dern Aerzten bei dem jüngeren Geschlechte bemerkt zu haben behauptet, wirklich vorhanden sind, so ist es wenigstens durch die bisherige Er- fahrung in keiner Art erwiesen, daß durch die Gymnasien und ihre Verfassung jene krankhaften Anlagen hervorgerufen und gesteigert wer- den. Das Ministerium kann sich daher auch nicht veranlaßt sehen, auf den Grund jener Anklage die bisherige Verfassung der Gymnasien im Wesentlichen abzuändern, zumal die Sorge wegen Beschützung der Gesundheit in den Gymnasien fortwährend die Aufmerksamkeit der Königl. Provinzial-Schulcollegien in Anspruch genommen, die Lehrer- Collegien in ihren vorschriftsmäßigen Conferenzen und die Gymnasial- Directoren in ihren außerordentlichen Zusammenkünften immer von neuem aufs Ernstlichste beschäftigt, und in den einzelnen Provinzen den Königlichen Staaten zweckdienliche Anordnungen hervorgerufen hat, damit die körperliche und geistige Gesundheit und Kräftigkeit der Jugend, so weit die Gymnasien auf dieselben einwirken können, nicht nur nicht gefährdet, sondern vielmehr auf jede thunliche Weise erhalten und ge- fördert werde.
In mehreren Verfügungen, und namentlich in der ausführlichen Circular-Verfügung vom 29. März 1829. hat das Ministerium diesen hochwichtigen Gegenstand der Königl. Provinzial-Schulcollegien zur sorgfältigsten Berücksichtigung von neuem dringend empfohlen, vor jeder Uebertreibung nachdrücklichst gewarnt, und sich aufs Entschiedenste dahin ausgesprochen, daß zwar den Schülern in den Gymnasien die Beschwerden, Mühseligkeiten und Aufopferungen, welche die unver- meidliche Bedingung eines der Wissenschaft und dem Dienste des Staats und der Kirche gewidmeten Lebens sind, mittelst einer stetig und natur- gemäß sich entwickelnden Bildung vergegenwärtigt, sie früh an den Ernst ihres Berufs gewöhnt und zum muthigen Vollbringen der mit dem- selben verbundenen Arbeiten gestählt, aber alle überspannte und dem jedes- maligen Standpunkte ihrer Kraft nicht gehörig angepaßte Forderungen durchaus vermieden werden sollen.
Wenn auch hiernach mit Grund anzunehmen ist, daß bei einer umsichtigen und gewissenhaften Ausführung der, in Bezug auf die Gymnasien bereits erlassenen gesetzlichen Vorschriften die gei- stige und körperliche Gesundheit der Jugend nicht gefährdet, viel- mehr durch den Ernst des Unterrichts und die Strenge der Zucht, wie sie in den Gymnasien herrschen, selbst gegen die verderb-
dern Aerzten bei dem jüngeren Geſchlechte bemerkt zu haben behauptet, wirklich vorhanden ſind, ſo iſt es wenigſtens durch die bisherige Er- fahrung in keiner Art erwieſen, daß durch die Gymnaſien und ihre Verfaſſung jene krankhaften Anlagen hervorgerufen und geſteigert wer- den. Das Miniſterium kann ſich daher auch nicht veranlaßt ſehen, auf den Grund jener Anklage die bisherige Verfaſſung der Gymnaſien im Weſentlichen abzuändern, zumal die Sorge wegen Beſchützung der Geſundheit in den Gymnaſien fortwährend die Aufmerkſamkeit der Königl. Provinzial-Schulcollegien in Anſpruch genommen, die Lehrer- Collegien in ihren vorſchriftsmäßigen Conferenzen und die Gymnaſial- Directoren in ihren außerordentlichen Zuſammenkünften immer von neuem aufs Ernſtlichſte beſchäftigt, und in den einzelnen Provinzen den Königlichen Staaten zweckdienliche Anordnungen hervorgerufen hat, damit die körperliche und geiſtige Geſundheit und Kräftigkeit der Jugend, ſo weit die Gymnaſien auf dieſelben einwirken können, nicht nur nicht gefährdet, ſondern vielmehr auf jede thunliche Weiſe erhalten und ge- fördert werde.
