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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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fortfallen, statt dessen sind aber quartaliter die etwa vorgekommenen
Etatsveränderungen nachzuweisen, und im Monat September jeden
Jahres die Etatsentwürfe über den beregten Gegenstand für das fol-
gende Jahr einzureichen. Außerdem ist zu bemerken, daß von jetzt an
auch bei allen Anträgen auf die Staatscassen, statt der bisher einge-
reichten Nachweisungen solche einzurichten sind, welche das Schema
des Etats enthalten. Was endlich die Berechnung betrifft, so kann
die Regierungshauptcasse der Generalcasse des geistlichen Ministerii
die etatsmäßigen Zahlungen ohne Weiteres in Anwendung bringen.

Bei etwa vorkommenden Zugängen aber wird das Erforderliche
auf den Antrag der Regierung verfügt werden.

fortfallen, ſtatt deſſen ſind aber quartaliter die etwa vorgekommenen
Etatsveränderungen nachzuweiſen, und im Monat September jeden
Jahres die Etatsentwürfe über den beregten Gegenſtand für das fol-
gende Jahr einzureichen. Außerdem iſt zu bemerken, daß von jetzt an
auch bei allen Anträgen auf die Staatscaſſen, ſtatt der bisher einge-
reichten Nachweiſungen ſolche einzurichten ſind, welche das Schema
des Etats enthalten. Was endlich die Berechnung betrifft, ſo kann
die Regierungshauptcaſſe der Generalcaſſe des geiſtlichen Miniſterii
die etatsmäßigen Zahlungen ohne Weiteres in Anwendung bringen.

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auf den Antrag der Regierung verfügt werden.

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[383/0397] fortfallen, ſtatt deſſen ſind aber quartaliter die etwa vorgekommenen Etatsveränderungen nachzuweiſen, und im Monat September jeden Jahres die Etatsentwürfe über den beregten Gegenſtand für das fol- gende Jahr einzureichen. Außerdem iſt zu bemerken, daß von jetzt an auch bei allen Anträgen auf die Staatscaſſen, ſtatt der bisher einge- reichten Nachweiſungen ſolche einzurichten ſind, welche das Schema des Etats enthalten. Was endlich die Berechnung betrifft, ſo kann die Regierungshauptcaſſe der Generalcaſſe des geiſtlichen Miniſterii die etatsmäßigen Zahlungen ohne Weiteres in Anwendung bringen. Bei etwa vorkommenden Zugängen aber wird das Erforderliche auf den Antrag der Regierung verfügt werden.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/397>, abgerufen am 23.11.2024.