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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Pension, wenn sie nach einer bestimmten Dienstzeit ohne ihre Schuld
dienstunfähig werden und beim Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit definitiv
und nicht bloß interimistisch oder auf Kündigung angestellt sind.

§. 2. Solche Lehrer und Beamte aber, deren Zeit und Kräfte
durch die ihnen, wenn auch auf Lebenszeit übertragenen Geschäfte an
den §. 1. gedachten Anstalten nur nebenbei in Anspruch genommen
werden, haben keinen Anspruch auf Pension.

§. 3. Lehrer und Beamte, welche bei vorgerücktem Alter zwar
nicht absolut dienstunfähig, aber doch nicht mehr im Stande sind, den
Obliegenheiten des Dienstes zu genügen, sind, falls die vorgesetzte Be-
hörde es für angemessen erachtet, verpflichtet, einen ihnen zuzuwei-
senden Gehülfen zu remuneriren. Es muß ihnen jedoch mindestens
eine der Pension gleichkommende Diensteinnahme freigelassen und der
zur Remunerirung des Gehülfen etwa außerdem erforderliche Betrag
von demjenigen gezahlt werden, welcher die Pension aufzubringen
haben würde.

§. 4. Die Pension wird zunächst aus dem etwa vorhandenen
eigenthümlichen Vermögen derjenigen Anstalt, an welcher der Lehrer
oder Beamte zur Zeit seiner Pensionirung angestellt ist, gewährt,
so weit von den laufenden Einkünften dieses Vermögens, nach Be-
streitung des zur Erreichung der Lehrzwecke erforderlichen Aufwandes,
ein Ueberschuß verbleibt. Können auf diese Weise die Mittel zur Pen-
sionirung nicht beschafft werden, und sind auch keine andern hierzu
verwendbaren Fonds vorhanden, so ist die Pension von demjenigen
aufzubringen, welcher zur Unterhaltung der Anstalt verpflichtet ist.

§. 5. Liegt diese Verpflichtung mehreren ob, so haben sie zu den
Pensionen in demselben Verhältniß, wie zu den Unterhaltungskosten
der Anstalt, beizutragen.

§. 6. Aus der bloßen Gewährung eines auf einen bestimmten
Zweck ausgesetzten Zuschusses zu den Unterhaltungskosten einer Anstalt
folgt keine Verpflichtung, die Pensionen mit zu übernehmen.

§. 7. Wer bei den einzelnen Anstalten, welche gar kein oder kein
ausreichendes eigenthümliches Vermögen besitzen, zur Zahlung oder
Ergänzung der Pensionen verpflichtet ist, wird, wenn Zweifel deshalb
obwalten, nach Maaßgabe der Verhältnisse der einzelnen Anstalten,
von Unseren Ober-Präsidenten festgesetzt.

§. 8. Gegen diese Festsetzung ist der Recurs an Unsern Minister

Penſion, wenn ſie nach einer beſtimmten Dienſtzeit ohne ihre Schuld
dienſtunfähig werden und beim Eintritt ihrer Dienſtunfähigkeit definitiv
und nicht bloß interimiſtiſch oder auf Kündigung angeſtellt ſind.

§. 2. Solche Lehrer und Beamte aber, deren Zeit und Kräfte
durch die ihnen, wenn auch auf Lebenszeit übertragenen Geſchäfte an
den §. 1. gedachten Anſtalten nur nebenbei in Anſpruch genommen
werden, haben keinen Anſpruch auf Penſion.

§. 3. Lehrer und Beamte, welche bei vorgerücktem Alter zwar
nicht abſolut dienſtunfähig, aber doch nicht mehr im Stande ſind, den
Obliegenheiten des Dienſtes zu genügen, ſind, falls die vorgeſetzte Be-
hörde es für angemeſſen erachtet, verpflichtet, einen ihnen zuzuwei-
ſenden Gehülfen zu remuneriren. Es muß ihnen jedoch mindeſtens
eine der Penſion gleichkommende Dienſteinnahme freigelaſſen und der
zur Remunerirung des Gehülfen etwa außerdem erforderliche Betrag
von demjenigen gezahlt werden, welcher die Penſion aufzubringen
haben würde.

