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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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in einem solchen Falle wird für den Gesammtzweck des Baues,
mithin nicht für Einzelne, sondern vielmehr zum Besten der ganzen
Kirchengesellschaft oder des Schulverbandes, einschließlich auch des
Patrons und resp. der zum Schulbau mitverpflichteten Gutsherrschaft,
collectirt; die eingehenden Gelder gehen daher in das Eigenthum
der Kirche oder Schule
, für welche sie gegeben worden, über und
müssen als ein den sämmtlichen Interessenten zufallendes, und den
einzelnen Betheiligten nach Verhältniß ihres gesetz- oder verfassungs-
mäßigen Antheils an der Baulast in Anrechnung kommendes Geschenk
nach Analogie des disponiblen Kirchenvermögens von den veranschlag-
ten Gesammtkosten des Baues dergestalt vorweg in Abzug gebracht
werden, daß nur der ungedeckt bleibende Theil nach den jeden Orts
Statt findenden Vorschriften zur speciellen Vertheilung auf die Inter-
essenten gelangt. Nur auf diesem Wege läßt sich der ausgesprochene
Zweck, allen Interessenten eine Erleichterung zu gewähren, erreichen,
und die minder vermögenden Gemeinemitglieder haben in einem Fall
der hier in Rede stehenden Art auf eine besondere Bevorzugung um
so weniger Anspruch, als überhaupt die Höhe der Beiträge sich in der
Regel nach dem Vermögen der Einzelnen richtet, und es mithin die
Reicheren sind, welche durch einen solchen Unglücksfall hauptsächlich
betroffen werden.

50.

Instruction für die Gymnasien v. 24. Octbr. 1837. (v. K.
Ann. B. 21. S. 938.)

Extractweise.

Aus den gutachtlichen Berichten sämmtlicher Königl. Provinzial-
Schul-Collegien über den im ersten Stücke der hiesigen medicinischen
Zeitung v. J. enthaltenen Aufsatz des Regierungs-Medicinal-Raths
Dr. Lorinser: Zum Schutz der Gesundheit in den Schulen
hat das Ministerium die erfreuliche Ueberzeugung gewonnen, daß in
den diesseitigen Gymnasien der Gesundheitszustand der Jugend im All-
gemeinen recht befriedigend und in der bisherigen Einrichtung dieser
Lehranstalten kein hinreichender Grund zu der beunruhigenden Anklage
vorhanden ist, welche der etc. Lorinser gegen die deutschen Gymnasien
überhaupt erhoben hat. Wenn die krankhaften Erscheinungen des
Geistes und Körpers, welche der etc. Lorinser im Widerspruche mit an-

in einem ſolchen Falle wird für den Geſammtzweck des Baues,
mithin nicht für Einzelne, ſondern vielmehr zum Beſten der ganzen
Kirchengeſellſchaft oder des Schulverbandes, einſchließlich auch des
Patrons und reſp. der zum Schulbau mitverpflichteten Gutsherrſchaft,
collectirt; die eingehenden Gelder gehen daher in das Eigenthum
der Kirche oder Schule
, für welche ſie gegeben worden, über und
müſſen als ein den ſämmtlichen Intereſſenten zufallendes, und den
einzelnen Betheiligten nach Verhältniß ihres geſetz- oder verfaſſungs-
mäßigen Antheils an der Baulaſt in Anrechnung kommendes Geſchenk
nach Analogie des disponiblen Kirchenvermögens von den veranſchlag-
ten Geſammtkoſten des Baues dergeſtalt vorweg in Abzug gebracht
werden, daß nur der ungedeckt bleibende Theil nach den jeden Orts
Statt findenden Vorſchriften zur ſpeciellen Vertheilung auf die Inter-
eſſenten gelangt. Nur auf dieſem Wege läßt ſich der ausgeſprochene
Zweck, allen Intereſſenten eine Erleichterung zu gewähren, erreichen,
und die minder vermögenden Gemeinemitglieder haben in einem Fall
der hier in Rede ſtehenden Art auf eine beſondere Bevorzugung um
ſo weniger Anſpruch, als überhaupt die Höhe der Beiträge ſich in der
Regel nach dem Vermögen der Einzelnen richtet, und es mithin die
Reicheren ſind, welche durch einen ſolchen Unglücksfall hauptſächlich
betroffen werden.

