dieselbe geblieben. Die Directoren in England wa- ren die Chefs, unter denen die von einander unab- hängigen Gouverneurs der vier Präsidentschaf- ten standen. Jeder von diesen handelte für sich; und wie viel war nicht geschehen, ehe die Be- fehle von England einlaufen konnten? Diese Feh- ler, worin man eine Hauptquelle der Uebel fand, sollten durch die Regulationsacte gehoben werden, die durch eine neue Organisation der Compagnie theils Einheit der Regierung in Indien geben, theils sie in einige Abhängigkeit von der Krone setzen sollte.
Act of regulation April 1773, eingeführt in Indien Oct. 1774. Hauptpuncte: 1. Bessere Bestimmungen in der Wahl der Directoren. 2. Nur Actionairs von 1000 Pfund und darüber haben Stimme in den Generalversammlungen. 3. Der Gouverneur von Bengalen wird Generalgouver- neur aller Brittischen Besitzungen: ihm zur Seite steht das supreme council mit einschränkender Gewalt. 4. Das Recht, Krieg und Frieden zu machen und mit den inländi- schen Fürsten zu unterhandeln, steht allein dem G. Gouverneur und dem supreme council zu. 5. Errichtung eines Oberge- richtshofes von der Krone. 6. Die Correspondenz über Ci- vil- und Militairsachen muß in England dem Staatssecre- tair vorgelegt werden. -- Warren Hastings, seit 1772 Gouverneur, wird erster Generalgouverneur 1774- 1784.
35. Durch diese neue Einrichtung war für die Abhängigkeit von dem Mutterlande etwas, für In- dien wenig, mehr für die Compagnie gewonnen.
Die
II. Per. C. I. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
dieſelbe geblieben. Die Directoren in England wa- ren die Chefs, unter denen die von einander unab- haͤngigen Gouverneurs der vier Praͤſidentſchaf- ten ſtanden. Jeder von dieſen handelte fuͤr ſich; und wie viel war nicht geſchehen, ehe die Be- fehle von England einlaufen konnten? Dieſe Feh- ler, worin man eine Hauptquelle der Uebel fand, ſollten durch die Regulationsacte gehoben werden, die durch eine neue Organiſation der Compagnie theils Einheit der Regierung in Indien geben, theils ſie in einige Abhaͤngigkeit von der Krone ſetzen ſollte.
Act of regulation April 1773, eingefuͤhrt in Indien Oct. 1774. Hauptpuncte: 1. Beſſere Beſtimmungen in der Wahl der Directoren. 2. Nur Actionairs von 1000 Pfund und daruͤber haben Stimme in den Generalverſammlungen. 3. Der Gouverneur von Bengalen wird Generalgouver- neur aller Brittiſchen Beſitzungen: ihm zur Seite ſteht das ſupreme council mit einſchraͤnkender Gewalt. 4. Das Recht, Krieg und Frieden zu machen und mit den inlaͤndi- ſchen Fuͤrſten zu unterhandeln, ſteht allein dem G. Gouverneur und dem ſupreme council zu. 5. Errichtung eines Oberge- richtshofes von der Krone. 6. Die Correſpondenz uͤber Ci- vil- und Militairſachen muß in England dem Staatsſecre- tair vorgelegt werden. — Warren Haſtings, ſeit 1772 Gouverneur, wird erſter Generalgouverneur 1774- 1784.
35. Durch dieſe neue Einrichtung war fuͤr die Abhaͤngigkeit von dem Mutterlande etwas, fuͤr In- dien wenig, mehr fuͤr die Compagnie gewonnen.
