Verordn. v. 27. Juni 1845. (G.-S. S. 440.), betr. die Ressort- verhältnisse der Provinzialbehörden für das evan- gelische Kirchenwesen.
Wir etc. verordnen, zur Beseitigung der über die Ressortverhält- nisse der Regierungen und der Consistorien entstandenen Zweifel und zur Herstellung einer dem Bedürfniß entsprechenden Vertheilung der Geschäfte in den evangelisch-kirchlichen Angelegenheiten, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
§. 1. Die nach den Instructionen für die Provinzial-Consistorien und die Regierungen vom 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 237--248.) und die Ordre vom 31. December 1825. (G.-S. pro 1826. S. 5.) zum Geschäftskreise der Regierungen gehörigen Angelegenheiten der evangelischen Kirche gehen, so weit sie in der gegenwärtigen Verord- nung den Regierungen nicht besonders vorbehalten sind, an die Con- sistorien über.
Namentlich werden den letztern überwiesen:
1) Die Bestätigung der von Privatpersonen und Gemeinen zu geist- lichen Stellen berufenen Personen;
2) die Einführung der Geistlichen ins Amt;
3) die Bestätigung derjenigen von Privatpatronen und Gemeinen ernannten weltlichen Kirchenbedienten, welche nicht für die Ver- waltung des kirchlichen Vermögens angestellt sind (§. 3. Nr. 6.), sofern eine solche Bestätigung verfassungsmäßig erforderlich ist;
4) die Aufsicht über die amtliche und sittliche Führung der Geistlichen und der unter 3. erwähnten weltlichen Kirchenbedienten, sowie die damit verfassungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugnisse, wozu auch die Verfügung der Amtssuspension und der Antrag auf Remotion in denjenigen Fällen zu rechnen ist, in welchen bisher den Regierungen solche zustand. (Consistorialinstruction v. 23. Octbr. 1817. §. 2. Nr. 9.) Die Ertheilung des Urlaubs für Geistliche erfolgt, so weit nicht die Superintendenten oder General-Superintendenten dazu nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ermächtigt sind, durch den Vorsitzenden des Con- sistoriums. Ist der Geistliche zugleich als Schulinspector ange- stellt, so muß die Regierung hiervon in Kenntniß gesetzt werden,
17.
Verordn. v. 27. Juni 1845. (G.-S. S. 440.), betr. die Reſſort- verhältniſſe der Provinzialbehörden für das evan- geliſche Kirchenweſen.
Wir ꝛc. verordnen, zur Beſeitigung der über die Reſſortverhält- niſſe der Regierungen und der Conſiſtorien entſtandenen Zweifel und zur Herſtellung einer dem Bedürfniß entſprechenden Vertheilung der Geſchäfte in den evangeliſch-kirchlichen Angelegenheiten, auf den Antrag Unſeres Staatsminiſteriums, wie folgt:
§. 1. Die nach den Inſtructionen für die Provinzial-Conſiſtorien und die Regierungen vom 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 237—248.) und die Ordre vom 31. December 1825. (G.-S. pro 1826. S. 5.) zum Geſchäftskreiſe der Regierungen gehörigen Angelegenheiten der evangeliſchen Kirche gehen, ſo weit ſie in der gegenwärtigen Verord- nung den Regierungen nicht beſonders vorbehalten ſind, an die Con- ſiſtorien über.
Namentlich werden den letztern überwieſen:
1) Die Beſtätigung der von Privatperſonen und Gemeinen zu geiſt- lichen Stellen berufenen Perſonen;
2) die Einführung der Geiſtlichen ins Amt;
3) die Beſtätigung derjenigen von Privatpatronen und Gemeinen ernannten weltlichen Kirchenbedienten, welche nicht für die Ver- waltung des kirchlichen Vermögens angeſtellt ſind (§. 3. Nr. 6.), ſofern eine ſolche Beſtätigung verfaſſungsmäßig erforderlich iſt;
4) die Aufſicht über die amtliche und ſittliche Führung der Geiſtlichen und der unter 3. erwähnten weltlichen Kirchenbedienten, ſowie die damit verfaſſungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugniſſe, wozu auch die Verfügung der Amtsſuspenſion und der Antrag auf Remotion in denjenigen Fällen zu rechnen iſt, in welchen bisher den Regierungen ſolche zuſtand. (Conſiſtorialinſtruction v. 23. Octbr. 1817. §. 2. Nr. 9.) Die Ertheilung des Urlaubs für Geiſtliche erfolgt, ſo weit nicht die Superintendenten oder General-Superintendenten dazu nach den beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften ermächtigt ſind, durch den Vorſitzenden des Con- ſiſtoriums. Iſt der Geiſtliche zugleich als Schulinſpector ange- ſtellt, ſo muß die Regierung hiervon in Kenntniß geſetzt werden,
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17.
Verordn. v. 27. Juni 1845. (G.-S. S. 440.), betr. die Reſſort-
verhältniſſe der Provinzialbehörden für das evan-
geliſche Kirchenweſen.
Wir ꝛc. verordnen, zur Beſeitigung der über die Reſſortverhält-
niſſe der Regierungen und der Conſiſtorien entſtandenen Zweifel und
zur Herſtellung einer dem Bedürfniß entſprechenden Vertheilung der
Geſchäfte in den evangeliſch-kirchlichen Angelegenheiten, auf den Antrag
Unſeres Staatsminiſteriums, wie folgt:
§. 1. Die nach den Inſtructionen für die Provinzial-Conſiſtorien
und die Regierungen vom 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 237—248.)
und die Ordre vom 31. December 1825. (G.-S. pro 1826. S. 5.)
zum Geſchäftskreiſe der Regierungen gehörigen Angelegenheiten der
evangeliſchen Kirche gehen, ſo weit ſie in der gegenwärtigen Verord-
nung den Regierungen nicht beſonders vorbehalten ſind, an die Con-
ſiſtorien über.
Namentlich werden den letztern überwieſen:
1) Die Beſtätigung der von Privatperſonen und Gemeinen zu geiſt-
lichen Stellen berufenen Perſonen;
2) die Einführung der Geiſtlichen ins Amt;
3) die Beſtätigung derjenigen von Privatpatronen und Gemeinen
ernannten weltlichen Kirchenbedienten, welche nicht für die Ver-
waltung des kirchlichen Vermögens angeſtellt ſind (§. 3. Nr. 6.),
ſofern eine ſolche Beſtätigung verfaſſungsmäßig erforderlich iſt;
4) die Aufſicht über die amtliche und ſittliche Führung der Geiſtlichen
und der unter 3. erwähnten weltlichen Kirchenbedienten, ſowie
die damit verfaſſungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugniſſe,
wozu auch die Verfügung der Amtsſuspenſion und der Antrag
auf Remotion in denjenigen Fällen zu rechnen iſt, in welchen
bisher den Regierungen ſolche zuſtand. (Conſiſtorialinſtruction
v. 23. Octbr. 1817. §. 2. Nr. 9.) Die Ertheilung des Urlaubs
für Geiſtliche erfolgt, ſo weit nicht die Superintendenten oder
General-Superintendenten dazu nach den beſtehenden geſetzlichen
Vorſchriften ermächtigt ſind, durch den Vorſitzenden des Con-
ſiſtoriums. Iſt der Geiſtliche zugleich als Schulinſpector ange-
ſtellt, ſo muß die Regierung hiervon in Kenntniß geſetzt werden,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/476>, abgerufen am 16.02.2025.
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