14. Landtagsabschied für die rheinischen Provinzial- stände v. 3. März 1835. (v. K. Ann. B. 20. S. 476.) Nr. 20 c., daß die Dotation von Taubstummen-Anstalten Sache der Provinz.
15. Rescr. v. 18. März 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 136.), betr. die Beförderung des Taubstummen-Unterrichts, welches die Ver- fügung v. 31. Decbr. 1834. mittheilt.
16. Landtagsabschied für die Provinz Pommern vom 23. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 20. S. 460.) Nr. 3., betr. die Errichtung einer mit dem Seminar zu Stettin zu verbindenden Taub- stummen-Schule.
17. Landtagsabschied für die Provinz Posen vom 29. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 21. S. 819.) Nr. 5., betr. die Ein- richtung einer Taubstummen-Anstalt auf Kosten der Provinz.
18. Landtagsabschied für die Provinz Schlesien vom 20. Novbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 829.) Nr. 15., betr. die Aufbringung der Unterhaltungskosten der Taubstummen-Anstalten.
19. Bekanntmachung v. 31. März 1843. (M.-Bl. S. 153.), betr. die Taubstummen-Anstalten in Berlin.
§. 1. In der Königl. Taubstummen-Anstalt zu Berlin werden 60 bis 70 taubstumme Kinder beiderlei Geschlechts unterrichtet.
Diese sind entweder
a.Königliche Zöglinge, welche in der Anstalt Wohnung, Un- terricht, Beköstigung und Wäsche unentgeltlich erhalten, oder
b.Pensionaire der Anstalt, welche in aller Beziehung den Königl. Zöglingen gleich gehalten werden, für welche aber ein jährliches Kostgeld von 60 Thalern zu zahlen ist, oder endlich
c.Schulgänger, welche bloß an dem Unterrichte Theil nehmen und der Regel nach ein vierteljährliches Schulgeld von 33/4 Thlrn. zu zahlen haben.
Außerdem steht es dem Director der Anstalt frei, zehn bis funf- zehn Privatzöglinge aufzunehmen und sich mit den Angehörigen der- selben wegen des Kostgeldes beliebig zu einigen.
§. 2. Die Anstalt steht unter der Aufsicht des unterzeichneten Königl. Schucollegii der Provinz Brandenburg, an welches alle auf die Anstalt bezügliche Anträge, namentlich auch die Gesuche um Auf- nahme, zu richten sind.
§. 3. Zur Aufnahme in eine der zwölf Königl. Freistellen können
14. Landtagsabſchied für die rheiniſchen Provinzial- ſtände v. 3. März 1835. (v. K. Ann. B. 20. S. 476.) Nr. 20 c., daß die Dotation von Taubſtummen-Anſtalten Sache der Provinz.
15. Reſcr. v. 18. März 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 136.), betr. die Beförderung des Taubſtummen-Unterrichts, welches die Ver- fügung v. 31. Decbr. 1834. mittheilt.
16. Landtagsabſchied für die Provinz Pommern vom 23. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 20. S. 460.) Nr. 3., betr. die Errichtung einer mit dem Seminar zu Stettin zu verbindenden Taub- ſtummen-Schule.
17. Landtagsabſchied für die Provinz Poſen vom 29. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 21. S. 819.) Nr. 5., betr. die Ein- richtung einer Taubſtummen-Anſtalt auf Koſten der Provinz.
18. Landtagsabſchied für die Provinz Schleſien vom 20. Novbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 829.) Nr. 15., betr. die Aufbringung der Unterhaltungskoſten der Taubſtummen-Anſtalten.
19. Bekanntmachung v. 31. März 1843. (M.-Bl. S. 153.), betr. die Taubſtummen-Anſtalten in Berlin.
§. 1. In der Königl. Taubſtummen-Anſtalt zu Berlin werden 60 bis 70 taubſtumme Kinder beiderlei Geſchlechts unterrichtet.
Dieſe ſind entweder
a.Königliche Zöglinge, welche in der Anſtalt Wohnung, Un- terricht, Beköſtigung und Wäſche unentgeltlich erhalten, oder
b.Penſionaire der Anſtalt, welche in aller Beziehung den Königl. Zöglingen gleich gehalten werden, für welche aber ein jährliches Koſtgeld von 60 Thalern zu zahlen iſt, oder endlich
c.Schulgänger, welche bloß an dem Unterrichte Theil nehmen und der Regel nach ein vierteljährliches Schulgeld von 3¾ Thlrn. zu zahlen haben.
Außerdem ſteht es dem Director der Anſtalt frei, zehn bis funf- zehn Privatzöglinge aufzunehmen und ſich mit den Angehörigen der- ſelben wegen des Koſtgeldes beliebig zu einigen.
§. 2. Die Anſtalt ſteht unter der Aufſicht des unterzeichneten Königl. Schucollegii der Provinz Brandenburg, an welches alle auf die Anſtalt bezügliche Anträge, namentlich auch die Geſuche um Auf- nahme, zu richten ſind.
§. 3. Zur Aufnahme in eine der zwölf Königl. Freiſtellen können
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14. Landtagsabſchied für die rheiniſchen Provinzial-
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daß die Dotation von Taubſtummen-Anſtalten Sache der Provinz.
15. Reſcr. v. 18. März 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 136.),
betr. die Beförderung des Taubſtummen-Unterrichts, welches die Ver-
fügung v. 31. Decbr. 1834. mittheilt.
16. Landtagsabſchied für die Provinz Pommern vom
23. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 20. S. 460.) Nr. 3., betr. die
Errichtung einer mit dem Seminar zu Stettin zu verbindenden Taub-
ſtummen-Schule.
17. Landtagsabſchied für die Provinz Poſen vom
29. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 21. S. 819.) Nr. 5., betr. die Ein-
richtung einer Taubſtummen-Anſtalt auf Koſten der Provinz.
18. Landtagsabſchied für die Provinz Schleſien vom
20. Novbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 829.) Nr. 15., betr. die
Aufbringung der Unterhaltungskoſten der Taubſtummen-Anſtalten.
19. Bekanntmachung v. 31. März 1843. (M.-Bl. S. 153.),
betr. die Taubſtummen-Anſtalten in Berlin.
§. 1. In der Königl. Taubſtummen-Anſtalt zu Berlin werden
60 bis 70 taubſtumme Kinder beiderlei Geſchlechts unterrichtet.
Dieſe ſind entweder
a. Königliche Zöglinge, welche in der Anſtalt Wohnung, Un-
terricht, Beköſtigung und Wäſche unentgeltlich erhalten, oder
b. Penſionaire der Anſtalt, welche in aller Beziehung den
Königl. Zöglingen gleich gehalten werden, für welche aber ein
jährliches Koſtgeld von 60 Thalern zu zahlen iſt, oder endlich
c. Schulgänger, welche bloß an dem Unterrichte Theil nehmen
und der Regel nach ein vierteljährliches Schulgeld von 3¾ Thlrn.
zu zahlen haben.
Außerdem ſteht es dem Director der Anſtalt frei, zehn bis funf-
zehn Privatzöglinge aufzunehmen und ſich mit den Angehörigen der-
ſelben wegen des Koſtgeldes beliebig zu einigen.
§. 2. Die Anſtalt ſteht unter der Aufſicht des unterzeichneten
Königl. Schucollegii der Provinz Brandenburg, an welches alle auf
die Anſtalt bezügliche Anträge, namentlich auch die Geſuche um Auf-
nahme, zu richten ſind.
§. 3. Zur Aufnahme in eine der zwölf Königl. Freiſtellen können
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/366>, abgerufen am 18.05.2024.
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