Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Erstes Buch. §. 43. lich abfließenden Gewässers, 1 und andererseits die freie Heraus-lassung eines fließenden Wassers in den Nachbarstaat (vergl. §. 33.), worauf sich unbedenklich auch die privatrechtlichen Vor- schriften des Römischen Weltrechts anwenden lassen. Außerdem sind aber noch gewisse positive Beschränkungen der Die dabei vorkommenden Subjecte sind: ein berechtigter Staat, Die Gegenstände, worauf sich dergleichen Dienstbarkeiten er- Die Wirkung einer Staatsdienstbarkeit besteht darin, daß ent- 1 "Semper haec est servitus inferiorum praediorum, ut natura pro- fluentem aquam recipiant. L. I. §. 22. D. de aqua. Ueber die hierbei eintretenden ferneren Verhältnisse vergl. Hirt, S. 135 f. 2 So ist das im R. D. H. Schl. von 1803. §. 13., und in der Deutschen B. Acte Art. 17. geschützte Postrecht des Hauses Thurn und Taxis, sofern nicht durch Verträge Etwas geändert ist, immerhin eine völkerrechtliche Servitut. Dagegen ist allerdings keine Servitut von der obigen Beschaf- fenheit denkbar, wenn ein Staat seinem eigenen Unterthan, oder selbst ei- nem fremden, ohne völkerrechtliche Garantie ein Hoheitsrecht zugesteht. Vielmehr ist hier die Concession lediglich nach dem inneren Staatsrecht zu beurtheilen. Vergl. Engelbrecht II, 1, 12. 3 Vergl. Gönner, a. O. §. 27--36. Klüber, §. 138.
Erſtes Buch. §. 43. lich abfließenden Gewäſſers, 1 und andererſeits die freie Heraus-laſſung eines fließenden Waſſers in den Nachbarſtaat (vergl. §. 33.), worauf ſich unbedenklich auch die privatrechtlichen Vor- ſchriften des Römiſchen Weltrechts anwenden laſſen. Außerdem ſind aber noch gewiſſe poſitive Beſchränkungen der Die dabei vorkommenden Subjecte ſind: ein berechtigter Staat, Die Gegenſtände, worauf ſich dergleichen Dienſtbarkeiten er- Die Wirkung einer Staatsdienſtbarkeit beſteht darin, daß ent- 1 „Semper haec est servitus inferiorum praediorum, ut natura pro- fluentem aquam recipiant. L. I. §. 22. D. de aqua. Ueber die hierbei eintretenden ferneren Verhältniſſe vergl. Hirt, S. 135 f. 2 So iſt das im R. D. H. Schl. von 1803. §. 13., und in der Deutſchen B. Acte Art. 17. geſchützte Poſtrecht des Hauſes Thurn und Taxis, ſofern nicht durch Verträge Etwas geändert iſt, immerhin eine völkerrechtliche Servitut. Dagegen iſt allerdings keine Servitut von der obigen Beſchaf- fenheit denkbar, wenn ein Staat ſeinem eigenen Unterthan, oder ſelbſt ei- nem fremden, ohne völkerrechtliche Garantie ein Hoheitsrecht zugeſteht. Vielmehr iſt hier die Conceſſion lediglich nach dem inneren Staatsrecht zu beurtheilen. Vergl. Engelbrecht II, 1, 12. 3 Vergl. Gönner, a. O. §. 27—36. Klüber, §. 138.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0106" n="82"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Erſtes Buch</hi>. §. 43.</fw><lb/> lich abfließenden Gewäſſers, <note place="foot" n="1"><hi rendition="#aq">„Semper haec est servitus inferiorum praediorum, ut natura pro-<lb/> fluentem aquam recipiant. L. I. §. 22. D. de aqua.</hi> Ueber die hierbei<lb/> eintretenden ferneren Verhältniſſe vergl. Hirt, S. 135 f.</note> und andererſeits die freie Heraus-<lb/> laſſung eines fließenden Waſſers in den Nachbarſtaat (vergl.<lb/> §. 33.), worauf ſich unbedenklich auch die privatrechtlichen Vor-<lb/> ſchriften des Römiſchen Weltrechts anwenden laſſen.</p><lb/> <p>Außerdem ſind aber noch gewiſſe poſitive Beſchränkungen der<lb/> Staatsgewalten denkbar durch gewillkührte Staatsdienſtbarkeiten<lb/> (<hi rendition="#aq">servitutes iuris gentium voluntariae</hi>), d. i. durch jedes von<lb/> dem Willen eines Staates unabhängig geſtellte Recht eines ihm<lb/> nicht unterworfenen Subjects, wodurch jenem die freie Ausübung<lb/> ſeiner Hoheitsgewalt in Betreff eines oder des anderen Gegenſtan-<lb/> des entzogen wird.</p><lb/> <p>Die dabei vorkommenden Subjecte ſind: ein berechtigter Staat,<lb/> zu deſſen Gunſten eine ſolche Beſchränkung der fremden Staatsge-<lb/> walt beſteht, oder, was jedoch nur ſelten der Fall ſein wird, ein<lb/> von dem verpflichteten Staat unabhängiges, durch das Völkerrecht<lb/> geſchütztes Individuum; <note place="foot" n="2">So iſt das im R. D. H. Schl. von 1803. §. 