Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
damit diese auch ihrerseits wegen Bewilligung des Urlaubs in
Beziehung auf das Schulamt das Erforderliche verfüge. In-
wiefern den Regierungen fernerhin in einzelnen Fällen eine Auf-
sicht und Disciplin über die Geistlichen gebührt, ist in den §§. 3.
und 4. bestimmt;
5) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der durch die be-
stehenden Landesgesetze bestimmten Grenzen;
6) die Ertheilung von Dispensationen in den bisher den Regierungen
nachgelassenen Fällen (Consistorial-Instruction vom 23. October
1817. §. 2. Nr. 10.); es bleibt jedoch den Consistorien vorbe-
halten, diese Dispensationsbefugniß, wo sich ein besonderes Be-
dürfniß dazu ergiebt, den Superintendenten, unter Genehmigung
des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, zu delegiren.

§. 2. Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen
Kirchen wird das Ernennungsrecht zu den geistlichen Stellen der im
§. 1. unter 3. erwähnten weltlichen Kirchenbedienten durch die Con-
sistorien in Kraft Unseres ihnen hierdurch ertheilten Auftrages ausgeübt.

§. 3. Den Regierungen verbleibt:

1) Die Regulirung des Interimisticums in streitigen Kirchen-, Pfarr-
und Küsterbausachen;
2) die Aufsicht über die Kirchenbücher;
3) die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe;
4) die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der
äußern kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften;
5) die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patro-
nat nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und In-
stitute, sowie die Ausübung der landesherrlichen Aufsichts- und
Verwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens der dem landes-
herrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen
und Institute;
6) die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des
kirchlichen Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchenbedienten,
sowie die Aufsicht über deren amtliche und sittliche Führung und
die damit verfassungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugnisse.

Wo über das Vorhandensein eines kirchlichen Bedürfnisses oder die
Abmessung seines Umfanges Zweifel entstehen, ingleichen wo es sich
um die Verwendung der bei der Vermögensverwaltung einzelner

damit dieſe auch ihrerſeits wegen Bewilligung des Urlaubs in
Beziehung auf das Schulamt das Erforderliche verfüge. In-
wiefern den Regierungen fernerhin in einzelnen Fällen eine Auf-
ſicht und Disciplin über die Geiſtlichen gebührt, iſt in den §§. 3.
und 4. beſtimmt;
5) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der durch die be-
ſtehenden Landesgeſetze beſtimmten Grenzen;
6) die Ertheilung von Dispenſationen in den bisher den Regierungen
nachgelaſſenen Fällen (Conſiſtorial-Inſtruction vom 23. October
1817. §. 2. Nr. 10.); es bleibt jedoch den Conſiſtorien vorbe-
halten, dieſe Dispenſationsbefugniß, wo ſich ein beſonderes Be-
dürfniß dazu ergiebt, den Superintendenten, unter Genehmigung
des Miniſters der geiſtlichen Angelegenheiten, zu delegiren.

§. 2. Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen
Kirchen wird das Ernennungsrecht zu den geiſtlichen Stellen der im
§. 1. unter 3. erwähnten weltlichen Kirchenbedienten durch die Con-
ſiſtorien in Kraft Unſeres ihnen hierdurch ertheilten Auftrages ausgeübt.

§. 3. Den Regierungen verbleibt:

1) Die Regulirung des Interimiſticums in ſtreitigen Kirchen-, Pfarr-
und Küſterbauſachen;
2) die Aufſicht über die Kirchenbücher;
3) die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe;
4) die Anordnung und Vollſtreckung der zur Aufrechthaltung der
äußern kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorſchriften;
5) die Aufſicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patro-
nat nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und In-
ſtitute, ſowie die Ausübung der landesherrlichen Aufſichts- und
Verwaltungsrechte in Anſehung des Vermögens der dem landes-
herrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen
und Inſtitute;
6) die Ernennung oder Beſtätigung der für die Verwaltung des
kirchlichen Vermögens anzuſtellenden weltlichen Kirchenbedienten,
ſowie die Aufſicht über deren amtliche und ſittliche Führung und
die damit verfaſſungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugniſſe.

Wo über das Vorhandenſein eines kirchlichen Bedürfniſſes oder die
Abmeſſung ſeines Umfanges Zweifel entſtehen, ingleichen wo es ſich
um die Verwendung der bei der Vermögensverwaltung einzelner

