spruch gegen das Monopol der Compagnie nicht; und ward besonders gegen die Zeit der Erneuerung ihrer Privilegien laut. Doch ward sie 1733 aufs neue auf 37 Jahre bestätigt; und das Project zu einer freyen Compagnie, ohne gemeinschaftlichen Fond -- wer mag bestimmen, ob zum Glück oder Unglück von England? -- wurde verworfen.
Der alte Streit der beyden Compagnien ward zugleich durch den politischen Partiegeist unterhalten, da die neue in den Whighs, die alte in den Torys ihre Stütze fand; und drohte so selbst der öffentlichen Ruhe gefährlich zu wer- den. -- Vereinigung der beyden Compagnien 22. Jul. 1702 unter der Benenuung; the united company of merchants of England, trading to the East-Indies. Der Fond beyder ward nach vorhergegangener Ausgleichung Ein gemeinschaftlicher Fond, zu 2 Millionen Pf. St., mit getheiltem Gewinn. Die volle Vereinigung unter Einem Directorio konnte aber erst nach 7 Jahren geschehen.
10. Ungeachtet aber dieses fortdauernden Monopols änderte sich doch, besonders unter dem Hause Hannover, die Handelspolitik der Britti- schen Regierung wesentlich zu ihrem Vortheile. All- mählig verschwanden alle andre Monopole; und mit ihnen, bis auf wenige Verbote, fast alle directe Einmischung der Regierung in die Privatthätigkeit und die National-Oeconomie. Ohne den Grund- sätzen des Mercantilsystems zu entsagen, oder ir- gend ein andres förmlich an seine Stelle zu setzen, empfand man es doch, daß der Seegen einer freyen
Ver-
X 4
3. Geſch. d. Colonialweſens 1700--1740.
ſpruch gegen das Monopol der Compagnie nicht; und ward beſonders gegen die Zeit der Erneuerung ihrer Privilegien laut. Doch ward ſie 1733 aufs neue auf 37 Jahre beſtaͤtigt; und das Project zu einer freyen Compagnie, ohne gemeinſchaftlichen Fond — wer mag beſtimmen, ob zum Gluͤck oder Ungluͤck von England? — wurde verworfen.
Der alte Streit der beyden Compagnien ward zugleich durch den politiſchen Partiegeiſt unterhalten, da die neue in den Whighs, die alte in den Torys ihre Stuͤtze fand; und drohte ſo ſelbſt der oͤffentlichen Ruhe gefaͤhrlich zu wer- den. — Vereinigung der beyden Compagnien 22. Jul. 1702 unter der Benenuung; the united company of merchants of England, trading to the Eaſt-Indies. Der Fond beyder ward nach vorhergegangener Ausgleichung Ein gemeinſchaftlicher Fond, zu 2 Millionen Pf. St., mit getheiltem Gewinn. Die volle Vereinigung unter Einem Directorio konnte aber erſt nach 7 Jahren geſchehen.
