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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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In der Circularverfügung an sämmtliche Consistorien und Pro-
vinzial-Schulcollegien vom 1. Juni v. J., die Prüfung und Anstellung
der Schulamtscandidaten betreffend, ist in Art. 11. angeordnet worden:
es sollten, damit auch die bereits angestellten Schullehrer, welche ent-
weder überall der Nachhülfe bedürften, oder in ihrer Bildung und
Amtsgeschicklichkeit nicht fortschritten, vielleicht gar zurückgingen, der
wohlthätige Einfluß des Seminars sich verbreiten möge, solche Schul-
lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es für sie noth-
wendig, in das Hauptseminar einberufen werden, um entweder einen
ganzen methodologischen Cursus durchzumachen, oder sich in einzelnen
Lehrämtern nachzuüben oder auch in ein gewisses Disciplinarverhältniß
genommen zu werden, indem sie bei der Uebungsschule des Semi-
nars beschäftigt würden. Den Königl. Provinzial-Schulcollegien ist
aber überlassen worden, nach vorgängigem Benehmen mit der Regie-
rung Vorschläge zu machen, wie dieser Zweck in jeder Provinz zu be-
werkstelligen und zu erleichtern sein dürfte.

Durch die hierauf eingegangenen Berichte, in denen zum Theil
mehrere Bedenken gegen die angeordnete Maaßregel zur Sprache ge-
bracht sind, findet sich das Ministerium zu folgenden allgemeinen Er-
öffnungen veranlaßt.

Daß diese Veranstaltungen zur Nachhülfe in allen Seminarien
auf die nämliche Weise und in gleicher Vollständigkeit getroffen werden
sollen, hat schon deshalb nicht die Absicht sein können, weil sowohl die
Localität dieser Anstalten, als die größere oder geringere Vollzähligkeit
des Lehrpersonals eine Verschiedenheit der Einrichtungen begründen
müssen.

Namentlich werden jetzt nur in wenigen dieser Anstalten ganz
vollständige methodologische Lehrcurse, nämlich solche, welche auf
sämmtliche Hauptlehrgegenstände der Volksschulen und deren richtige
Behandlung sich erstrecken, gehalten werden können; und wo dieses
auch möglich sein sollte, wird doch die jährliche Wiederholung eines
solchen Cursus den Lehrern nicht wohl angesonnen werden können;
endlich aber bleibt auch der Nutzen dieser Lehrcurse sowohl wegen
der größeren Zahl der Theilnehmer, als wegen der Menge der gleich-
zeitig behandelten Objecte wenigstens im Anfange noch sehr zweifelhaft.

Dagegen aber wird es allenthalben dahin gebracht werden können,
daß ein kleinerer Concetus von Lehrern auf den Zeitraum von 3 oder

6*

In der Circularverfügung an ſämmtliche Conſiſtorien und Pro-
vinzial-Schulcollegien vom 1. Juni v. J., die Prüfung und Anſtellung
der Schulamtscandidaten betreffend, iſt in Art. 11. angeordnet worden:
es ſollten, damit auch die bereits angeſtellten Schullehrer, welche ent-
weder überall der Nachhülfe bedürften, oder in ihrer Bildung und
Amtsgeſchicklichkeit nicht fortſchritten, vielleicht gar zurückgingen, der
wohlthätige Einfluß des Seminars ſich verbreiten möge, ſolche Schul-
lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es für ſie noth-
wendig, in das Hauptſeminar einberufen werden, um entweder einen
ganzen methodologiſchen Curſus durchzumachen, oder ſich in einzelnen
Lehrämtern nachzuüben oder auch in ein gewiſſes Disciplinarverhältniß
genommen zu werden, indem ſie bei der Uebungsſchule des Semi-
nars beſchäftigt würden. Den Königl. Provinzial-Schulcollegien iſt
aber überlaſſen worden, nach vorgängigem Benehmen mit der Regie-
rung Vorſchläge zu machen, wie dieſer Zweck in jeder Provinz zu be-
werkſtelligen und zu erleichtern ſein dürfte.

Durch die hierauf eingegangenen Berichte, in denen zum Theil
mehrere Bedenken gegen die angeordnete Maaßregel zur Sprache ge-
bracht ſind, findet ſich das Miniſterium zu folgenden allgemeinen Er-
öffnungen veranlaßt.

