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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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I. oder II. oder III., und zwar oben zu Anfang des Zeugnisses, läßt
sich mit Grund anführen, daß es schwer, ja unmöglich ist, Aufführung,
Fleiß, Fortschritte durch eine Zahl richtig und genau zu bezeichnen,
und diese Bezeichnung mit Zahlen gar leicht in ein mechanisches Ver-
fahren ausarten kann, welches gerade bei dem Censurwesen auf alle
Weise vermieden werden muß. Dagegen verkennt das Ministerium
auch die mannigfaltigen Vortheile nicht, welche die Anwendung von
Zahlen Behufs der Bezeichnung des aus den einzelnen Rubriken ge-
zogenen Gesammturtheils den Lehrern, wie den Schülern und ihren
Angehörigen, gewähren kann, und erachtet daher für angemessen, daß
den Lehrercollegien der einzelnen Gymnasien überlassen werde, die Cen-
surzeugnisse oben und vor den einzelnen Rubriken, die jedenfalls in
Worten ausgefüllt werden müssen, ohne oder mit einer Zahl auszu-
fertigen.

Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium wird beauftragt, der
obigen Eröffnung gemäß, das weiter Erforderliche zu verfügen und
Abschrift der desfallsigen Verfügung hierher einzureichen. (den 12. Mai.)

-- Um diesen Uebeln und Mißgriffen für die Zukunft so viel möglich
zu begegnen, ertheilen wir Ihnen, in Gemäßheit einer diesen Gegen-
stand betreffenden Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen,
Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 12. Mai d. J., fol-
gende, das bisherige Verfahren theils abändernde, theils näher bestim-
mende Vorschriften.

1) Die Rubrik "Betragen" wird künftig unter Weglassung der
dreifachen Spaltung: "gegen Lehrer, gegen Mitschüler, außer der
Schule," mit einem allgemeinen, nach vernünftigen pädagogischen Grund-
sätzen zu ermittelnden und abzufassenden Urtheile über die sittliche Füh-
rung des betreffenden Schülers ausgefüllt.

2) Aufmerksamkeit, häuslicher Fleiß und Fortschritte der Schüler
werden künftig nicht in dreispaltige Colonnen für jeden einzelnen Un-
terrichtsgegenstand mit den nackten Prädicaten "gut, ziemlich gut"
u. s. w. bezeichnet; sondern für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
auf einem umfassenden, dem Zwecke der Verständigung der Schüler
und ihrer Eltern entsprechenden Urtheile charakterisirt, wobei jedoch die
maßgebenden pädagogischen Rücksichten ebenfalls nicht aus den Augen
zu verlieren sind, besonders da, wo für einzelne Gegenstände Lob und
Tadel stärker hervortritt.

I. oder II. oder III., und zwar oben zu Anfang des Zeugniſſes, läßt
ſich mit Grund anführen, daß es ſchwer, ja unmöglich iſt, Aufführung,
Fleiß, Fortſchritte durch eine Zahl richtig und genau zu bezeichnen,
und dieſe Bezeichnung mit Zahlen gar leicht in ein mechaniſches Ver-
fahren ausarten kann, welches gerade bei dem Cenſurweſen auf alle
Weiſe vermieden werden muß. Dagegen verkennt das Miniſterium
auch die mannigfaltigen Vortheile nicht, welche die Anwendung von
Zahlen Behufs der Bezeichnung des aus den einzelnen Rubriken ge-
zogenen Geſammturtheils den Lehrern, wie den Schülern und ihren
Angehörigen, gewähren kann, und erachtet daher für angemeſſen, daß
den Lehrercollegien der einzelnen Gymnaſien überlaſſen werde, die Cen-
ſurzeugniſſe oben und vor den einzelnen Rubriken, die jedenfalls in
Worten ausgefüllt werden müſſen, ohne oder mit einer Zahl auszu-
fertigen.

Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium wird beauftragt, der
obigen Eröffnung gemäß, das weiter Erforderliche zu verfügen und
Abſchrift der desfallſigen Verfügung hierher einzureichen. (den 12. Mai.)

— Um dieſen Uebeln und Mißgriffen für die Zukunft ſo viel möglich
zu begegnen, ertheilen wir Ihnen, in Gemäßheit einer dieſen Gegen-
ſtand betreffenden Verfügung des Königl. Miniſterii der geiſtlichen,
Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 12. Mai d. J., fol-
gende, das bisherige Verfahren theils abändernde, theils näher beſtim-
mende Vorſchriften.

