der Ausübung derselben
Befugniß ausgeschlossen, wenn diese nicht ihrer Natur nach eine
ausschließliche, bloß von Einem Subject auszuübende, oder auf
Mitausübung verzichtet ist. 3 Die Art der Ausübung kann übri-
gens nur eine möglichst unschädliche 4 und eine solche sein, die
mit der Verfassung des fremden Staates im Einklange steht. 5
Eine entgegengesetzte Concession ist undenkbar. --

Jede Staatsdienstbarkeit ist als ein dauerndes Realrecht so-
wohl für den Berechtigten wie für den Verpflichteten anzusehen, 6
geht also auch auf jeden Successor der einen und anderen Staats-
gewalt (activ und passiv) über. Dieselben Gründe jedoch, welche
einen Staatenvertrag außer Kraft setzen, müssen bei Staatsdienst-
barkeiten gleichfalls ihre Anwendung finden. 7 Außerdem erlöschen
sie durch Dereliction und Consolidation.

Anm. Beispiele von gewillkührten Staatsservituten waren in älterer Zeit
viel häufiger als jetzt, besonders in dem vormaligen Deutschen Reichsstaate.
Darüber s. Moser, Nachbarl. Rechte 239 f. Engelbrecht, II, 2. Römer,
Völkerrecht der Deutschen S. 230. Unter den ehemaligen Rheinbundstaaten
scheinen sämmtliche Staatsservituten gegenseitig durch die Rheinbundsacte
Art. 34. aufgehoben zu sein. Klüber, Abh. u. Beobacht. I. 1830. S. 1--
57. v. Kamptz, Beitr. zum Staats- u. Völkerr. I, 140. Doch giebt es
darüber eine große Meinungsverschiedenheit. Einige wollen davon die negati-
ven Servituten ausnehmen, z. B. Brauer, Beitr. z. Staatsr. der Rheinbund-
staaten S. 264. Maurenbrecher, Deutsches Staatsr. §. 138 e. Andere die-
jenigen Servituten, welche in einem kaiserlichen Privilegium ihren Grund ha-
ben, z. B. Medikus, Rhein. Bund IV, S. 184. Nur die nicht wesentlichen
Hoheitsrechte dürften der Regel nach auszunehmen sein. Schmelzer, Ver-
hältniß ausw. Kammergüter. 1819. S. 75.

1 Also stricte Erklärung. Gönner, §. 80. Klüber, §. 139. Von einem
Hoheitsrecht gilt kein Schluß auf ein anderes. Gönner, §. 81. Im Zwei-
fel nur der geringere Grad. Ebendas. §. 82.
2 Tantum praescriptum, quantum possessum. Sixtin., de regal. I, 5, 171.
3 Engelbrecht, II, 1, 12. Gönner, §. 90.
4 Gönner, §. 83.
5 Ebendas. §. 84 ff.
6 Engelbrecht, II, 3, 14. Gönner, §. 78.
7 Vergl. Gönner, §. 94 ff.

Erſtes Buch. §. 43.
deutlichen Conceſſion des Verpflichteten; 1 bei unvordenklichem Be-
ſitzſtande aus der bisherigen vollkommen gleichförmigen Ausübung. 2
Der Verpflichtete iſt im Zweifel nicht von der Ausübung derſelben
Befugniß ausgeſchloſſen, wenn dieſe nicht ihrer Natur nach eine
ausſchließliche, bloß von Einem Subject auszuübende, oder auf
Mitausübung verzichtet iſt. 3 Die Art der Ausübung kann übri-
gens nur eine möglichſt unſchädliche 4 und eine ſolche ſein, die
mit der Verfaſſung des fremden Staates im Einklange ſteht. 5
Eine entgegengeſetzte Conceſſion iſt undenkbar. —

Jede Staatsdienſtbarkeit iſt als ein dauerndes Realrecht ſo-
wohl für den Berechtigten wie für den Verpflichteten anzuſehen, 6
geht alſo auch auf jeden Succeſſor der einen und anderen Staats-
gewalt (activ und paſſiv) über. Dieſelben Gründe jedoch, welche
einen Staatenvertrag außer Kraft ſetzen, müſſen bei Staatsdienſt-
barkeiten gleichfalls ihre Anwendung finden. 7 Außerdem erlöſchen
ſie durch Dereliction und Conſolidation.

