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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Eltern oder deren Stellvertreter, von deren freiem Ermessen die Theil-
nahme ihrer Angehörigen an den Leibesübungen, der Allerhöchsten
Bestimmung gemäß, abhängig bleiben soll, in richtiger Würdigung
des wohlthätigen Einflusses, welchen angemessene und zweckmäßig
geleitete Leibesübungen auf die Jugend behaupten, ihre Angehörigen
an denselben bereitwillig werden Theil nehmen lassen und nicht ohne
dringende Motive eine desfallsige Dispensation für ihre Angehörigen
nachsuchen werden; so scheint es mir dennoch räthlich, auf die noch
obwaltenden Vorurtheile mancher Eltern gegen das Turnen eine
schonende Rücksicht zu nehmen, und auch in den hoffentlich seltenen
Fällen, wo ohne vollgenügende Motive die Dispensation von der
Theilnahme an den Leibesübungen nachgesucht wird, einem solchen
Verlangen zu willfahren.

In Rücksicht auf die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium
in dem Berichte vom 6. v. M. näher entwickelten Verhältnisse will
ich hierdurch genehmigen, daß bei allen Anstalten der dortigen Provinz,
wo der Aufwand für die Einrichtung und Unterhaltung der Turn-
plätze, so wie für die den Lehrern der Gymnastik zu gewährende Be-
soldung oder Remuneration, weder aus den Fonds der betreffenden
Schule noch aus Zuschüssen der betreffenden städtischen Gemeine
gedeckt werden kann, von allen Schülern, mit Ausnahme der Frei-
schüler, ein mäßiger, nach den jedesmaligen Ortsverhältnissen zu be-
stimmender Zusatz zu dem bisherigen Schulgelde, welcher aber bei
keiner Schule mehr als einen Thaler jährlich betragen darf, durch die
Schulcasse erhoben werde. Eine solche mäßige Erhöhung des Schul-
geldes erscheint um so mehr gerechtfertigt, als die Schule durch den
Unterricht in den Leibesübungen ihre bisherigen Leistungen im Interesse
aller Schüler erweitert und die Theilnahme an den Leibesübungen
seitens aller Schüler als Regel gelten muß. Indem ich dem Königl.
Provinzial-Schulcollegium überlasse, der obigen Eröffnung gemäß,
das weiter Erforderliche in dieser Angelegenheit zu verfügen, sehe ich
den speciellen Anträgen in Betreff der Deckung der Kosten, welche
bei den Schullehrer-Seminarien aus der Einrichtung und Unterhaltung
der Turnanstalten erwachsen werden, zu seiner Zeit entgegen.

6. Allgem. Gewerbeordnung v. 17. Januar 1845. (G.-S.
S. 44.)

Eltern oder deren Stellvertreter, von deren freiem Ermeſſen die Theil-
nahme ihrer Angehörigen an den Leibesübungen, der Allerhöchſten
Beſtimmung gemäß, abhängig bleiben ſoll, in richtiger Würdigung
des wohlthätigen Einfluſſes, welchen angemeſſene und zweckmäßig
geleitete Leibesübungen auf die Jugend behaupten, ihre Angehörigen
an denſelben bereitwillig werden Theil nehmen laſſen und nicht ohne
dringende Motive eine desfallſige Dispenſation für ihre Angehörigen
nachſuchen werden; ſo ſcheint es mir dennoch räthlich, auf die noch
obwaltenden Vorurtheile mancher Eltern gegen das Turnen eine
ſchonende Rückſicht zu nehmen, und auch in den hoffentlich ſeltenen
Fällen, wo ohne vollgenügende Motive die Dispenſation von der
Theilnahme an den Leibesübungen nachgeſucht wird, einem ſolchen
Verlangen zu willfahren.