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <list>
            <item><pb facs="#f0477" n="463"/>
damit die&#x017F;e auch ihrer&#x017F;eits wegen Bewilligung des Urlaubs in<lb/>
Beziehung auf das Schulamt das Erforderliche verfüge. In-<lb/>
wiefern den Regierungen fernerhin in einzelnen Fällen eine Auf-<lb/>
&#x017F;icht und Disciplin über die Gei&#x017F;tlichen gebührt, i&#x017F;t in den §§. 3.<lb/>
und 4. be&#x017F;timmt;</item><lb/>
            <item>5) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der durch die be-<lb/>
&#x017F;tehenden Landesge&#x017F;etze be&#x017F;timmten Grenzen;</item><lb/>
            <item>6) die Ertheilung von Dispen&#x017F;ationen in den bisher den Regierungen<lb/>
nachgela&#x017F;&#x017F;enen Fällen (Con&#x017F;i&#x017F;torial-In&#x017F;truction vom 23. October<lb/>
1817. §. 2. Nr. 10.); es bleibt jedoch den Con&#x017F;i&#x017F;torien vorbe-<lb/>
halten, die&#x017F;e Dispen&#x017F;ationsbefugniß, wo &#x017F;ich ein be&#x017F;onderes Be-<lb/>
dürfniß dazu ergiebt, den Superintendenten, unter Genehmigung<lb/>
des Mini&#x017F;ters der gei&#x017F;tlichen Angelegenheiten, zu delegiren.</item>
          </list><lb/>
          <p>§. 2. Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen<lb/>
Kirchen wird das Ernennungsrecht zu den gei&#x017F;tlichen Stellen der im<lb/>
§. 1. unter 3. erwähnten weltlichen Kirchenbedienten durch die Con-<lb/>
&#x017F;i&#x017F;torien in Kraft Un&#x017F;eres ihnen hierdurch ertheilten Auftrages ausgeübt.</p><lb/>
          <p>§. 3. Den Regierungen verbleibt:</p><lb/>
          <list>
            <item>1) Die Regulirung des Interimi&#x017F;ticums in &#x017F;treitigen Kirchen-, Pfarr-<lb/>
und Kü&#x017F;terbau&#x017F;achen;</item><lb/>
            <item>2) die Auf&#x017F;icht über die Kirchenbücher;</item><lb/>
            <item>3) die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe;</item><lb/>
            <item>4) die Anordnung und Voll&#x017F;treckung der zur Aufrechthaltung der<lb/>
äußern kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vor&#x017F;chriften;</item><lb/>
            <item>5) die Auf&#x017F;icht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patro-<lb/>
nat nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und In-<lb/>
&#x017F;titute, &#x017F;owie die Ausübung der landesherrlichen Auf&#x017F;ichts- und<lb/>
Verwaltungsrechte in An&#x017F;ehung des Vermögens der dem landes-<lb/>
herrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen<lb/>
und In&#x017F;titute;</item><lb/>
            <item>6) die Ernennung oder Be&#x017F;tätigung der für die Verwaltung des<lb/>
kirchlichen Vermögens anzu&#x017F;tellenden weltlichen Kirchenbedienten,<lb/>
&#x017F;owie die Auf&#x017F;icht über deren amtliche und &#x017F;ittliche Führung und<lb/>
die damit verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugni&#x017F;&#x017F;e.</item>
          </list><lb/>
          <p>Wo über das Vorhanden&#x017F;ein eines kirchlichen Bedürfni&#x017F;&#x017F;es oder die<lb/>
Abme&#x017F;&#x017F;ung &#x017F;eines Umfanges Zweifel ent&#x017F;tehen, ingleichen wo es &#x017F;ich<lb/>
um die Verwendung der bei der Vermögensverwaltung einzelner<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[463/0477] damit dieſe auch ihrerſeits wegen Bewilligung des Urlaubs in Beziehung auf das Schulamt das Erforderliche verfüge. In- wiefern den Regierungen fernerhin in einzelnen Fällen eine Auf- ſicht und Disciplin über die Geiſtlichen gebührt, iſt in den §§. 3. und 4. beſtimmt; 5) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der durch die be- ſtehenden Landesgeſetze beſtimmten Grenzen; 6) die Ertheilung von Dispenſationen in den bisher den Regierungen nachgelaſſenen Fällen (Conſiſtorial-Inſtruction vom 23. October 1817. §. 2. Nr. 10.); es bleibt jedoch den Conſiſtorien vorbe- halten, dieſe Dispenſationsbefugniß, wo ſich ein beſonderes Be- dürfniß dazu ergiebt, den Superintendenten, unter Genehmigung des Miniſters der geiſtlichen Angelegenheiten, zu delegiren. §. 2. Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen wird das Ernennungsrecht zu den geiſtlichen Stellen der im §. 1. unter 3. erwähnten weltlichen Kirchenbedienten durch die Con- ſiſtorien in Kraft Unſeres ihnen hierdurch ertheilten Auftrages ausgeübt. §. 3. Den Regierungen verbleibt: 1) Die Regulirung des Interimiſticums in ſtreitigen Kirchen-, Pfarr- und Küſterbauſachen; 2) die Aufſicht über die Kirchenbücher; 3) die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe; 4) die Anordnung und Vollſtreckung der zur Aufrechthaltung der äußern kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorſchriften; 5) die Aufſicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patro- nat nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und In- ſtitute, ſowie die Ausübung der landesherrlichen Aufſichts- und Verwaltungsrechte in Anſehung des Vermögens der dem landes- herrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Inſtitute; 6) die Ernennung oder Beſtätigung der für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens anzuſtellenden weltlichen Kirchenbedienten, ſowie die Aufſicht über deren amtliche und ſittliche Führung und die damit verfaſſungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugniſſe. Wo über das Vorhandenſein eines kirchlichen Bedürfniſſes oder die Abmeſſung ſeines Umfanges Zweifel entſtehen, ingleichen wo es ſich um die Verwendung der bei der Vermögensverwaltung einzelner

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/477
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/477>, abgerufen am 25.11.2024.