13., und in der Deutſchen<lb/> B. Acte Art. 17. geſchützte Poſtrecht des Hauſes Thurn und Taxis, ſofern<lb/> nicht durch Verträge Etwas geändert iſt, immerhin eine völkerrechtliche<lb/> Servitut. Dagegen iſt allerdings keine Servitut von der obigen Beſchaf-<lb/> fenheit denkbar, wenn ein Staat ſeinem eigenen Unterthan, oder ſelbſt ei-<lb/> nem fremden, ohne völkerrechtliche Garantie ein Hoheitsrecht zugeſteht.<lb/> Vielmehr iſt hier die Conceſſion lediglich nach dem inneren Staatsrecht zu<lb/> beurtheilen. Vergl. Engelbrecht <hi rendition="#aq">II,</hi> 1, 12.</note> ſodann ein verpflichteter, an ſich ſelb-<lb/> ſtändiger Staat; auch kann eine und dieſelbe Dienſtbarkeit gegen-<lb/> ſeitig zuſtehen, z. B. in Betreff der Beſteuerung.</p><lb/> <p>Die Gegenſtände, worauf ſich dergleichen Dienſtbarkeiten er-<lb/> ſtrecken, ſind lediglich und allein Rechte der Staatsgewalt, ſowohl<lb/> hohe wie niedere Regalien des verpflichteten Landes; überhaupt nur<lb/> öffentliches Eigenthum, nicht aber Privatrechte und Privateigen-<lb/> thum deſſelben oder ſeiner Unterthanen, wiewohl dieſe mittelbar<lb/> durch eine Dienſtbarkeit berührt werden können. <note place="foot" n="3">Vergl. Gönner, a. O. §. 27—36. Klüber, §. 138.</note></p><lb/> <p>Die Wirkung einer Staatsdienſtbarkeit beſteht darin, daß ent-<lb/> weder der Berechtigte zu ſeinem Vortheil eine hoheitliche Befugniß<lb/> in dem fremden Staate als ſeine eigene übernimmt und unabhän-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [82/0106]
Erſtes Buch. §. 43.
lich abfließenden Gewäſſers, 1 und andererſeits die freie Heraus-
laſſung eines fließenden Waſſers in den Nachbarſtaat (vergl.
§. 33.), worauf ſich unbedenklich auch die privatrechtlichen Vor-
ſchriften des Römiſchen Weltrechts anwenden laſſen.
Außerdem ſind aber noch gewiſſe poſitive Beſchränkungen der
Staatsgewalten denkbar durch gewillkührte Staatsdienſtbarkeiten
(servitutes iuris gentium voluntariae), d. i. durch jedes von
dem Willen eines Staates unabhängig geſtellte Recht eines ihm
nicht unterworfenen Subjects, wodurch jenem die freie Ausübung
ſeiner Hoheitsgewalt in Betreff eines oder des anderen Gegenſtan-
des entzogen wird.
Die dabei vorkommenden Subjecte ſind: ein berechtigter Staat,
zu deſſen Gunſten eine ſolche Beſchränkung der fremden Staatsge-
walt beſteht, oder, was jedoch nur ſelten der Fall ſein wird, ein
von dem verpflichteten Staat unabhängiges, durch das Völkerrecht
geſchütztes Individuum; 2 ſodann ein verpflichteter, an ſich ſelb-
ſtändiger Staat; auch kann eine und dieſelbe Dienſtbarkeit gegen-
ſeitig zuſtehen, z. B. in Betreff der Beſteuerung.
Die Gegenſtände, worauf ſich dergleichen Dienſtbarkeiten er-
ſtrecken, ſind lediglich und allein Rechte der Staatsgewalt, ſowohl
hohe wie niedere Regalien des verpflichteten Landes; überhaupt nur
öffentliches Eigenthum, nicht aber Privatrechte und Privateigen-
thum deſſelben oder ſeiner Unterthanen, wiewohl dieſe mittelbar
durch eine Dienſtbarkeit berührt werden können. 3
Die Wirkung einer Staatsdienſtbarkeit beſteht darin, daß ent-
weder der Berechtigte zu ſeinem Vortheil eine hoheitliche Befugniß
in dem fremden Staate als ſeine eigene übernimmt und unabhän-
1 „Semper haec est servitus inferiorum praediorum, ut natura pro-
fluentem aquam recipiant. L. I. §. 22. D. de aqua. Ueber die hierbei
eintretenden ferneren Verhältniſſe vergl. Hirt, S. 135 f.
2 So iſt das im R. D. H. Schl. von 1803. §. 13., und in der Deutſchen
B. Acte Art. 17. geſchützte Poſtrecht des Hauſes Thurn und Taxis, ſofern
nicht durch Verträge Etwas geändert iſt, immerhin eine völkerrechtliche
Servitut. Dagegen iſt allerdings keine Servitut von der obigen Beſchaf-
fenheit denkbar, wenn ein Staat ſeinem eigenen Unterthan, oder ſelbſt ei-
nem fremden, ohne völkerrechtliche Garantie ein Hoheitsrecht zugeſteht.
Vielmehr iſt hier die Conceſſion lediglich nach dem inneren Staatsrecht zu
beurtheilen. Vergl. Engelbrecht II, 1, 12.
3 Vergl. Gönner, a. O. §. 27—36. Klüber, §. 138.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |