Waisenhaus in seinen Angelegenheiten und bei seiner Vermögens-Ver- waltung nicht verkürzt werde.
§. 53. Das dritte Mitglied muß ein zu einem öffentlichen Amte durch die dazu erforderlichen Prüfungen bewährt befundener Geistlicher oder Schulbeamter sein, welchem die Ausbildung der geistigen Fähig- keiten der Zöglinge und Pfleglinge zur besondern Fürsorge dient und sein Stellvertreter muß hierzu gleiche Eigenschaften besitzen.
§. 54. Die beiden noch übrigen Mitglieder des Weisenamtes und deren Stellvertreter sind bestimmt, das eine zur Aufsichtsführung über das moralische Betragen und die ordentliche Haltung der dem Waisen- hause überwiesenen Jugend, das andere zur Verwaltungs-Aufsicht Rücksichts des Vermögens der Anstalt im Einzelnen.
§. 55. Alle vorberührten und unten genauer bezeichneten Gegen- stände der Beschäftigung des Waisenamtes und seiner einzelnen Mit- glieder werden, außer dringenden und außerordentlicher Berathung vorbehaltenen Angelegenheiten, in monatlichen Zusammenkünften vor- getragen, und ohne Unterschied des Gegenstandes durch die Stimmen- mehrheit (§§. 50. und 58.) definitiv festgesetzt, und über den Geschäfts- betrieb selbst die dazu besonders entworfenen Ordnungen beobachtet, zu deren Entwurf und Vollziehung, imgleichen zu deren Abänderung, nach eintretenden Verhältnissen, das Waisenamt berechtigt ist, insoweit dieselben bloß den Geschäftsgang und die Verwaltung betreffen und den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht entgegen stehen.
§. 56. Außer den Verwaltungs-Angelegenheiten der Anstalt steht dem Waisenamte besonders: 1) die Wahl der Zöglinge und Pfleglinge, 2) die Bestimmung der von denselben zu ergreifenden künftigen Le- bensart, jedoch mit Berücksichtigung der Fähigkeiten und eigenen Nei- gung der Kinder, soweit ein Vater darauf zu achten verpflichtet ist, und nach einer desfallsigen Vereinigung mit dem vormundschaftlichen Amte, 3) die Festsetzung ihres Bedarfs und dessen Anweisung auf das Vermögen der Anstalt, 4) die Auszeichnung des Wohlverhaltens und Fleißes durch angemessene Aufmunterungen, aber auch die Ent- lassung derselben, aus oben schon (vergl. §. 11.) aufgestellten Gründen, und die Anordnung und Anwendung von Zuchtstrafen gegen die aus- artenden Zöglinge und Pfleglinge, -- überhaupt die ganze Leitung der Unterhaltung und Erziehung der der Anstalt zugewiesenen Kinder zu.
§. 57. Auch zum Betriebe aller äußern Angelegenheiten, besonders
Waiſenhaus in ſeinen Angelegenheiten und bei ſeiner Vermögens-Ver- waltung nicht verkürzt werde.
§. 53. Das dritte Mitglied muß ein zu einem öffentlichen Amte durch die dazu erforderlichen Prüfungen bewährt befundener Geiſtlicher oder Schulbeamter ſein, welchem die Ausbildung der geiſtigen Fähig- keiten der Zöglinge und Pfleglinge zur beſondern Fürſorge dient und ſein Stellvertreter muß hierzu gleiche Eigenſchaften beſitzen.
§. 54. Die beiden noch übrigen Mitglieder des Weiſenamtes und deren Stellvertreter ſind beſtimmt, das eine zur Aufſichtsführung über das moraliſche Betragen und die ordentliche Haltung der dem Waiſen- hauſe überwieſenen Jugend, das andere zur Verwaltungs-Aufſicht Rückſichts des Vermögens der Anſtalt im Einzelnen.
§. 55. Alle vorberührten und unten genauer bezeichneten Gegen- ſtände der Beſchäftigung des Waiſenamtes und ſeiner einzelnen Mit- glieder werden, außer dringenden und außerordentlicher Berathung vorbehaltenen Angelegenheiten, in monatlichen Zuſammenkünften vor- getragen, und ohne Unterſchied des Gegenſtandes durch die Stimmen- mehrheit (§§. 50. und 58.) definitiv feſtgeſetzt, und über den Geſchäfts- betrieb ſelbſt die dazu beſonders entworfenen Ordnungen beobachtet, zu deren Entwurf und Vollziehung, imgleichen zu deren Abänderung, nach eintretenden Verhältniſſen, das Waiſenamt berechtigt iſt, inſoweit dieſelben bloß den Geſchäftsgang und die Verwaltung betreffen und den Beſtimmungen des Grundgeſetzes nicht entgegen ſtehen.