Daß dieſe Veranſtaltungen zur Nachhülfe in allen Seminarien
auf die nämliche Weiſe und in gleicher Vollſtändigkeit getroffen werden
ſollen, hat ſchon deshalb nicht die Abſicht ſein können, weil ſowohl die
Localität dieſer Anſtalten, als die größere oder geringere Vollzähligkeit
des Lehrperſonals eine Verſchiedenheit der Einrichtungen begründen
müſſen.

Namentlich werden jetzt nur in wenigen dieſer Anſtalten ganz
vollſtändige methodologiſche Lehrcurſe, nämlich ſolche, welche auf
ſämmtliche Hauptlehrgegenſtände der Volksſchulen und deren richtige
Behandlung ſich erſtrecken, gehalten werden können; und wo dieſes
auch möglich ſein ſollte, wird doch die jährliche Wiederholung eines
ſolchen Curſus den Lehrern nicht wohl angeſonnen werden können;
endlich aber bleibt auch der Nutzen dieſer Lehrcurſe ſowohl wegen
der größeren Zahl der Theilnehmer, als wegen der Menge der gleich-
zeitig behandelten Objecte wenigſtens im Anfange noch ſehr zweifelhaft.

Dagegen aber wird es allenthalben dahin gebracht werden können,
daß ein kleinerer Concetus von Lehrern auf den Zeitraum von 3 oder

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[83/0097] In der Circularverfügung an ſämmtliche Conſiſtorien und Pro- vinzial-Schulcollegien vom 1. Juni v. J., die Prüfung und Anſtellung der Schulamtscandidaten betreffend, iſt in Art. 11. angeordnet worden: es ſollten, damit auch die bereits angeſtellten Schullehrer, welche ent- weder überall der Nachhülfe bedürften, oder in ihrer Bildung und Amtsgeſchicklichkeit nicht fortſchritten, vielleicht gar zurückgingen, der wohlthätige Einfluß des Seminars ſich verbreiten möge, ſolche Schul- lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es für ſie noth- wendig, in das Hauptſeminar einberufen werden, um entweder einen ganzen methodologiſchen Curſus durchzumachen, oder ſich in einzelnen Lehrämtern nachzuüben oder auch in ein gewiſſes Disciplinarverhältniß genommen zu werden, indem ſie bei der Uebungsſchule des Semi- nars beſchäftigt würden. Den Königl. Provinzial-Schulcollegien iſt aber überlaſſen worden, nach vorgängigem Benehmen mit der Regie- rung Vorſchläge zu machen, wie dieſer Zweck in jeder Provinz zu be- werkſtelligen und zu erleichtern ſein dürfte. Durch die hierauf eingegangenen Berichte, in denen zum Theil mehrere Bedenken gegen die angeordnete Maaßregel zur Sprache ge- bracht ſind, findet ſich das Miniſterium zu folgenden allgemeinen Er- öffnungen veranlaßt. Daß dieſe Veranſtaltungen zur Nachhülfe in allen Seminarien auf die nämliche Weiſe und in gleicher Vollſtändigkeit getroffen werden ſollen, hat ſchon deshalb nicht die Abſicht ſein können, weil ſowohl die Localität dieſer Anſtalten, als die größere oder geringere Vollzähligkeit des Lehrperſonals eine Verſchiedenheit der Einrichtungen begründen müſſen. Namentlich werden jetzt nur in wenigen dieſer Anſtalten ganz vollſtändige methodologiſche Lehrcurſe, nämlich ſolche, welche auf ſämmtliche Hauptlehrgegenſtände der Volksſchulen und deren richtige Behandlung ſich erſtrecken, gehalten werden können; und wo dieſes auch möglich ſein ſollte, wird doch die jährliche Wiederholung eines ſolchen Curſus den Lehrern nicht wohl angeſonnen werden können; endlich aber bleibt auch der Nutzen dieſer Lehrcurſe ſowohl wegen der größeren Zahl der Theilnehmer, als wegen der Menge der gleich- zeitig behandelten Objecte wenigſtens im Anfange noch ſehr zweifelhaft. Dagegen aber wird es allenthalben dahin gebracht werden können, daß ein kleinerer Concetus von Lehrern auf den Zeitraum von 3 oder 6*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/97>, abgerufen am 07.05.2024.