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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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sammlung (vergl. §. 48.), und die Ausscheidung seiner einzelnen Mit-
glieder, von welchen jedoch das ausscheidende wahlfähig bleibt, bestimmt
sich durch das Amtsalter für jeden fünfjährigen Zeitraum.

§. 50. Das eine dieser ordentlichen Mitglieder des Waisenamtes
wird, als des letztern Vorsteher, gleich von der Stiftungs-Versammlung
gewählt, führt in dieser Eigenschaft, mit einer bei Stimmengleichheit
entscheidenden Stimme, den Vorsitz in jener Zusammenkunft der Stif-
tungs-Versammlung und des Waisenamtes, und wird bei etwanigen
Abhaltungen durch einen für diesen Fall mit gleichen Befugnissen und
auf gleiche Weise gewählten Stellvertreter ersetzt. Bei etwaniger Be-
hinderung beider, des Vorstehers und des Stellvertreters desselben,
wird dem Erstern, oder an dessen Stelle dem Letztern das Recht bei-
gelegt, aus den übrigen Mitgliedern des Waisenamtes dasjenige zu
bestimmen, welches mit gleichem Rechte den Vorsitz in den Versamm-
lungen einstweilen führen soll.

§. 51. Die Pflicht des Vorstehers und dessen Stellvertreters,
wenn Letzterer in Thätigkeit getreten, ist: die allgemeine Aufsicht über
die ununterbrochene Wirksamkeit der ganzen Anstalt und über die stete
Regelmäßigkeit der dazu erforderlichen Verwaltung. Insbesondere aber
liegt ihm ob, den Fortgang der Geschäfte lebendig zu erhalten, diese
unter die Mitglieder des Waisenamtes zu vertheilen, über die Erhal-
tung des Vermögens, vorzüglich der Grundstücke und Capitalien der
Anstalt, zu wachen; für getreue Buchführung und Rechnungslegung
darüber, so wie für die gewissenhafte Wahl und Haltung der Zög-
linge und Pfleglinge zu sorgen, und überhaupt die Beförderung des
Zwecks der Anstalt sich angelegen sein zu lassen; daher denn, wegen
dieser ihm obliegenden allgemeinen Leitung der ganzen Anstalt, alle
an dieselbe eingehenden Schreiben und Gelder zur weitern Beförderung
an ihn gelangen, und alle von derselben ausgehenden schriftlichen Be-
schlüsse, mit Vorbehalt der unten folgenden Ausnahmen, von ihm
allein vollzogen werden.

§. 52. Das zweite Mitglied des Waisenamtes ist eine im Amte
stehende oder ehrenvoll entlassene richterliche Person, welche von einem
Stellvertreter von gleichen Eigenschaften vertreten wird, und vorzüglich
für die Erhaltung aller Gerechtsame der Anstalt in deren innern und
äußern Verhältnissen, besonders aber dahin zu streben hat, daß das

ſammlung (vergl. §. 48.), und die Ausſcheidung ſeiner einzelnen Mit-
glieder, von welchen jedoch das ausſcheidende wahlfähig bleibt, beſtimmt
ſich durch das Amtsalter für jeden fünfjährigen Zeitraum.

§. 50. Das eine dieſer ordentlichen Mitglieder des Waiſenamtes
wird, als des letztern Vorſteher, gleich von der Stiftungs-Verſammlung
gewählt, führt in dieſer Eigenſchaft, mit einer bei Stimmengleichheit
entſcheidenden Stimme, den Vorſitz in jener Zuſammenkunft der Stif-
tungs-Verſammlung und des Waiſenamtes, und wird bei etwanigen
Abhaltungen durch einen für dieſen Fall mit gleichen Befugniſſen und
auf gleiche Weiſe gewählten Stellvertreter erſetzt. Bei etwaniger Be-
hinderung beider, des Vorſtehers und des Stellvertreters deſſelben,
wird dem Erſtern, oder an deſſen Stelle dem Letztern das Recht bei-
gelegt, aus den übrigen Mitgliedern des Waiſenamtes dasjenige zu
beſtimmen, welches mit gleichem Rechte den Vorſitz in den Verſamm-
lungen einſtweilen führen ſoll.

