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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Jugend an, zu einer geregelten, die Geisteskräfte übenden Thätig-
keit angehalten werden.
2) Vom Anfange des 7ten Lebensjahres ab muß das taubstumme
Kind, wenn für den Unterricht desselben nicht eine andere, dem
Zwecke mehr entsprechende Anordnung getroffen werden kann,
täglich wenigstens 3 Stunden die Ortsschule besuchen, in welcher
es nach den oben gegebenen Andeutungen mit Sprechübungen,
Schreiben und Zeichnen, späterhin auch mit Lesen und schrift-
lichen Arbeiten nach den Vorlegeblättern von Jäger u. Riecke
zu beschäftigen ist.
3) Um den Erfolg des dem taubstummen Kinde in der Schule zu
ertheilenden Unterrichts zu sichern, muß dasselbe täglich in
1 Stunde, und wenn dies nicht zu erreichen sein sollte, wöchent-
lich wenigstens in 2 bis 3 Stunden, außer der Schulzeit,
im Absehen und im Sprechen geübt werden.

Das Consistorium hat die Ueberzeugung, daß die Geistlichen und
Schullehrer, in deren Pfarr- oder Schulbezirk taubstumme Kinder leben,
welche anderweitigen genügenden Unterricht entbehren, gern dazu die
Hand bieten werden, diesen Unglücklichen diejenige Bildung angedeihen
zu lassen, durch welche der Erfolg eines nachmaligen umfassendern
Unterrichts, oder, wenn sich dazu keine Gelegenheit finden sollte, wenig-
stens die Möglichkeit eines angemessenen Confirmanden-Unterrichts der-
selben und ihrer Aufnahme in die Gemeinschaft der christlichen Kirche
gesichert wird. Hinsichtlich derjenigen taubstummen Kinder, welche zur
Aufnahme in die Taubstummen-Anstalt zu Berlin aufgezeichnet sind,
wird künftig die Benutzung eines vorbereitenden Unterrichts zu einer
Bedingung der Aufnahme gemacht werden; das Consistorium wünscht
jedoch, daß auch hinsichtlich derjenigen taubstummen Kinder, welche
keine Aussicht haben, in eine Taubstummen-Anstalt aufgenommen
zu werden, eben diese Maaßregeln zur Ausführung kommen, und daß
der Unterricht derselben nach der Anleitung von Jäger und Riecke
so weit als möglich fortgesetzt werde. Es ist deshalb wünschenswerth,
daß die Geistlichen, in deren Pfarrbezirk sich taubstumme Kinder be-
finden, nicht nur den Eltern die Sorge für deren Ausbildung zur
Pflicht machen, sondern auch den Lehrer der Ortsschule anweisen, den
Unterricht dieser taubstummen Kinder nach den obigen Andeutungen
mit Sorgfalt und gewissenhafter Treue zu übernehmen, wobei sie die

Jugend an, zu einer geregelten, die Geiſteskräfte übenden Thätig-
keit angehalten werden.
2) Vom Anfange des 7ten Lebensjahres ab muß das taubſtumme
Kind, wenn für den Unterricht deſſelben nicht eine andere, dem
Zwecke mehr entſprechende Anordnung getroffen werden kann,
täglich wenigſtens 3 Stunden die Ortsſchule beſuchen, in welcher
es nach den oben gegebenen Andeutungen mit Sprechübungen,
Schreiben und Zeichnen, ſpäterhin auch mit Leſen und ſchrift-
lichen Arbeiten nach den Vorlegeblättern von Jäger u. Riecke
zu beſchäftigen iſt.
3) Um den Erfolg des dem taubſtummen Kinde in der Schule zu
ertheilenden Unterrichts zu ſichern, muß daſſelbe täglich in
1 Stunde, und wenn dies nicht zu erreichen ſein ſollte, wöchent-
lich wenigſtens in 2 bis 3 Stunden, außer der Schulzeit,
im Abſehen und im Sprechen geübt werden.

