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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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mit gesorgt, und der von der Königl. Regierung ganz richtig an-
geregte, bei der Schulgelds-Einrichtung aber in der Regel nicht
zu beseitigende Uebelstand vermieden wird, daß erst besonders der
Armenfonds und zwar leicht möglicher Weise zu einem in der
eigentlichen Nothwendigkeit gar nicht beruhenden Gewinne, für
den vielleicht durch das Schulgeld der zahlungsfähigen Eltern
schon mehr als zureichend salarirten Lehrer hinzutreten muß.
Wenn diese gemeinrechtlich bestimmte Einrichtung bisher noch
wenig zur Anwendung gekommen ist, so liegt der Grund davon
darin, daß ihre Ausführung eine für jeden Ort nach Prüfung
der vorliegenden Verhältnisse besonders vorzunehmende billige
Festsetzung des Schuleinkommens und Ausschreibung der Beiträge
hiernach auf die Hausväter erfordert, mithin nach der Natur der
Sache nur einzeln und allmählig damit vorgeschritten werden
kann, und bis dahin an jedem Orte die früher bestandene Ein-
richtung, namentlich die gewöhnliche des Schulgeldes, noch einst-
weilen hat beibehalten werden müssen. Das Ministerium ist
auch nicht gemeint, die Sache etwa dem Fortschreiten in solchem
allmähligen Gange, der vielmehr dafür auch der allein vortheil-
hafte ist, entziehen zu wollen, da namentlich dabei auch auf die
großentheils noch geringe Qualification der aus älterer Zeit noch
im Dienste befindlichen Schullehrer vorsichtige Rücksicht genommen
werden muß, bei denen es nicht der Billigkeit gemäß wäre, die
Gemeinen mit einer solchen Salarirung, wie sie als bleibende
Dotation der Lehrerstellen nach den Anforderungen jetziger Zeit fest-
gesetzt werden müßte, schon gegenwärtig beschweren zu wollen, so
daß vielmehr in der Regel mit der Regulirung nur bei neuer
Besetzung der Stellen am vortheilhaftesten einzuschreiten ist. In-
zwischen giebt außerdem auch noch sonst jeder Fall eine ange-
messene Veranlassung dazu, wo die bisherige Einrichtung des
Schulgeldes, sei es wegen Unzulänglichkeit desselben zur noth-
wendigen Subsistenz des Lehrers, wegen zu häufiger Ausfälle an
demselben, Streitigkeiten darüber, oder aus irgend einem sonst
eintretenden Grunde, sich für den Zweck eines genügenden und
sichern Unterhaltes der Schule nicht mehr zureichend findet; die
Gemeinen können sich solchen Falles der Einführung fixirter Bei-
träge in der oben gedachten Weise, als der eigentlich gesetzlichen
mit geſorgt, und der von der Königl. Regierung ganz richtig an-
geregte, bei der Schulgelds-Einrichtung aber in der Regel nicht
zu beſeitigende Uebelſtand vermieden wird, daß erſt beſonders der
Armenfonds und zwar leicht möglicher Weiſe zu einem in der
eigentlichen Nothwendigkeit gar nicht beruhenden Gewinne, für
den vielleicht durch das Schulgeld der zahlungsfähigen Eltern
ſchon mehr als zureichend ſalarirten Lehrer hinzutreten muß.