In Rückſicht auf die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium
in dem Berichte vom 6. v. M. näher entwickelten Verhältniſſe will
ich hierdurch genehmigen, daß bei allen Anſtalten der dortigen Provinz,
wo der Aufwand für die Einrichtung und Unterhaltung der Turn-
plätze, ſo wie für die den Lehrern der Gymnaſtik zu gewährende Be-
ſoldung oder Remuneration, weder aus den Fonds der betreffenden
Schule noch aus Zuſchüſſen der betreffenden ſtädtiſchen Gemeine
gedeckt werden kann, von allen Schülern, mit Ausnahme der Frei-
ſchüler, ein mäßiger, nach den jedesmaligen Ortsverhältniſſen zu be-
ſtimmender Zuſatz zu dem bisherigen Schulgelde, welcher aber bei
keiner Schule mehr als einen Thaler jährlich betragen darf, durch die
Schulcaſſe erhoben werde. Eine ſolche mäßige Erhöhung des Schul-
geldes erſcheint um ſo mehr gerechtfertigt, als die Schule durch den
Unterricht in den Leibesübungen ihre bisherigen Leiſtungen im Intereſſe
aller Schüler erweitert und die Theilnahme an den Leibesübungen
ſeitens aller Schüler als Regel gelten muß. Indem ich dem Königl.
Provinzial-Schulcollegium überlaſſe, der obigen Eröffnung gemäß,
das weiter Erforderliche in dieſer Angelegenheit zu verfügen, ſehe ich
den ſpeciellen Anträgen in Betreff der Deckung der Koſten, welche
bei den Schullehrer-Seminarien aus der Einrichtung und Unterhaltung
der Turnanſtalten erwachſen werden, zu ſeiner Zeit entgegen.

6. Allgem. Gewerbeordnung v. 17. Januar 1845. (G.-S.
S. 44.)

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[302/0316] Eltern oder deren Stellvertreter, von deren freiem Ermeſſen die Theil- nahme ihrer Angehörigen an den Leibesübungen, der Allerhöchſten Beſtimmung gemäß, abhängig bleiben ſoll, in richtiger Würdigung des wohlthätigen Einfluſſes, welchen angemeſſene und zweckmäßig geleitete Leibesübungen auf die Jugend behaupten, ihre Angehörigen an denſelben bereitwillig werden Theil nehmen laſſen und nicht ohne dringende Motive eine desfallſige Dispenſation für ihre Angehörigen nachſuchen werden; ſo ſcheint es mir dennoch räthlich, auf die noch obwaltenden Vorurtheile mancher Eltern gegen das Turnen eine ſchonende Rückſicht zu nehmen, und auch in den hoffentlich ſeltenen Fällen, wo ohne vollgenügende Motive die Dispenſation von der Theilnahme an den Leibesübungen nachgeſucht wird, einem ſolchen Verlangen zu willfahren. In Rückſicht auf die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium in dem Berichte vom 6. v. M. näher entwickelten Verhältniſſe will ich hierdurch genehmigen, daß bei allen Anſtalten der dortigen Provinz, wo der Aufwand für die Einrichtung und Unterhaltung der Turn- plätze, ſo wie für die den Lehrern der Gymnaſtik zu gewährende Be- ſoldung oder Remuneration, weder aus den Fonds der betreffenden Schule noch aus Zuſchüſſen der betreffenden ſtädtiſchen Gemeine gedeckt werden kann, von allen Schülern, mit Ausnahme der Frei- ſchüler, ein mäßiger, nach den jedesmaligen Ortsverhältniſſen zu be- ſtimmender Zuſatz zu dem bisherigen Schulgelde, welcher aber bei keiner Schule mehr als einen Thaler jährlich betragen darf, durch die Schulcaſſe erhoben werde. Eine ſolche mäßige Erhöhung des Schul- geldes erſcheint um ſo mehr gerechtfertigt, als die Schule durch den Unterricht in den Leibesübungen ihre bisherigen Leiſtungen im Intereſſe aller Schüler erweitert und die Theilnahme an den Leibesübungen ſeitens aller Schüler als Regel gelten muß. Indem ich dem Königl. Provinzial-Schulcollegium überlaſſe, der obigen Eröffnung gemäß, das weiter Erforderliche in dieſer Angelegenheit zu verfügen, ſehe ich den ſpeciellen Anträgen in Betreff der Deckung der Koſten, welche bei den Schullehrer-Seminarien aus der Einrichtung und Unterhaltung der Turnanſtalten erwachſen werden, zu ſeiner Zeit entgegen. 6. Allgem. Gewerbeordnung v. 17. Januar 1845. (G.-S. S. 44.)

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/316>, abgerufen am 22.11.2024.