Anm. Beiſpiele von gewillkührten Staatsſervituten waren in älterer Zeit
viel häufiger als jetzt, beſonders in dem vormaligen Deutſchen Reichsſtaate.
Darüber ſ. Moſer, Nachbarl. Rechte 239 f. Engelbrecht, II, 2. Römer,
Völkerrecht der Deutſchen S. 230. Unter den ehemaligen Rheinbundſtaaten
ſcheinen ſämmtliche Staatsſervituten gegenſeitig durch die Rheinbundsacte
Art. 34. aufgehoben zu ſein. Klüber, Abh. u. Beobacht. I. 1830. S. 1—
57. v. Kamptz, Beitr. zum Staats- u. Völkerr. I, 140. Doch giebt es
darüber eine große Meinungsverſchiedenheit. Einige wollen davon die negati-
ven Servituten ausnehmen, z. B. Brauer, Beitr. z. Staatsr. der Rheinbund-
ſtaaten S. 264. Maurenbrecher, Deutſches Staatsr. §. 138 e. Andere die-
jenigen Servituten, welche in einem kaiſerlichen Privilegium ihren Grund ha-
ben, z. B. Medikus, Rhein. Bund IV, S. 184. Nur die nicht weſentlichen
Hoheitsrechte dürften der Regel nach auszunehmen ſein. Schmelzer, Ver-
hältniß ausw. Kammergüter. 1819. S. 75.

1 Alſo ſtricte Erklärung. Gönner, §. 80. Klüber, §. 139. Von einem
Hoheitsrecht gilt kein Schluß auf ein anderes. Gönner, §. 81. Im Zwei-
fel nur der geringere Grad. Ebendaſ. §. 82.
2 Tantum praescriptum, quantum possessum. Sixtin., de regal. I, 5, 171.
3 Engelbrecht, II, 1, 12. Gönner, §. 90.
4 Gönner, §. 83.
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[84/0108] Erſtes Buch. §. 43. deutlichen Conceſſion des Verpflichteten; 1 bei unvordenklichem Be- ſitzſtande aus der bisherigen vollkommen gleichförmigen Ausübung. 2 Der Verpflichtete iſt im Zweifel nicht von der Ausübung derſelben Befugniß ausgeſchloſſen, wenn dieſe nicht ihrer Natur nach eine ausſchließliche, bloß von Einem Subject auszuübende, oder auf Mitausübung verzichtet iſt. 3 Die Art der Ausübung kann übri- gens nur eine möglichſt unſchädliche 4 und eine ſolche ſein, die mit der Verfaſſung des fremden Staates im Einklange ſteht. 5 Eine entgegengeſetzte Conceſſion iſt undenkbar. — Jede Staatsdienſtbarkeit iſt als ein dauerndes Realrecht ſo- wohl für den Berechtigten wie für den Verpflichteten anzuſehen, 6 geht alſo auch auf jeden Succeſſor der einen und anderen Staats- gewalt (activ und paſſiv) über. Dieſelben Gründe jedoch, welche einen Staatenvertrag außer Kraft ſetzen, müſſen bei Staatsdienſt- barkeiten gleichfalls ihre Anwendung finden. 7 Außerdem erlöſchen ſie durch Dereliction und Conſolidation. Anm. Beiſpiele von gewillkührten Staatsſervituten waren in älterer Zeit viel häufiger als jetzt, beſonders in dem vormaligen Deutſchen Reichsſtaate. Darüber ſ. Moſer, Nachbarl. Rechte 239 f. Engelbrecht, II, 2. Römer, Völkerrecht der Deutſchen S. 230. Unter den ehemaligen Rheinbundſtaaten ſcheinen ſämmtliche Staatsſervituten gegenſeitig durch die Rheinbundsacte Art. 34. aufgehoben zu ſein. Klüber, Abh. u. Beobacht. I. 1830. S. 1— 57. v. Kamptz, Beitr. zum Staats- u. Völkerr. I, 140. Doch giebt es darüber eine große Meinungsverſchiedenheit. Einige wollen davon die negati- ven Servituten ausnehmen, z. B. Brauer, Beitr. z. Staatsr. der Rheinbund- ſtaaten S. 264. Maurenbrecher, Deutſches Staatsr. §. 138 e. Andere die- jenigen Servituten, welche in einem kaiſerlichen Privilegium ihren Grund ha- ben, z. B. Medikus, Rhein. Bund IV, S. 184. Nur die nicht weſentlichen Hoheitsrechte dürften der Regel nach auszunehmen ſein. Schmelzer, Ver- hältniß ausw. Kammergüter. 1819. S. 75. 1 Alſo ſtricte Erklärung. Gönner, §. 80. Klüber, §. 139. Von einem Hoheitsrecht gilt kein Schluß auf ein anderes. Gönner, §. 81. Im Zwei- fel nur der geringere Grad. Ebendaſ. §. 82. 2 Tantum praescriptum, quantum possessum. Sixtin., de regal. I, 5, 171. 3 Engelbrecht, II, 1, 12. Gönner, §. 90. 4 Gönner, §. 83. 5 Ebendaſ. §. 84 ff. 6 Engelbrecht, II, 3, 14. Gönner, §. 78. 7 Vergl. Gönner, §. 94 ff.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/108>, abgerufen am 21.11.2024.