7. Entstehung der Holländisch-Ostindi- schen Compagnie; und ihre Organisation. Es lag zwar in der Natur der Dinge, daß der Wirkungskreis dieser mächtigen Corporation sich erst allmählig ausbilden konnte, aber die Hauptzüge ih- rer Verfassung wurden doch sogleich entworfen. Gleich zu Folge ihres ersten, nachmals stets er- neuerten, Privilegiums, ward sie nicht bloß ein merkantilischer, sondern auch ein politischer Körper; in der ersten Rücksicht ganz unabhängig, in der zweyten nicht viel mehr als dem Nahmen nach den Generalstaaten untergeordnet.
Erstes ihr ertheiltes Privilegium 29. März 1602, wo- durch sie a. das Monopol des Holländischen Handels jen- seit des Caps und der Straße Magelhaens, b. das Recht zu allen politischen Verhandlungen und zu Niederlassungen in Indien, jedoch im Nahmen der Generalstaaten, erhielt. Errichtung des Fonds der Compagnie durch Actien, zu et- wa 6 1integral2 Million Gulden. Eintheilung in 6 Kammern, wovon jedoch die zu Amsterdam allein die Hälfte, die zu Zeeland 1integral4 Antheil des Ganzen hatte. Regierung der Compagnie in Holland durch den Rath der 17 Di- rectoren oder Bewindhebber, (aus dem größern Rath der 60 gewählt), der die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten hat- te. In Indien seit 1610 Ernennung eines General- Gouverneurs oder obersten Civil- und Militairchefs, dem jedoch der Rath von Indien zur Seite steht, aus dessen Gliedern sowohl die Gouverneurs als auch die General-Gouverneurs genommen werden. Die Zahl der Gouverneurs vermehrte sich natürlich erst mit der Erweite- rung der Eroberungen.
8. Wo-
I.Per. I. Th. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
7. Entſtehung der Hollaͤndiſch-Oſtindi- ſchen Compagnie; und ihre Organiſation. Es lag zwar in der Natur der Dinge, daß der Wirkungskreis dieſer maͤchtigen Corporation ſich erſt allmaͤhlig ausbilden konnte, aber die Hauptzuͤge ih- rer Verfaſſung wurden doch ſogleich entworfen. Gleich zu Folge ihres erſten, nachmals ſtets er- neuerten, Privilegiums, ward ſie nicht bloß ein merkantiliſcher, ſondern auch ein politiſcher Koͤrper; in der erſten Ruͤckſicht ganz unabhaͤngig, in der zweyten nicht viel mehr als dem Nahmen nach den Generalſtaaten untergeordnet.
Erſtes ihr ertheiltes Privilegium 29. Maͤrz 1602, wo- durch ſie a. das Monopol des Hollaͤndiſchen Handels jen- ſeit des Caps und der Straße Magelhaens, b. das Recht zu allen politiſchen Verhandlungen und zu Niederlaſſungen in Indien, jedoch im Nahmen der Generalſtaaten, erhielt. Errichtung des Fonds der Compagnie durch Actien, zu et- wa 6 1∫2 Million Gulden. Eintheilung in 6 Kammern, wovon jedoch die zu Amſterdam allein die Haͤlfte, die zu Zeeland 1∫4 Antheil des Ganzen hatte. Regierung der Compagnie in Holland durch den Rath der 17 Di- rectoren oder Bewindhebber, (aus dem groͤßern Rath der 60 gewaͤhlt), der die oberſte Leitung ihrer Angelegenheiten hat- te. In Indien ſeit 1610 Ernennung eines General- Gouverneurs oder oberſten Civil- und Militairchefs, dem jedoch der Rath von Indien zur Seite ſteht, aus deſſen Gliedern ſowohl die Gouverneurs als auch die General-Gouverneurs genommen werden. Die Zahl der Gouverneurs vermehrte ſich natuͤrlich erſt mit der Erweite- rung der Eroberungen.
8. Wo-
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I.Per. I. Th. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
7. Entſtehung der Hollaͤndiſch-Oſtindi-
ſchen Compagnie; und ihre Organiſation.
Es lag zwar in der Natur der Dinge, daß der
Wirkungskreis dieſer maͤchtigen Corporation ſich erſt
allmaͤhlig ausbilden konnte, aber die Hauptzuͤge ih-
rer Verfaſſung wurden doch ſogleich entworfen.
Gleich zu Folge ihres erſten, nachmals ſtets er-
neuerten, Privilegiums, ward ſie nicht bloß ein
merkantiliſcher, ſondern auch ein politiſcher
Koͤrper; in der erſten Ruͤckſicht ganz unabhaͤngig,
in der zweyten nicht viel mehr als dem Nahmen
nach den Generalſtaaten untergeordnet.
Erſtes ihr ertheiltes Privilegium 29. Maͤrz 1602, wo-
durch ſie a. das Monopol des Hollaͤndiſchen Handels jen-
ſeit des Caps und der Straße Magelhaens, b. das Recht
zu allen politiſchen Verhandlungen und zu Niederlaſſungen
in Indien, jedoch im Nahmen der Generalſtaaten, erhielt.
Errichtung des Fonds der Compagnie durch Actien, zu et-
wa 6 1∫2 Million Gulden. Eintheilung in 6 Kammern,
wovon jedoch die zu Amſterdam allein die Haͤlfte, die zu
Zeeland 1∫4 Antheil des Ganzen hatte. Regierung
der Compagnie in Holland durch den Rath der 17 Di-
rectoren oder Bewindhebber, (aus dem groͤßern Rath der 60
gewaͤhlt), der die oberſte Leitung ihrer Angelegenheiten hat-
te. In Indien ſeit 1610 Ernennung eines General-
Gouverneurs oder oberſten Civil- und Militairchefs,
dem jedoch der Rath von Indien zur Seite ſteht, aus
deſſen Gliedern ſowohl die Gouverneurs als auch die
General-Gouverneurs genommen werden. Die Zahl der
Gouverneurs vermehrte ſich natuͤrlich erſt mit der Erweite-
rung der Eroberungen.
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Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/172>, abgerufen am 16.02.2025.
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