§. 51. Die Pflicht des Vorſtehers und deſſen Stellvertreters,
wenn Letzterer in Thätigkeit getreten, iſt: die allgemeine Aufſicht über
die ununterbrochene Wirkſamkeit der ganzen Anſtalt und über die ſtete
Regelmäßigkeit der dazu erforderlichen Verwaltung. Insbeſondere aber
liegt ihm ob, den Fortgang der Geſchäfte lebendig zu erhalten, dieſe
unter die Mitglieder des Waiſenamtes zu vertheilen, über die Erhal-
tung des Vermögens, vorzüglich der Grundſtücke und Capitalien der
Anſtalt, zu wachen; für getreue Buchführung und Rechnungslegung
darüber, ſo wie für die gewiſſenhafte Wahl und Haltung der Zög-
linge und Pfleglinge zu ſorgen, und überhaupt die Beförderung des
Zwecks der Anſtalt ſich angelegen ſein zu laſſen; daher denn, wegen
dieſer ihm obliegenden allgemeinen Leitung der ganzen Anſtalt, alle
an dieſelbe eingehenden Schreiben und Gelder zur weitern Beförderung
an ihn gelangen, und alle von derſelben ausgehenden ſchriftlichen Be-
ſchlüſſe, mit Vorbehalt der unten folgenden Ausnahmen, von ihm
allein vollzogen werden.

§. 52. Das zweite Mitglied des Waiſenamtes iſt eine im Amte
ſtehende oder ehrenvoll entlaſſene richterliche Perſon, welche von einem
Stellvertreter von gleichen Eigenſchaften vertreten wird, und vorzüglich
für die Erhaltung aller Gerechtſame der Anſtalt in deren innern und
äußern Verhältniſſen, beſonders aber dahin zu ſtreben hat, daß das

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[314/0328] ſammlung (vergl. §. 48.), und die Ausſcheidung ſeiner einzelnen Mit- glieder, von welchen jedoch das ausſcheidende wahlfähig bleibt, beſtimmt ſich durch das Amtsalter für jeden fünfjährigen Zeitraum. §. 50. Das eine dieſer ordentlichen Mitglieder des Waiſenamtes wird, als des letztern Vorſteher, gleich von der Stiftungs-Verſammlung gewählt, führt in dieſer Eigenſchaft, mit einer bei Stimmengleichheit entſcheidenden Stimme, den Vorſitz in jener Zuſammenkunft der Stif- tungs-Verſammlung und des Waiſenamtes, und wird bei etwanigen Abhaltungen durch einen für dieſen Fall mit gleichen Befugniſſen und auf gleiche Weiſe gewählten Stellvertreter erſetzt. Bei etwaniger Be- hinderung beider, des Vorſtehers und des Stellvertreters deſſelben, wird dem Erſtern, oder an deſſen Stelle dem Letztern das Recht bei- gelegt, aus den übrigen Mitgliedern des Waiſenamtes dasjenige zu beſtimmen, welches mit gleichem Rechte den Vorſitz in den Verſamm- lungen einſtweilen führen ſoll. §. 51. Die Pflicht des Vorſtehers und deſſen Stellvertreters, wenn Letzterer in Thätigkeit getreten, iſt: die allgemeine Aufſicht über die ununterbrochene Wirkſamkeit der ganzen Anſtalt und über die ſtete Regelmäßigkeit der dazu erforderlichen Verwaltung. Insbeſondere aber liegt ihm ob, den Fortgang der Geſchäfte lebendig zu erhalten, dieſe unter die Mitglieder des Waiſenamtes zu vertheilen, über die Erhal- tung des Vermögens, vorzüglich der Grundſtücke und Capitalien der Anſtalt, zu wachen; für getreue Buchführung und Rechnungslegung darüber, ſo wie für die gewiſſenhafte Wahl und Haltung der Zög- linge und Pfleglinge zu ſorgen, und überhaupt die Beförderung des Zwecks der Anſtalt ſich angelegen ſein zu laſſen; daher denn, wegen dieſer ihm obliegenden allgemeinen Leitung der ganzen Anſtalt, alle an dieſelbe eingehenden Schreiben und Gelder zur weitern Beförderung an ihn gelangen, und alle von derſelben ausgehenden ſchriftlichen Be- ſchlüſſe, mit Vorbehalt der unten folgenden Ausnahmen, von ihm allein vollzogen werden. §. 52. Das zweite Mitglied des Waiſenamtes iſt eine im Amte ſtehende oder ehrenvoll entlaſſene richterliche Perſon, welche von einem Stellvertreter von gleichen Eigenſchaften vertreten wird, und vorzüglich für die Erhaltung aller Gerechtſame der Anſtalt in deren innern und äußern Verhältniſſen, beſonders aber dahin zu ſtreben hat, daß das

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/328>, abgerufen am 25.11.2024.