Das Conſiſtorium hat die Ueberzeugung, daß die Geiſtlichen und
Schullehrer, in deren Pfarr- oder Schulbezirk taubſtumme Kinder leben,
welche anderweitigen genügenden Unterricht entbehren, gern dazu die
Hand bieten werden, dieſen Unglücklichen diejenige Bildung angedeihen
zu laſſen, durch welche der Erfolg eines nachmaligen umfaſſendern
Unterrichts, oder, wenn ſich dazu keine Gelegenheit finden ſollte, wenig-
ſtens die Möglichkeit eines angemeſſenen Confirmanden-Unterrichts der-
ſelben und ihrer Aufnahme in die Gemeinſchaft der chriſtlichen Kirche
geſichert wird. Hinſichtlich derjenigen taubſtummen Kinder, welche zur
Aufnahme in die Taubſtummen-Anſtalt zu Berlin aufgezeichnet ſind,
wird künftig die Benutzung eines vorbereitenden Unterrichts zu einer
Bedingung der Aufnahme gemacht werden; das Conſiſtorium wünſcht
jedoch, daß auch hinſichtlich derjenigen taubſtummen Kinder, welche
keine Ausſicht haben, in eine Taubſtummen-Anſtalt aufgenommen
zu werden, eben dieſe Maaßregeln zur Ausführung kommen, und daß
der Unterricht derſelben nach der Anleitung von Jäger und Riecke
ſo weit als möglich fortgeſetzt werde. Es iſt deshalb wünſchenswerth,
daß die Geiſtlichen, in deren Pfarrbezirk ſich taubſtumme Kinder be-
finden, nicht nur den Eltern die Sorge für deren Ausbildung zur
Pflicht machen, ſondern auch den Lehrer der Ortsſchule anweiſen, den
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[350/0364] Jugend an, zu einer geregelten, die Geiſteskräfte übenden Thätig- keit angehalten werden. 2) Vom Anfange des 7ten Lebensjahres ab muß das taubſtumme Kind, wenn für den Unterricht deſſelben nicht eine andere, dem Zwecke mehr entſprechende Anordnung getroffen werden kann, täglich wenigſtens 3 Stunden die Ortsſchule beſuchen, in welcher es nach den oben gegebenen Andeutungen mit Sprechübungen, Schreiben und Zeichnen, ſpäterhin auch mit Leſen und ſchrift- lichen Arbeiten nach den Vorlegeblättern von Jäger u. Riecke zu beſchäftigen iſt. 3) Um den Erfolg des dem taubſtummen Kinde in der Schule zu ertheilenden Unterrichts zu ſichern, muß daſſelbe täglich in 1 Stunde, und wenn dies nicht zu erreichen ſein ſollte, wöchent- lich wenigſtens in 2 bis 3 Stunden, außer der Schulzeit, im Abſehen und im Sprechen geübt werden. Das Conſiſtorium hat die Ueberzeugung, daß die Geiſtlichen und Schullehrer, in deren Pfarr- oder Schulbezirk taubſtumme Kinder leben, welche anderweitigen genügenden Unterricht entbehren, gern dazu die Hand bieten werden, dieſen Unglücklichen diejenige Bildung angedeihen zu laſſen, durch welche der Erfolg eines nachmaligen umfaſſendern Unterrichts, oder, wenn ſich dazu keine Gelegenheit finden ſollte, wenig- ſtens die Möglichkeit eines angemeſſenen Confirmanden-Unterrichts der- ſelben und ihrer Aufnahme in die Gemeinſchaft der chriſtlichen Kirche geſichert wird. Hinſichtlich derjenigen taubſtummen Kinder, welche zur Aufnahme in die Taubſtummen-Anſtalt zu Berlin aufgezeichnet ſind, wird künftig die Benutzung eines vorbereitenden Unterrichts zu einer Bedingung der Aufnahme gemacht werden; das Conſiſtorium wünſcht jedoch, daß auch hinſichtlich derjenigen taubſtummen Kinder, welche keine Ausſicht haben, in eine Taubſtummen-Anſtalt aufgenommen zu werden, eben dieſe Maaßregeln zur Ausführung kommen, und daß der Unterricht derſelben nach der Anleitung von Jäger und Riecke ſo weit als möglich fortgeſetzt werde. Es iſt deshalb wünſchenswerth, daß die Geiſtlichen, in deren Pfarrbezirk ſich taubſtumme Kinder be- finden, nicht nur den Eltern die Sorge für deren Ausbildung zur Pflicht machen, ſondern auch den Lehrer der Ortsſchule anweiſen, den Unterricht dieſer taubſtummen Kinder nach den obigen Andeutungen mit Sorgfalt und gewiſſenhafter Treue zu übernehmen, wobei ſie die

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/364>, abgerufen am 23.05.2024.