§. 4. Die Penſion wird zunächſt aus dem etwa vorhandenen
eigenthümlichen Vermögen derjenigen Anſtalt, an welcher der Lehrer
oder Beamte zur Zeit ſeiner Penſionirung angeſtellt iſt, gewährt,
ſo weit von den laufenden Einkünften dieſes Vermögens, nach Be-
ſtreitung des zur Erreichung der Lehrzwecke erforderlichen Aufwandes,
ein Ueberſchuß verbleibt. Können auf dieſe Weiſe die Mittel zur Pen-
ſionirung nicht beſchafft werden, und ſind auch keine andern hierzu
verwendbaren Fonds vorhanden, ſo iſt die Penſion von demjenigen
aufzubringen, welcher zur Unterhaltung der Anſtalt verpflichtet iſt.

§. 5. Liegt dieſe Verpflichtung mehreren ob, ſo haben ſie zu den
Penſionen in demſelben Verhältniß, wie zu den Unterhaltungskoſten
der Anſtalt, beizutragen.

§. 6. Aus der bloßen Gewährung eines auf einen beſtimmten
Zweck ausgeſetzten Zuſchuſſes zu den Unterhaltungskoſten einer Anſtalt
folgt keine Verpflichtung, die Penſionen mit zu übernehmen.

§. 7. Wer bei den einzelnen Anſtalten, welche gar kein oder kein
ausreichendes eigenthümliches Vermögen beſitzen, zur Zahlung oder
Ergänzung der Penſionen verpflichtet iſt, wird, wenn Zweifel deshalb
obwalten, nach Maaßgabe der Verhältniſſe der einzelnen Anſtalten,
von Unſeren Ober-Präſidenten feſtgeſetzt.

§. 8. Gegen dieſe Feſtſetzung iſt der Recurs an Unſern Miniſter

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[567/0581] Penſion, wenn ſie nach einer beſtimmten Dienſtzeit ohne ihre Schuld dienſtunfähig werden und beim Eintritt ihrer Dienſtunfähigkeit definitiv und nicht bloß interimiſtiſch oder auf Kündigung angeſtellt ſind. §. 2. Solche Lehrer und Beamte aber, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen, wenn auch auf Lebenszeit übertragenen Geſchäfte an den §. 1. gedachten Anſtalten nur nebenbei in Anſpruch genommen werden, haben keinen Anſpruch auf Penſion. §. 3. Lehrer und Beamte, welche bei vorgerücktem Alter zwar nicht abſolut dienſtunfähig, aber doch nicht mehr im Stande ſind, den Obliegenheiten des Dienſtes zu genügen, ſind, falls die vorgeſetzte Be- hörde es für angemeſſen erachtet, verpflichtet, einen ihnen zuzuwei- ſenden Gehülfen zu remuneriren. Es muß ihnen jedoch mindeſtens eine der Penſion gleichkommende Dienſteinnahme freigelaſſen und der zur Remunerirung des Gehülfen etwa außerdem erforderliche Betrag von demjenigen gezahlt werden, welcher die Penſion aufzubringen haben würde. §. 4. Die Penſion wird zunächſt aus dem etwa vorhandenen eigenthümlichen Vermögen derjenigen Anſtalt, an welcher der Lehrer oder Beamte zur Zeit ſeiner Penſionirung angeſtellt iſt, gewährt, ſo weit von den laufenden Einkünften dieſes Vermögens, nach Be- ſtreitung des zur Erreichung der Lehrzwecke erforderlichen Aufwandes, ein Ueberſchuß verbleibt. Können auf dieſe Weiſe die Mittel zur Pen- ſionirung nicht beſchafft werden, und ſind auch keine andern hierzu verwendbaren Fonds vorhanden, ſo iſt die Penſion von demjenigen aufzubringen, welcher zur Unterhaltung der Anſtalt verpflichtet iſt. §. 5. Liegt dieſe Verpflichtung mehreren ob, ſo haben ſie zu den Penſionen in demſelben Verhältniß, wie zu den Unterhaltungskoſten der Anſtalt, beizutragen. §. 6. Aus der bloßen Gewährung eines auf einen beſtimmten Zweck ausgeſetzten Zuſchuſſes zu den Unterhaltungskoſten einer Anſtalt folgt keine Verpflichtung, die Penſionen mit zu übernehmen. §. 7. Wer bei den einzelnen Anſtalten, welche gar kein oder kein ausreichendes eigenthümliches Vermögen beſitzen, zur Zahlung oder Ergänzung der Penſionen verpflichtet iſt, wird, wenn Zweifel deshalb obwalten, nach Maaßgabe der Verhältniſſe der einzelnen Anſtalten, von Unſeren Ober-Präſidenten feſtgeſetzt. §. 8. Gegen dieſe Feſtſetzung iſt der Recurs an Unſern Miniſter

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 567. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/581>, abgerufen am 21.11.2024.