Wenn dieſe gemeinrechtlich beſtimmte Einrichtung bisher noch
wenig zur Anwendung gekommen iſt, ſo liegt der Grund davon
darin, daß ihre Ausführung eine für jeden Ort nach Prüfung
der vorliegenden Verhältniſſe beſonders vorzunehmende billige
Feſtſetzung des Schuleinkommens und Ausſchreibung der Beiträge
hiernach auf die Hausväter erfordert, mithin nach der Natur der
Sache nur einzeln und allmählig damit vorgeſchritten werden
kann, und bis dahin an jedem Orte die früher beſtandene Ein-
richtung, namentlich die gewöhnliche des Schulgeldes, noch einſt-
weilen hat beibehalten werden müſſen. Das Miniſterium iſt
auch nicht gemeint, die Sache etwa dem Fortſchreiten in ſolchem
allmähligen Gange, der vielmehr dafür auch der allein vortheil-
hafte iſt, entziehen zu wollen, da namentlich dabei auch auf die
großentheils noch geringe Qualification der aus älterer Zeit noch
im Dienſte befindlichen Schullehrer vorſichtige Rückſicht genommen
werden muß, bei denen es nicht der Billigkeit gemäß wäre, die
Gemeinen mit einer ſolchen Salarirung, wie ſie als bleibende
Dotation der Lehrerſtellen nach den Anforderungen jetziger Zeit feſt-
geſetzt werden müßte, ſchon gegenwärtig beſchweren zu wollen, ſo
daß vielmehr in der Regel mit der Regulirung nur bei neuer
Beſetzung der Stellen am vortheilhafteſten einzuſchreiten iſt. In-
zwiſchen giebt außerdem auch noch ſonſt jeder Fall eine ange-
meſſene Veranlaſſung dazu, wo die bisherige Einrichtung des
Schulgeldes, ſei es wegen Unzulänglichkeit deſſelben zur noth-
wendigen Subſiſtenz des Lehrers, wegen zu häufiger Ausfälle an
demſelben, Streitigkeiten darüber, oder aus irgend einem ſonſt
eintretenden Grunde, ſich für den Zweck eines genügenden und
ſichern Unterhaltes der Schule nicht mehr zureichend findet; die
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[472/0486] mit geſorgt, und der von der Königl. Regierung ganz richtig an- geregte, bei der Schulgelds-Einrichtung aber in der Regel nicht zu beſeitigende Uebelſtand vermieden wird, daß erſt beſonders der Armenfonds und zwar leicht möglicher Weiſe zu einem in der eigentlichen Nothwendigkeit gar nicht beruhenden Gewinne, für den vielleicht durch das Schulgeld der zahlungsfähigen Eltern ſchon mehr als zureichend ſalarirten Lehrer hinzutreten muß. Wenn dieſe gemeinrechtlich beſtimmte Einrichtung bisher noch wenig zur Anwendung gekommen iſt, ſo liegt der Grund davon darin, daß ihre Ausführung eine für jeden Ort nach Prüfung der vorliegenden Verhältniſſe beſonders vorzunehmende billige Feſtſetzung des Schuleinkommens und Ausſchreibung der Beiträge hiernach auf die Hausväter erfordert, mithin nach der Natur der Sache nur einzeln und allmählig damit vorgeſchritten werden kann, und bis dahin an jedem Orte die früher beſtandene Ein- richtung, namentlich die gewöhnliche des Schulgeldes, noch einſt- weilen hat beibehalten werden müſſen. Das Miniſterium iſt auch nicht gemeint, die Sache etwa dem Fortſchreiten in ſolchem allmähligen Gange, der vielmehr dafür auch der allein vortheil- hafte iſt, entziehen zu wollen, da namentlich dabei auch auf die großentheils noch geringe Qualification der aus älterer Zeit noch im Dienſte befindlichen Schullehrer vorſichtige Rückſicht genommen werden muß, bei denen es nicht der Billigkeit gemäß wäre, die Gemeinen mit einer ſolchen Salarirung, wie ſie als bleibende Dotation der Lehrerſtellen nach den Anforderungen jetziger Zeit feſt- geſetzt werden müßte, ſchon gegenwärtig beſchweren zu wollen, ſo daß vielmehr in der Regel mit der Regulirung nur bei neuer Beſetzung der Stellen am vortheilhafteſten einzuſchreiten iſt. In- zwiſchen giebt außerdem auch noch ſonſt jeder Fall eine ange- meſſene Veranlaſſung dazu, wo die bisherige Einrichtung des Schulgeldes, ſei es wegen Unzulänglichkeit deſſelben zur noth- wendigen Subſiſtenz des Lehrers, wegen zu häufiger Ausfälle an demſelben, Streitigkeiten darüber, oder aus irgend einem ſonſt eintretenden Grunde, ſich für den Zweck eines genügenden und ſichern Unterhaltes der Schule nicht mehr zureichend findet; die Gemeinen können ſich ſolchen Falles der Einführung fixirter Bei- träge in der oben gedachten Weiſe, als der eigentlich geſetzlichen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/486>, abgerufen am 19.05.2024.