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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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sämmtlicher Lehrer und Schüler abgehalten, dieser Schulfeierlichkeit
ein christlich-religiöser Charakter gegeben, und von dem betreffenden
Director, welcher mit den Eigenthümlichkeiten seiner Schüler vertraut
sein muß, gehörig benutzt werde, um durch die Art und Weise, wie
er das Lob, das er zu spenden, sowie den Tadel, den er im Namen
des Lehrer-Collegiums auszusprechen hat, der Eigenthümlichkeit jedes
einzelnen Schülers anpaßt, die ganze Einrichtung wahrhaft segensreich
zu machen und erst recht die Weihe zu verschaffen. Obwohl sich aus
dem Berichte des Königl. Provinzial-Schul-Collegii vom 28. März
d. J. nicht näher ersehen läßt, ob und in wie weit bei den Gymnasien
der dortigen Provinz durch zweckmäßige Verfügungen vorgesehen ist,
daß das ganze Censurgeschäft nach den im Obigen angedeuteten Ge-
sichtspunkten geleitet wird: so glaubt das Ministerium dennoch voraus-
setzen zu können, daß solches wirklich der Fall ist und daß namentlich
die zur Begründung der jedesmaligen Censur unentbehrlichen Veran-
staltungen bei jedem Gymnasium getroffen sind. Ist diese Voraussetzung
richtig, so mag in Hinsicht der zu den Censurzeugnissen anzuwendenden
Formulare bei den einzelnen Gymnasien immerhin einige Verschieden-
heit obwalten, und ist auf dieselbe um so weniger Gewicht zu legen,
als sie nicht das Wesentliche der ganzen Einrichtung betrifft. Im All-
gemeinen erachtet das Ministerium für räthlich, daß das Formulare
die Rubriken

I. Schulbesuch,
a) versäumt,
b) verspätet,
II. Aufmerksamkeit, häuslicher Fleiß, Fortschritte in den Lehr-
gegenständen,
III. Betragen (ohne die dreifache Spaltung: gegen Lehrer, gegen
Mitschüler, außer der Schule),
IV. Besondere Bemerkungen,

enthalte, und daß das Censurzeugniß in den einzelnen Rubriken ohne
Zahlen, dagegen aber um so ausführlicher und charakteristischer abge-
faßt, und nicht mit allgemeinen Prädicaten bei den einzelnen Rubriken,
z. B. sehr gut, gut, mittelmäßig, ziemlich u. s. w., abgefertigt werde.
Gegen die Bezeichnung des Censurzeugnisses mit einer das Gesammt-
urtheil des Lehrercollegiums über Aufführung, Fleiß und Fortschritte
des Schülers aus den einzelnen Rubriken zusammenfassenden Zahl

ſämmtlicher Lehrer und Schüler abgehalten, dieſer Schulfeierlichkeit
ein chriſtlich-religiöſer Charakter gegeben, und von dem betreffenden
Director, welcher mit den Eigenthümlichkeiten ſeiner Schüler vertraut
ſein muß, gehörig benutzt werde, um durch die Art und Weiſe, wie
er das Lob, das er zu ſpenden, ſowie den Tadel, den er im Namen
des Lehrer-Collegiums auszuſprechen hat, der Eigenthümlichkeit jedes
einzelnen Schülers anpaßt, die ganze Einrichtung wahrhaft ſegensreich
zu machen und erſt recht die Weihe zu verſchaffen. Obwohl ſich aus
dem Berichte des Königl. Provinzial-Schul-Collegii vom 28. März
d. J. nicht näher erſehen läßt, ob und in wie weit bei den Gymnaſien
der dortigen Provinz durch zweckmäßige Verfügungen vorgeſehen iſt,
daß das ganze Cenſurgeſchäft nach den im Obigen angedeuteten Ge-
ſichtspunkten geleitet wird: ſo glaubt das Miniſterium dennoch voraus-
ſetzen zu können, daß ſolches wirklich der Fall iſt und daß namentlich
die zur Begründung der jedesmaligen Cenſur unentbehrlichen Veran-
ſtaltungen bei jedem Gymnaſium getroffen ſind. Iſt dieſe Vorausſetzung
richtig, ſo mag in Hinſicht der zu den Cenſurzeugniſſen anzuwendenden
Formulare bei den einzelnen Gymnaſien immerhin einige Verſchieden-
heit obwalten, und iſt auf dieſelbe um ſo weniger Gewicht zu legen,
als ſie nicht das Weſentliche der ganzen Einrichtung betrifft. Im All-
gemeinen erachtet das Miniſterium für räthlich, daß das Formulare
die Rubriken

