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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Einrichtung, niemals widersetzen, und das Ministerium kann der
Königl. Regierung in Rücksicht ihrer überwiegenden Zweckmäßigkeit
die Förderung dieser Einrichtung bei allen solchen Veranlassungen
nur auf das Entschiedenste empfehlen. Denn, wie schon er-
wähnt, hat sie einerseits den Vorzug, daß das Schuleinkommen
dadurch auf ein, sowohl in seiner Zulänglichkeit an sich, als in
seiner prompten Erhebung, viel mehr gesichertes Quantum gesetzt,
insbesondere der Schullehrer in eine von Zufälligkeiten oder von
Launen der Gemeinen unabhängige Lage gebracht, und allen den
gehässigen Verwickelungen und Streitigkeiten entzogen wird, in
die ihn die meistens doch für ihn unentbehrliche Verfolgung seiner
Schulgeldforderungen gegen säumige oder minder vermögende
Eltern fast überall mehr oder minder zu führen pflegt. Dagegen
hat andererseits die Schulgemeine den Vortheil eines auch an
ihrem Theile feststehenden, nur auf das wirkliche Bedürfniß nach
billiger Abmessung begrenzten Quanti der Schul-Unterhaltungslast,
einer Sicherstellung insbesondere gegen diejenigen öfters sehr
schwierigen Verwickelungen, welche bei zunehmender Frequenz
der Schule bis zu einem die Vermehrung des Lehrer-Personals
erfordernden Umfange, durch die alsdann in der Regel hervor-
tretenden Ansprüche des älteren Lehrers wegen des bisher von
ihm allein bezogenen Schulgeldes zu entstehen pflegen, und
einer auch an sich selbst viel leichteren Aufbringung des Schul-
bedürfnisses. Denn was die Königl. Regierung, diesem entgegen,
von einer besorglichen Ueberlastung der zahlungsfähigen Gemeine-
Mitglieder durch die Uebertragung der unvermögenden anführt,
kann das Ministerium sowohl nach der Berechnung a priori, als
auch nach den überzeugendsten Resultaten der aus andern Re-
gierungsbezirken schon vorliegenden practischen Erfahrung, nur
für ungegründet erklären, und die Königl. Regierung mit aller
Sicherheit auf die Probe eigenen practischen Versuches ver-
weisen. Es stellt sich vielmehr dadurch, daß erstens durch die
Heranziehung aller Hausväter der Schulgemeine, ohne Rücksicht
auf schulbesuchende Kinder, die Contribuenten-Zahl meistentheils
beträchtlich vermehrt, daß zweitens die Last nach einem viel billi-
geren und zweckmäßigeren Repartitionsfuße als dem rein zu-
fälligen der Kinderzahl unter ihnen vertheilt, daß dabei drittens
Einrichtung, niemals widerſetzen, und das Miniſterium kann der
Königl. Regierung in Rückſicht ihrer überwiegenden Zweckmäßigkeit
die Förderung dieſer Einrichtung bei allen ſolchen Veranlaſſungen
nur auf das Entſchiedenſte empfehlen. Denn, wie ſchon er-
wähnt, hat ſie einerſeits den Vorzug, daß das Schuleinkommen
dadurch auf ein, ſowohl in ſeiner Zulänglichkeit an ſich, als in
ſeiner prompten Erhebung, viel mehr geſichertes Quantum geſetzt,
insbeſondere der Schullehrer in eine von Zufälligkeiten oder von
Launen der Gemeinen unabhängige Lage gebracht, und allen den
gehäſſigen Verwickelungen und Streitigkeiten entzogen wird, in
die ihn die meiſtens doch für ihn unentbehrliche Verfolgung ſeiner
Schulgeldforderungen gegen ſäumige oder minder vermögende
Eltern faſt überall mehr oder minder zu führen pflegt. Dagegen
hat andererſeits die Schulgemeine den Vortheil eines auch an
ihrem Theile feſtſtehenden, nur auf das wirkliche Bedürfniß nach
billiger Abmeſſung begrenzten Quanti der Schul-Unterhaltungslaſt,
einer Sicherſtellung insbeſondere gegen diejenigen öfters ſehr
ſchwierigen Verwickelungen, welche bei zunehmender Frequenz