In mehreren Verfügungen, und namentlich in der ausführlichen Circular-Verfügung vom 29. März 1829. hat das Miniſterium dieſen hochwichtigen Gegenſtand der Königl. Provinzial-Schulcollegien zur ſorgfältigſten Berückſichtigung von neuem dringend empfohlen, vor jeder Uebertreibung nachdrücklichſt gewarnt, und ſich aufs Entſchiedenſte dahin ausgeſprochen, daß zwar den Schülern in den Gymnaſien die Beſchwerden, Mühſeligkeiten und Aufopferungen, welche die unver- meidliche Bedingung eines der Wiſſenſchaft und dem Dienſte des Staats und der Kirche gewidmeten Lebens ſind, mittelſt einer ſtetig und natur- gemäß ſich entwickelnden Bildung vergegenwärtigt, ſie früh an den Ernſt ihres Berufs gewöhnt und zum muthigen Vollbringen der mit dem- ſelben verbundenen Arbeiten geſtählt, aber alle überſpannte und dem jedes- maligen Standpunkte ihrer Kraft nicht gehörig angepaßte Forderungen durchaus vermieden werden ſollen.
Wenn auch hiernach mit Grund anzunehmen iſt, daß bei einer umſichtigen und gewiſſenhaften Ausführung der, in Bezug auf die Gymnaſien bereits erlaſſenen geſetzlichen Vorſchriften die gei- ſtige und körperliche Geſundheit der Jugend nicht gefährdet, viel- mehr durch den Ernſt des Unterrichts und die Strenge der Zucht, wie ſie in den Gymnaſien herrſchen, ſelbſt gegen die verderb-
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dern Aerzten bei dem jüngeren Geſchlechte bemerkt zu haben behauptet,
wirklich vorhanden ſind, ſo iſt es wenigſtens durch die bisherige Er-
fahrung in keiner Art erwieſen, daß durch die Gymnaſien und ihre
Verfaſſung jene krankhaften Anlagen hervorgerufen und geſteigert wer-
den. Das Miniſterium kann ſich daher auch nicht veranlaßt ſehen,
auf den Grund jener Anklage die bisherige Verfaſſung der Gymnaſien
im Weſentlichen abzuändern, zumal die Sorge wegen Beſchützung der
Geſundheit in den Gymnaſien fortwährend die Aufmerkſamkeit der
Königl. Provinzial-Schulcollegien in Anſpruch genommen, die Lehrer-
Collegien in ihren vorſchriftsmäßigen Conferenzen und die Gymnaſial-
Directoren in ihren außerordentlichen Zuſammenkünften immer von
neuem aufs Ernſtlichſte beſchäftigt, und in den einzelnen Provinzen
den Königlichen Staaten zweckdienliche Anordnungen hervorgerufen hat,
damit die körperliche und geiſtige Geſundheit und Kräftigkeit der Jugend,
ſo weit die Gymnaſien auf dieſelben einwirken können, nicht nur nicht
gefährdet, ſondern vielmehr auf jede thunliche Weiſe erhalten und ge-
fördert werde.
In mehreren Verfügungen, und namentlich in der ausführlichen
Circular-Verfügung vom 29. März 1829. hat das Miniſterium dieſen
hochwichtigen Gegenſtand der Königl. Provinzial-Schulcollegien zur
ſorgfältigſten Berückſichtigung von neuem dringend empfohlen, vor
jeder Uebertreibung nachdrücklichſt gewarnt, und ſich aufs Entſchiedenſte
dahin ausgeſprochen, daß zwar den Schülern in den Gymnaſien die
Beſchwerden, Mühſeligkeiten und Aufopferungen, welche die unver-
meidliche Bedingung eines der Wiſſenſchaft und dem Dienſte des Staats
und der Kirche gewidmeten Lebens ſind, mittelſt einer ſtetig und natur-
gemäß ſich entwickelnden Bildung vergegenwärtigt, ſie früh an den Ernſt
ihres Berufs gewöhnt und zum muthigen Vollbringen der mit dem-
ſelben verbundenen Arbeiten geſtählt, aber alle überſpannte und dem jedes-
maligen Standpunkte ihrer Kraft nicht gehörig angepaßte Forderungen
durchaus vermieden werden ſollen.
Wenn auch hiernach mit Grund anzunehmen iſt, daß bei einer
umſichtigen und gewiſſenhaften Ausführung der, in Bezug auf
die Gymnaſien bereits erlaſſenen geſetzlichen Vorſchriften die gei-
ſtige und körperliche Geſundheit der Jugend nicht gefährdet, viel-
mehr durch den Ernſt des Unterrichts und die Strenge der
Zucht, wie ſie in den Gymnaſien herrſchen, ſelbſt gegen die verderb-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 608. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/622>, abgerufen am 21.11.2024.
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