1) Die Rubrik „Betragen“ wird künftig unter Weglaſſung der
dreifachen Spaltung: „gegen Lehrer, gegen Mitſchüler, außer der
Schule,“ mit einem allgemeinen, nach vernünftigen pädagogiſchen Grund-
ſätzen zu ermittelnden und abzufaſſenden Urtheile über die ſittliche Füh-
rung des betreffenden Schülers ausgefüllt.

2) Aufmerkſamkeit, häuslicher Fleiß und Fortſchritte der Schüler
werden künftig nicht in dreiſpaltige Colonnen für jeden einzelnen Un-
terrichtsgegenſtand mit den nackten Prädicaten „gut, ziemlich gut“
u. ſ. w. bezeichnet; ſondern für die einzelnen Unterrichtsgegenſtände
auf einem umfaſſenden, dem Zwecke der Verſtändigung der Schüler
und ihrer Eltern entſprechenden Urtheile charakteriſirt, wobei jedoch die
maßgebenden pädagogiſchen Rückſichten ebenfalls nicht aus den Augen
zu verlieren ſind, beſonders da, wo für einzelne Gegenſtände Lob und
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[589/0603] I. oder II. oder III., und zwar oben zu Anfang des Zeugniſſes, läßt ſich mit Grund anführen, daß es ſchwer, ja unmöglich iſt, Aufführung, Fleiß, Fortſchritte durch eine Zahl richtig und genau zu bezeichnen, und dieſe Bezeichnung mit Zahlen gar leicht in ein mechaniſches Ver- fahren ausarten kann, welches gerade bei dem Cenſurweſen auf alle Weiſe vermieden werden muß. Dagegen verkennt das Miniſterium auch die mannigfaltigen Vortheile nicht, welche die Anwendung von Zahlen Behufs der Bezeichnung des aus den einzelnen Rubriken ge- zogenen Geſammturtheils den Lehrern, wie den Schülern und ihren Angehörigen, gewähren kann, und erachtet daher für angemeſſen, daß den Lehrercollegien der einzelnen Gymnaſien überlaſſen werde, die Cen- ſurzeugniſſe oben und vor den einzelnen Rubriken, die jedenfalls in Worten ausgefüllt werden müſſen, ohne oder mit einer Zahl auszu- fertigen. Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium wird beauftragt, der obigen Eröffnung gemäß, das weiter Erforderliche zu verfügen und Abſchrift der desfallſigen Verfügung hierher einzureichen. (den 12. Mai.) — Um dieſen Uebeln und Mißgriffen für die Zukunft ſo viel möglich zu begegnen, ertheilen wir Ihnen, in Gemäßheit einer dieſen Gegen- ſtand betreffenden Verfügung des Königl. Miniſterii der geiſtlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 12. Mai d. J., fol- gende, das bisherige Verfahren theils abändernde, theils näher beſtim- mende Vorſchriften. 1) Die Rubrik „Betragen“ wird künftig unter Weglaſſung der dreifachen Spaltung: „gegen Lehrer, gegen Mitſchüler, außer der Schule,“ mit einem allgemeinen, nach vernünftigen pädagogiſchen Grund- ſätzen zu ermittelnden und abzufaſſenden Urtheile über die ſittliche Füh- rung des betreffenden Schülers ausgefüllt. 2) Aufmerkſamkeit, häuslicher Fleiß und Fortſchritte der Schüler werden künftig nicht in dreiſpaltige Colonnen für jeden einzelnen Un- terrichtsgegenſtand mit den nackten Prädicaten „gut, ziemlich gut“ u. ſ. w. bezeichnet; ſondern für die einzelnen Unterrichtsgegenſtände auf einem umfaſſenden, dem Zwecke der Verſtändigung der Schüler und ihrer Eltern entſprechenden Urtheile charakteriſirt, wobei jedoch die maßgebenden pädagogiſchen Rückſichten ebenfalls nicht aus den Augen zu verlieren ſind, beſonders da, wo für einzelne Gegenſtände Lob und Tadel ſtärker hervortritt.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 589. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/603>, abgerufen am 18.05.2024.