der Schule bis zu einem die Vermehrung des Lehrer-Perſonals
erfordernden Umfange, durch die alsdann in der Regel hervor-
tretenden Anſprüche des älteren Lehrers wegen des bisher von
ihm allein bezogenen Schulgeldes zu entſtehen pflegen, und
einer auch an ſich ſelbſt viel leichteren Aufbringung des Schul-
bedürfniſſes. Denn was die Königl. Regierung, dieſem entgegen,
von einer beſorglichen Ueberlaſtung der zahlungsfähigen Gemeine-
Mitglieder durch die Uebertragung der unvermögenden anführt,
kann das Miniſterium ſowohl nach der Berechnung a priori, als
auch nach den überzeugendſten Reſultaten der aus andern Re-
gierungsbezirken ſchon vorliegenden practiſchen Erfahrung, nur
für ungegründet erklären, und die Königl. Regierung mit aller
Sicherheit auf die Probe eigenen practiſchen Verſuches ver-
weiſen. Es ſtellt ſich vielmehr dadurch, daß erſtens durch die
Heranziehung aller Hausväter der Schulgemeine, ohne Rückſicht
auf ſchulbeſuchende Kinder, die Contribuenten-Zahl meiſtentheils
beträchtlich vermehrt, daß zweitens die Laſt nach einem viel billi-
geren und zweckmäßigeren Repartitionsfuße als dem rein zu-
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[473/0487] Einrichtung, niemals widerſetzen, und das Miniſterium kann der Königl. Regierung in Rückſicht ihrer überwiegenden Zweckmäßigkeit die Förderung dieſer Einrichtung bei allen ſolchen Veranlaſſungen nur auf das Entſchiedenſte empfehlen. Denn, wie ſchon er- wähnt, hat ſie einerſeits den Vorzug, daß das Schuleinkommen dadurch auf ein, ſowohl in ſeiner Zulänglichkeit an ſich, als in ſeiner prompten Erhebung, viel mehr geſichertes Quantum geſetzt, insbeſondere der Schullehrer in eine von Zufälligkeiten oder von Launen der Gemeinen unabhängige Lage gebracht, und allen den gehäſſigen Verwickelungen und Streitigkeiten entzogen wird, in die ihn die meiſtens doch für ihn unentbehrliche Verfolgung ſeiner Schulgeldforderungen gegen ſäumige oder minder vermögende Eltern faſt überall mehr oder minder zu führen pflegt. Dagegen hat andererſeits die Schulgemeine den Vortheil eines auch an ihrem Theile feſtſtehenden, nur auf das wirkliche Bedürfniß nach billiger Abmeſſung begrenzten Quanti der Schul-Unterhaltungslaſt, einer Sicherſtellung insbeſondere gegen diejenigen öfters ſehr ſchwierigen Verwickelungen, welche bei zunehmender Frequenz der Schule bis zu einem die Vermehrung des Lehrer-Perſonals erfordernden Umfange, durch die alsdann in der Regel hervor- tretenden Anſprüche des älteren Lehrers wegen des bisher von ihm allein bezogenen Schulgeldes zu entſtehen pflegen, und einer auch an ſich ſelbſt viel leichteren Aufbringung des Schul- bedürfniſſes. Denn was die Königl. Regierung, dieſem entgegen, von einer beſorglichen Ueberlaſtung der zahlungsfähigen Gemeine- Mitglieder durch die Uebertragung der unvermögenden anführt, kann das Miniſterium ſowohl nach der Berechnung a priori, als auch nach den überzeugendſten Reſultaten der aus andern Re- gierungsbezirken ſchon vorliegenden practiſchen Erfahrung, nur für ungegründet erklären, und die Königl. Regierung mit aller Sicherheit auf die Probe eigenen practiſchen Verſuches ver- weiſen. Es ſtellt ſich vielmehr dadurch, daß erſtens durch die Heranziehung aller Hausväter der Schulgemeine, ohne Rückſicht auf ſchulbeſuchende Kinder, die Contribuenten-Zahl meiſtentheils beträchtlich vermehrt, daß zweitens die Laſt nach einem viel billi- geren und zweckmäßigeren Repartitionsfuße als dem rein zu- fälligen der Kinderzahl unter ihnen vertheilt, daß dabei drittens

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/487>, abgerufen am 27.05.2024.