§. 56. Außer den Verwaltungs-Angelegenheiten der Anſtalt ſteht dem Waiſenamte beſonders: 1) die Wahl der Zöglinge und Pfleglinge, 2) die Beſtimmung der von denſelben zu ergreifenden künftigen Le- bensart, jedoch mit Berückſichtigung der Fähigkeiten und eigenen Nei- gung der Kinder, ſoweit ein Vater darauf zu achten verpflichtet iſt, und nach einer desfallſigen Vereinigung mit dem vormundſchaftlichen Amte, 3) die Feſtſetzung ihres Bedarfs und deſſen Anweiſung auf das Vermögen der Anſtalt, 4) die Auszeichnung des Wohlverhaltens und Fleißes durch angemeſſene Aufmunterungen, aber auch die Ent- laſſung derſelben, aus oben ſchon (vergl. §. 11.) aufgeſtellten Gründen, und die Anordnung und Anwendung von Zuchtſtrafen gegen die aus- artenden Zöglinge und Pfleglinge, — überhaupt die ganze Leitung der Unterhaltung und Erziehung der der Anſtalt zugewieſenen Kinder zu.
§. 57. Auch zum Betriebe aller äußern Angelegenheiten, beſonders
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Waiſenhaus in ſeinen Angelegenheiten und bei ſeiner Vermögens-Ver-
waltung nicht verkürzt werde.
§. 53. Das dritte Mitglied muß ein zu einem öffentlichen Amte
durch die dazu erforderlichen Prüfungen bewährt befundener Geiſtlicher
oder Schulbeamter ſein, welchem die Ausbildung der geiſtigen Fähig-
keiten der Zöglinge und Pfleglinge zur beſondern Fürſorge dient und
ſein Stellvertreter muß hierzu gleiche Eigenſchaften beſitzen.
§. 54. Die beiden noch übrigen Mitglieder des Weiſenamtes und
deren Stellvertreter ſind beſtimmt, das eine zur Aufſichtsführung über
das moraliſche Betragen und die ordentliche Haltung der dem Waiſen-
hauſe überwieſenen Jugend, das andere zur Verwaltungs-Aufſicht
Rückſichts des Vermögens der Anſtalt im Einzelnen.
§. 55. Alle vorberührten und unten genauer bezeichneten Gegen-
ſtände der Beſchäftigung des Waiſenamtes und ſeiner einzelnen Mit-
glieder werden, außer dringenden und außerordentlicher Berathung
vorbehaltenen Angelegenheiten, in monatlichen Zuſammenkünften vor-
getragen, und ohne Unterſchied des Gegenſtandes durch die Stimmen-
mehrheit (§§. 50. und 58.) definitiv feſtgeſetzt, und über den Geſchäfts-
betrieb ſelbſt die dazu beſonders entworfenen Ordnungen beobachtet,
zu deren Entwurf und Vollziehung, imgleichen zu deren Abänderung,
nach eintretenden Verhältniſſen, das Waiſenamt berechtigt iſt, inſoweit
dieſelben bloß den Geſchäftsgang und die Verwaltung betreffen und
den Beſtimmungen des Grundgeſetzes nicht entgegen ſtehen.
§. 56. Außer den Verwaltungs-Angelegenheiten der Anſtalt ſteht
dem Waiſenamte beſonders: 1) die Wahl der Zöglinge und Pfleglinge,
2) die Beſtimmung der von denſelben zu ergreifenden künftigen Le-
bensart, jedoch mit Berückſichtigung der Fähigkeiten und eigenen Nei-
gung der Kinder, ſoweit ein Vater darauf zu achten verpflichtet iſt,
und nach einer desfallſigen Vereinigung mit dem vormundſchaftlichen
Amte, 3) die Feſtſetzung ihres Bedarfs und deſſen Anweiſung auf
das Vermögen der Anſtalt, 4) die Auszeichnung des Wohlverhaltens
und Fleißes durch angemeſſene Aufmunterungen, aber auch die Ent-
laſſung derſelben, aus oben ſchon (vergl. §. 11.) aufgeſtellten Gründen,
und die Anordnung und Anwendung von Zuchtſtrafen gegen die aus-
artenden Zöglinge und Pfleglinge, — überhaupt die ganze Leitung
der Unterhaltung und Erziehung der der Anſtalt zugewieſenen Kinder zu.
§. 57. Auch zum Betriebe aller äußern Angelegenheiten, beſonders
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/329>, abgerufen am 22.11.2024.
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