Die
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0518"n="480"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Per. <hirendition="#aq">C. I.</hi> Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.</hi></fw><lb/>
dieſelbe geblieben. Die Directoren in England wa-<lb/>
ren die Chefs, unter denen die von einander unab-<lb/>
haͤngigen Gouverneurs der vier Praͤſidentſchaf-<lb/>
ten ſtanden. Jeder von dieſen handelte fuͤr<lb/>ſich; und wie viel war nicht geſchehen, ehe die Be-<lb/>
fehle von England einlaufen konnten? Dieſe Feh-<lb/>
ler, worin man eine Hauptquelle der Uebel fand,<lb/>ſollten durch die Regulationsacte gehoben werden,<lb/>
die durch eine neue Organiſation der Compagnie<lb/>
theils Einheit der Regierung in Indien geben,<lb/>
theils ſie in einige Abhaͤngigkeit von der Krone<lb/>ſetzen ſollte.</p><lb/><p><hirendition="#et"><hirendition="#i"><hirendition="#aq">Act of regulation</hi></hi> April 1773, eingefuͤhrt in Indien Oct.<lb/>
1774. Hauptpuncte: 1. Beſſere Beſtimmungen in der Wahl<lb/>
der Directoren. 2. Nur Actionairs von 1000 Pfund und<lb/>
daruͤber haben Stimme in den Generalverſammlungen. 3.<lb/>
Der Gouverneur von Bengalen wird <hirendition="#g">Generalgouver-<lb/>
neur</hi> aller Brittiſchen Beſitzungen: ihm zur Seite ſteht<lb/>
das <hirendition="#i"><hirendition="#aq">ſupreme council</hi></hi> mit einſchraͤnkender Gewalt. 4. Das<lb/>
Recht, Krieg und Frieden zu machen und mit den inlaͤndi-<lb/>ſchen Fuͤrſten zu unterhandeln, ſteht allein dem G. Gouverneur<lb/>
und dem <hirendition="#i"><hirendition="#aq">ſupreme council</hi></hi> zu. 5. Errichtung eines Oberge-<lb/>
richtshofes von der Krone. 6. Die Correſpondenz uͤber Ci-<lb/>
vil- und Militairſachen muß in England dem Staatsſecre-<lb/>
tair vorgelegt werden. —<hirendition="#g">Warren Haſtings</hi>, ſeit 1772<lb/>
Gouverneur, wird <hirendition="#g">erſter Generalgouverneur</hi> 1774-<lb/>
1784.</hi></p><lb/><p>35. Durch dieſe neue Einrichtung war fuͤr die<lb/>
Abhaͤngigkeit von dem Mutterlande etwas, fuͤr In-<lb/>
dien wenig, mehr fuͤr die Compagnie gewonnen.<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Die</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[480/0518]
II. Per. C. I. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
dieſelbe geblieben. Die Directoren in England wa-
ren die Chefs, unter denen die von einander unab-
haͤngigen Gouverneurs der vier Praͤſidentſchaf-
ten ſtanden. Jeder von dieſen handelte fuͤr
ſich; und wie viel war nicht geſchehen, ehe die Be-
fehle von England einlaufen konnten? Dieſe Feh-
ler, worin man eine Hauptquelle der Uebel fand,
ſollten durch die Regulationsacte gehoben werden,
die durch eine neue Organiſation der Compagnie
theils Einheit der Regierung in Indien geben,
theils ſie in einige Abhaͤngigkeit von der Krone
ſetzen ſollte.
Act of regulation April 1773, eingefuͤhrt in Indien Oct.
1774. Hauptpuncte: 1. Beſſere Beſtimmungen in der Wahl
der Directoren. 2. Nur Actionairs von 1000 Pfund und
daruͤber haben Stimme in den Generalverſammlungen. 3.
Der Gouverneur von Bengalen wird Generalgouver-
neur aller Brittiſchen Beſitzungen: ihm zur Seite ſteht
das ſupreme council mit einſchraͤnkender Gewalt. 4. Das
Recht, Krieg und Frieden zu machen und mit den inlaͤndi-
ſchen Fuͤrſten zu unterhandeln, ſteht allein dem G. Gouverneur
und dem ſupreme council zu. 5. Errichtung eines Oberge-
richtshofes von der Krone. 6. Die Correſpondenz uͤber Ci-
vil- und Militairſachen muß in England dem Staatsſecre-
tair vorgelegt werden. — Warren Haſtings, ſeit 1772
Gouverneur, wird erſter Generalgouverneur 1774-
1784.
35. Durch dieſe neue Einrichtung war fuͤr die
Abhaͤngigkeit von dem Mutterlande etwas, fuͤr In-
dien wenig, mehr fuͤr die Compagnie gewonnen.
Die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/518>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.