Einer besondern Beschränkung mit Rücksicht auf die örtliche Lage sind ferner unterworfen: Tanz- und Fechtschulen, sowie Turn- und Reckanstalten; zur Errichtung und Verlegung derselben ist die polizeiliche Ge- nehmigung erforderlich, welche in den Städten bei der Polizei- Obrigkeit, auf dem Lande unter Vorlegung eines Attestes der Polizei-Obrigkeit bei dem Landrathe nachzusuchen ist, und erst dann ertheilt werden darf, wenn sich die Behörde von der An- gemessenheit des Locals und der beabsichtigten Einrichtung überzeugt hat.
§. 50.
Unternehmern von Tanz- oder Fechtschulen, Bade- und Turn- anstalten ist die nach §. 40. erforderliche Genehmigung erst dann zu ertheilen, wenn sie sich über ihre Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit ausgewiesen haben.
7. Circ.-Rescr. v. 19. Mai 1846. (M.-B. S. 83.), betr. die Errichtung von Turnanstalten für die weibliche Jugend.
In der Allerhöchsten Ordre vom 6. Juni 1842. ist das Turnen nur als ein Theil des Unterrichts für die männliche Jugend bezeichnet und festgestellt worden.
Wenn hiernach in solchen Fällen, wo Privatpersonen die Errich- tung einer Turnanstalt für die weibliche Jugend beabsichtigen, die Ortspolizeibehörde für befugt zu achten ist, sofern sie kein Bedenken dabei findet, auf den Grund der Bestimmungen der §§. 40. und 50. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar v. J. die Con- cession dazu zu ertheilen, so erscheint es doch zur Vermeidung von Conflicten zwischen der Polizei- und der Schulbehörde erforderlich, daß erstere sich vor Ertheilung der Concession des Einverständnisses der letzteren versichere, und daß bei obwaltender Meinungsverschiedenheit die Sache zur Entscheidung der vorgesetzten Regierung gebracht werde.
Die Königl. Regierung wird veranlaßt, hiernach die betreffenden Polizeibehörden Ihres Bezirks mit der erforderlichen Anweisung zu versehen, und die Schulbehörden von dem Verfügten in Kenntniß zu setzen.
§. 40.
Einer beſondern Beſchränkung mit Rückſicht auf die örtliche Lage ſind ferner unterworfen: Tanz- und Fechtſchulen, ſowie Turn- und Reckanſtalten; zur Errichtung und Verlegung derſelben iſt die polizeiliche Ge- nehmigung erforderlich, welche in den Städten bei der Polizei- Obrigkeit, auf dem Lande unter Vorlegung eines Atteſtes der Polizei-Obrigkeit bei dem Landrathe nachzuſuchen iſt, und erſt dann ertheilt werden darf, wenn ſich die Behörde von der An- gemeſſenheit des Locals und der beabſichtigten Einrichtung überzeugt hat.
§. 50.
Unternehmern von Tanz- oder Fechtſchulen, Bade- und Turn- anſtalten iſt die nach §. 40. erforderliche Genehmigung erſt dann zu ertheilen, wenn ſie ſich über ihre Unbeſcholtenheit und Zuverläſſigkeit ausgewieſen haben.
7. Circ.-Reſcr. v. 19. Mai 1846. (M.-B. S. 83.), betr. die Errichtung von Turnanſtalten für die weibliche Jugend.
In der Allerhöchſten Ordre vom 6. Juni 1842. iſt das Turnen nur als ein Theil des Unterrichts für die männliche Jugend bezeichnet und feſtgeſtellt worden.
Wenn hiernach in ſolchen Fällen, wo Privatperſonen die Errich- tung einer Turnanſtalt für die weibliche Jugend beabſichtigen, die Ortspolizeibehörde für befugt zu achten iſt, ſofern ſie kein Bedenken dabei findet, auf den Grund der Beſtimmungen der §§. 40. und 50. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar v. J. die Con- ceſſion dazu zu ertheilen, ſo erſcheint es doch zur Vermeidung von Conflicten zwiſchen der Polizei- und der Schulbehörde erforderlich, daß erſtere ſich vor Ertheilung der Conceſſion des Einverſtändniſſes der letzteren verſichere, und daß bei obwaltender Meinungsverſchiedenheit die Sache zur Entſcheidung der vorgeſetzten Regierung gebracht werde.
Die Königl. Regierung wird veranlaßt, hiernach die betreffenden Polizeibehörden Ihres Bezirks mit der erforderlichen Anweiſung zu verſehen, und die Schulbehörden von dem Verfügten in Kenntniß zu ſetzen.
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§. 40.
Einer beſondern Beſchränkung mit Rückſicht auf die örtliche Lage
ſind ferner unterworfen:
Tanz- und Fechtſchulen, ſowie Turn- und Reckanſtalten; zur
Errichtung und Verlegung derſelben iſt die polizeiliche Ge-
nehmigung erforderlich, welche in den Städten bei der Polizei-
Obrigkeit, auf dem Lande unter Vorlegung eines Atteſtes der
Polizei-Obrigkeit bei dem Landrathe nachzuſuchen iſt, und erſt
dann ertheilt werden darf, wenn ſich die Behörde von der An-
gemeſſenheit des Locals und der beabſichtigten Einrichtung
überzeugt hat.
§. 50.
Unternehmern von Tanz- oder Fechtſchulen, Bade- und Turn-
anſtalten iſt die nach §. 40. erforderliche Genehmigung erſt dann
zu ertheilen, wenn ſie ſich über ihre Unbeſcholtenheit und Zuverläſſigkeit
ausgewieſen haben.
7. Circ.-Reſcr. v. 19. Mai 1846. (M.-B. S. 83.), betr.
die Errichtung von Turnanſtalten für die weibliche Jugend.
In der Allerhöchſten Ordre vom 6. Juni 1842. iſt das Turnen
nur als ein Theil des Unterrichts für die männliche Jugend bezeichnet
und feſtgeſtellt worden.
Wenn hiernach in ſolchen Fällen, wo Privatperſonen die Errich-
tung einer Turnanſtalt für die weibliche Jugend beabſichtigen, die
Ortspolizeibehörde für befugt zu achten iſt, ſofern ſie kein Bedenken
dabei findet, auf den Grund der Beſtimmungen der §§. 40. und 50.
der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar v. J. die Con-
ceſſion dazu zu ertheilen, ſo erſcheint es doch zur Vermeidung von
Conflicten zwiſchen der Polizei- und der Schulbehörde erforderlich,
daß erſtere ſich vor Ertheilung der Conceſſion des Einverſtändniſſes
der letzteren verſichere, und daß bei obwaltender Meinungsverſchiedenheit
die Sache zur Entſcheidung der vorgeſetzten Regierung gebracht werde.
Die Königl. Regierung wird veranlaßt, hiernach die betreffenden
Polizeibehörden Ihres Bezirks mit der erforderlichen Anweiſung zu
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zu ſetzen.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/317>, abgerufen am 22.11.2024.
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