10. Ungeachtet aber dieſes fortdauernden Monopols aͤnderte ſich doch, beſonders unter dem Hauſe Hannover, die Handelspolitik der Britti- ſchen Regierung weſentlich zu ihrem Vortheile. All- maͤhlig verſchwanden alle andre Monopole; und mit ihnen, bis auf wenige Verbote, faſt alle directe Einmiſchung der Regierung in die Privatthaͤtigkeit und die National-Oeconomie. Ohne den Grund- ſaͤtzen des Mercantilſyſtems zu entſagen, oder ir- gend ein andres foͤrmlich an ſeine Stelle zu ſetzen, empfand man es doch, daß der Seegen einer freyen
Ver-
X 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0365"n="327"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">3. Geſch. d. Colonialweſens 1700--1740.</hi></fw><lb/>ſpruch gegen das Monopol der Compagnie nicht;<lb/>
und ward beſonders gegen die Zeit der Erneuerung<lb/>
ihrer Privilegien laut. Doch ward ſie 1733 aufs<lb/>
neue auf 37 Jahre beſtaͤtigt; und das Project zu<lb/>
einer <hirendition="#g">freyen</hi> Compagnie, ohne gemeinſchaftlichen<lb/>
Fond — wer mag beſtimmen, ob zum Gluͤck oder<lb/>
Ungluͤck von England? — wurde verworfen.</p><lb/><p><hirendition="#et">Der alte Streit der beyden Compagnien ward zugleich<lb/>
durch den politiſchen Partiegeiſt unterhalten, da die neue<lb/>
in den Whighs, die alte in den Torys ihre Stuͤtze fand;<lb/>
und drohte ſo ſelbſt der oͤffentlichen Ruhe gefaͤhrlich zu wer-<lb/>
den. —<hirendition="#g">Vereinigung der beyden Compagnien</hi><lb/>
22. Jul. 1702 unter der Benenuung; <hirendition="#i"><hirendition="#aq">the united company<lb/>
of merchants of England, trading to the Eaſt-Indies.</hi></hi><lb/>
Der Fond beyder ward nach vorhergegangener Ausgleichung<lb/>
Ein gemeinſchaftlicher Fond, zu 2 Millionen Pf. St., mit<lb/>
getheiltem Gewinn. Die volle Vereinigung unter <hirendition="#g">Einem<lb/>
Directorio</hi> konnte aber erſt nach 7 Jahren geſchehen.</hi></p><lb/><p>10. Ungeachtet aber <hirendition="#g">dieſes</hi> fortdauernden<lb/>
Monopols aͤnderte ſich doch, beſonders unter dem<lb/>
Hauſe Hannover, die Handelspolitik der Britti-<lb/>ſchen Regierung weſentlich zu ihrem Vortheile. All-<lb/>
maͤhlig verſchwanden alle andre Monopole; und mit<lb/>
ihnen, bis auf wenige Verbote, faſt alle <hirendition="#g">directe</hi><lb/>
Einmiſchung der Regierung in die Privatthaͤtigkeit<lb/>
und die National-Oeconomie. Ohne den Grund-<lb/>ſaͤtzen des Mercantilſyſtems zu entſagen, oder ir-<lb/>
gend ein andres foͤrmlich an ſeine Stelle zu ſetzen,<lb/>
empfand man es doch, daß der Seegen einer freyen<lb/><fwplace="bottom"type="sig">X 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">Ver-</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[327/0365]
3. Geſch. d. Colonialweſens 1700--1740.
ſpruch gegen das Monopol der Compagnie nicht;
und ward beſonders gegen die Zeit der Erneuerung
ihrer Privilegien laut. Doch ward ſie 1733 aufs
neue auf 37 Jahre beſtaͤtigt; und das Project zu
einer freyen Compagnie, ohne gemeinſchaftlichen
Fond — wer mag beſtimmen, ob zum Gluͤck oder
Ungluͤck von England? — wurde verworfen.
Der alte Streit der beyden Compagnien ward zugleich
durch den politiſchen Partiegeiſt unterhalten, da die neue
in den Whighs, die alte in den Torys ihre Stuͤtze fand;
und drohte ſo ſelbſt der oͤffentlichen Ruhe gefaͤhrlich zu wer-
den. — Vereinigung der beyden Compagnien
22. Jul. 1702 unter der Benenuung; the united company
of merchants of England, trading to the Eaſt-Indies.
Der Fond beyder ward nach vorhergegangener Ausgleichung
Ein gemeinſchaftlicher Fond, zu 2 Millionen Pf. St., mit
getheiltem Gewinn. Die volle Vereinigung unter Einem
Directorio konnte aber erſt nach 7 Jahren geſchehen.
10. Ungeachtet aber dieſes fortdauernden
Monopols aͤnderte ſich doch, beſonders unter dem
Hauſe Hannover, die Handelspolitik der Britti-
ſchen Regierung weſentlich zu ihrem Vortheile. All-
maͤhlig verſchwanden alle andre Monopole; und mit
ihnen, bis auf wenige Verbote, faſt alle directe
Einmiſchung der Regierung in die Privatthaͤtigkeit
und die National-Oeconomie. Ohne den Grund-
ſaͤtzen des Mercantilſyſtems zu entſagen, oder ir-
gend ein andres foͤrmlich an ſeine Stelle zu ſetzen,
empfand man es doch, daß der Seegen einer freyen
Ver-
X 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/365>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.