50.

Inſtruction für die Gymnaſien v. 24. Octbr. 1837. (v. K.
Ann. B. 21. S. 938.)

Extractweiſe.

Aus den gutachtlichen Berichten ſämmtlicher Königl. Provinzial-
Schul-Collegien über den im erſten Stücke der hieſigen mediciniſchen
Zeitung v. J. enthaltenen Aufſatz des Regierungs-Medicinal-Raths
Dr. Lorinſer: Zum Schutz der Geſundheit in den Schulen
hat das Miniſterium die erfreuliche Ueberzeugung gewonnen, daß in
den diesſeitigen Gymnaſien der Geſundheitszuſtand der Jugend im All-
gemeinen recht befriedigend und in der bisherigen Einrichtung dieſer
Lehranſtalten kein hinreichender Grund zu der beunruhigenden Anklage
vorhanden iſt, welche der ꝛc. Lorinſer gegen die deutſchen Gymnaſien
überhaupt erhoben hat. Wenn die krankhaften Erſcheinungen des
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[607/0621] in einem ſolchen Falle wird für den Geſammtzweck des Baues, mithin nicht für Einzelne, ſondern vielmehr zum Beſten der ganzen Kirchengeſellſchaft oder des Schulverbandes, einſchließlich auch des Patrons und reſp. der zum Schulbau mitverpflichteten Gutsherrſchaft, collectirt; die eingehenden Gelder gehen daher in das Eigenthum der Kirche oder Schule, für welche ſie gegeben worden, über und müſſen als ein den ſämmtlichen Intereſſenten zufallendes, und den einzelnen Betheiligten nach Verhältniß ihres geſetz- oder verfaſſungs- mäßigen Antheils an der Baulaſt in Anrechnung kommendes Geſchenk nach Analogie des disponiblen Kirchenvermögens von den veranſchlag- ten Geſammtkoſten des Baues dergeſtalt vorweg in Abzug gebracht werden, daß nur der ungedeckt bleibende Theil nach den jeden Orts Statt findenden Vorſchriften zur ſpeciellen Vertheilung auf die Inter- eſſenten gelangt. Nur auf dieſem Wege läßt ſich der ausgeſprochene Zweck, allen Intereſſenten eine Erleichterung zu gewähren, erreichen, und die minder vermögenden Gemeinemitglieder haben in einem Fall der hier in Rede ſtehenden Art auf eine beſondere Bevorzugung um ſo weniger Anſpruch, als überhaupt die Höhe der Beiträge ſich in der Regel nach dem Vermögen der Einzelnen richtet, und es mithin die Reicheren ſind, welche durch einen ſolchen Unglücksfall hauptſächlich betroffen werden. 50. Inſtruction für die Gymnaſien v. 24. Octbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 938.) Extractweiſe. Aus den gutachtlichen Berichten ſämmtlicher Königl. Provinzial- Schul-Collegien über den im erſten Stücke der hieſigen mediciniſchen Zeitung v. J. enthaltenen Aufſatz des Regierungs-Medicinal-Raths Dr. Lorinſer: Zum Schutz der Geſundheit in den Schulen hat das Miniſterium die erfreuliche Ueberzeugung gewonnen, daß in den diesſeitigen Gymnaſien der Geſundheitszuſtand der Jugend im All- gemeinen recht befriedigend und in der bisherigen Einrichtung dieſer Lehranſtalten kein hinreichender Grund zu der beunruhigenden Anklage vorhanden iſt, welche der ꝛc. Lorinſer gegen die deutſchen Gymnaſien überhaupt erhoben hat. Wenn die krankhaften Erſcheinungen des Geiſtes und Körpers, welche der ꝛc. Lorinſer im Widerſpruche mit an-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 607. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/621>, abgerufen am 24.11.2024.