I. Schulbeſuch,
a) verſäumt,
b) verſpätet,
II. Aufmerkſamkeit, häuslicher Fleiß, Fortſchritte in den Lehr-
gegenſtänden,
III. Betragen (ohne die dreifache Spaltung: gegen Lehrer, gegen
Mitſchüler, außer der Schule),
IV. Beſondere Bemerkungen,

enthalte, und daß das Cenſurzeugniß in den einzelnen Rubriken ohne
Zahlen, dagegen aber um ſo ausführlicher und charakteriſtiſcher abge-
faßt, und nicht mit allgemeinen Prädicaten bei den einzelnen Rubriken,
z. B. ſehr gut, gut, mittelmäßig, ziemlich u. ſ. w., abgefertigt werde.
Gegen die Bezeichnung des Cenſurzeugniſſes mit einer das Geſammt-
urtheil des Lehrercollegiums über Aufführung, Fleiß und Fortſchritte
des Schülers aus den einzelnen Rubriken zuſammenfaſſenden Zahl

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[588/0602] ſämmtlicher Lehrer und Schüler abgehalten, dieſer Schulfeierlichkeit ein chriſtlich-religiöſer Charakter gegeben, und von dem betreffenden Director, welcher mit den Eigenthümlichkeiten ſeiner Schüler vertraut ſein muß, gehörig benutzt werde, um durch die Art und Weiſe, wie er das Lob, das er zu ſpenden, ſowie den Tadel, den er im Namen des Lehrer-Collegiums auszuſprechen hat, der Eigenthümlichkeit jedes einzelnen Schülers anpaßt, die ganze Einrichtung wahrhaft ſegensreich zu machen und erſt recht die Weihe zu verſchaffen. Obwohl ſich aus dem Berichte des Königl. Provinzial-Schul-Collegii vom 28. März d. J. nicht näher erſehen läßt, ob und in wie weit bei den Gymnaſien der dortigen Provinz durch zweckmäßige Verfügungen vorgeſehen iſt, daß das ganze Cenſurgeſchäft nach den im Obigen angedeuteten Ge- ſichtspunkten geleitet wird: ſo glaubt das Miniſterium dennoch voraus- ſetzen zu können, daß ſolches wirklich der Fall iſt und daß namentlich die zur Begründung der jedesmaligen Cenſur unentbehrlichen Veran- ſtaltungen bei jedem Gymnaſium getroffen ſind. Iſt dieſe Vorausſetzung richtig, ſo mag in Hinſicht der zu den Cenſurzeugniſſen anzuwendenden Formulare bei den einzelnen Gymnaſien immerhin einige Verſchieden- heit obwalten, und iſt auf dieſelbe um ſo weniger Gewicht zu legen, als ſie nicht das Weſentliche der ganzen Einrichtung betrifft. Im All- gemeinen erachtet das Miniſterium für räthlich, daß das Formulare die Rubriken I. Schulbeſuch, a) verſäumt, b) verſpätet, II. Aufmerkſamkeit, häuslicher Fleiß, Fortſchritte in den Lehr- gegenſtänden, III. Betragen (ohne die dreifache Spaltung: gegen Lehrer, gegen Mitſchüler, außer der Schule), IV. Beſondere Bemerkungen, enthalte, und daß das Cenſurzeugniß in den einzelnen Rubriken ohne Zahlen, dagegen aber um ſo ausführlicher und charakteriſtiſcher abge- faßt, und nicht mit allgemeinen Prädicaten bei den einzelnen Rubriken, z. B. ſehr gut, gut, mittelmäßig, ziemlich u. ſ. w., abgefertigt werde. Gegen die Bezeichnung des Cenſurzeugniſſes mit einer das Geſammt- urtheil des Lehrercollegiums über Aufführung, Fleiß und Fortſchritte des Schülers aus den einzelnen Rubriken zuſammenfaſſenden Zahl

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/602>, abgerufen am 18.05.2024.