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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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die Behandlung und Besserung der verwahrloseten, in Criminal-Unter-
suchung gerathenen Kinder, ist den Königl. Regierungen die viertel-
jährliche Einsendung von Nachweisungen solcher Kinder etc. zur Pflicht
gemacht, und in der Circular-Verfügung vom 2. October 1826 bemerkt
worden, daß es bei dieser vierteljährlichen Einsendung für's Erste
noch verbleiben müsse. Das Ministerium hielt sich damals für ver-
pflichtet, diesen wichtigen Gegenstand, welcher nicht von allen Behörden
mit gleicher Lebhaftigkeit und gleichem Geschick aufgefaßt wurde, genau
zu verfolgen. Da nunmehr aber eine sehr lebhafte Theilnahme für
denselben erwacht ist, und viele Behörden sich durch eine sehr zweck-
mäßige Behandlung desselben auszeichnen, so findet sich das Ministerium
veranlaßt, sowohl in Absicht der Zeit der Einreichung als auch der
Art der Einrichtung dieser Nachweisungen folgende Abänderung ein-
treten zu lassen: 1) Die Nachweisungen sind nicht mehr viertel-, sondern
halbjährlich, und zwar am 1. Januar und 1. Juli, einzusenden. --
2) Nur die vollständig erledigten, d. h. diejenigen Fälle, in
welchen entweder das Rechtserkenntniß oder die anderweitige Unter-
suchung, Bestrafung, Unterbringung etc. bereits erfolgt ist, sind nach
dem in der Verfügung vom 2. October 1826 aufgestellten Schema
vollständig bearbeitet, in die Nachweisungen aufzunehmen. --
3) Die neuen Fälle sind nur unter den folgenden vier Rubriken auf-
zuführen: laufende Nummer, Name des Verbrechers, Art des Ver-
brechens, Tag der Vrehaftung oder Entdeckung (terminus a quo). --
4) Dasselbe gilt von den noch unerledigten Fällen, bei denen jene
(sub Nr. 3. angegebenen) Rubriken jedoch immer vollständig und ohne
Zurückweisung auf vorhergehende Nachweisungen auszufüllen sind. --
5) Demnach wird in Zukunft jede halbjährliche Nachweisung enthalten:
A. Früher unerledigte, B. neue unerledigte, C. frühere nunmehr erledigte,
D. neue erledigte Fälle. A. und B. nur nach vier (cf. Nr. 3.), C.
und D. aber nach den 12 Rubriken der Verfügung vom 2. October
1826 vollständig bearbeitet und aufgeführt. -- 6) Bei der nach voll-
ständiger Erledigung des Falles zu gebenden ausführlichen Darstellung
sind, da es hier gar nicht auf bloße Sammlung statistischer und poli-
zeilicher Uebersichten und Notizen, sondern auf Gewinnung von Er-
fahrungen, welche zur Herbeiführung eines besseren sittlichen Zustandes
benutzt werden sollen, abgesehen ist, die Nummern 5. 10. 11. 12. des
bisherigen Schema mit ganz besonderer Sorgfalt ins Auge zu fassen.

die Behandlung und Beſſerung der verwahrloſeten, in Criminal-Unter-
ſuchung gerathenen Kinder, iſt den Königl. Regierungen die viertel-
jährliche Einſendung von Nachweiſungen ſolcher Kinder ꝛc. zur Pflicht
gemacht, und in der Circular-Verfügung vom 2. October 1826 bemerkt
worden, daß es bei dieſer vierteljährlichen Einſendung für’s Erſte
noch verbleiben müſſe. Das Miniſterium hielt ſich damals für ver-
pflichtet, dieſen wichtigen Gegenſtand, welcher nicht von allen Behörden
mit gleicher Lebhaftigkeit und gleichem Geſchick aufgefaßt wurde, genau
zu verfolgen. Da nunmehr aber eine ſehr lebhafte Theilnahme für
denſelben erwacht iſt, und viele Behörden ſich durch eine ſehr zweck-
mäßige Behandlung deſſelben auszeichnen, ſo findet ſich das Miniſterium
veranlaßt, ſowohl in Abſicht der Zeit der Einreichung als auch der
Art der Einrichtung dieſer Nachweiſungen folgende Abänderung ein-
treten zu laſſen: 1) Die Nachweiſungen ſind nicht mehr viertel-, ſondern
halbjährlich, und zwar am 1. Januar und 1. Juli, einzuſenden. —
2) Nur die vollſtändig erledigten, d. h. diejenigen Fälle, in
welchen entweder das Rechtserkenntniß oder die anderweitige Unter-
ſuchung, Beſtrafung, Unterbringung ꝛc. bereits erfolgt iſt, ſind nach
dem in der Verfügung vom 2. October 1826 aufgeſtellten Schema
vollſtändig bearbeitet, in die Nachweiſungen aufzunehmen. —
3) Die neuen Fälle ſind nur unter den folgenden vier Rubriken auf-
zuführen: laufende Nummer, Name des Verbrechers, Art des Ver-
brechens, Tag der Vrehaftung oder Entdeckung (terminus a quo). —
4) Daſſelbe gilt von den noch unerledigten Fällen, bei denen jene
(sub Nr. 3. angegebenen) Rubriken jedoch immer vollſtändig und ohne
Zurückweiſung auf vorhergehende Nachweiſungen auszufüllen ſind. —
5) Demnach wird in Zukunft jede halbjährliche Nachweiſung enthalten:
A. Früher unerledigte, B. neue unerledigte, C. frühere nunmehr erledigte,
D. neue erledigte Fälle. A. und B. nur nach vier (cf. Nr. 3.), C.
und D. aber nach den 12 Rubriken der Verfügung vom 2. October
1826 vollſtändig bearbeitet und aufgeführt. — 6) Bei der nach voll-
ſtändiger Erledigung des Falles zu gebenden ausführlichen Darſtellung
ſind, da es hier gar nicht auf bloße Sammlung ſtatiſtiſcher und poli-
zeilicher Ueberſichten und Notizen, ſondern auf Gewinnung von Er-
fahrungen, welche zur Herbeiführung eines beſſeren ſittlichen Zuſtandes
benutzt werden ſollen, abgeſehen iſt, die Nummern 5. 10. 11. 12. des
bisherigen Schema mit ganz beſonderer Sorgfalt ins Auge zu faſſen.

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[277/0291] die Behandlung und Beſſerung der verwahrloſeten, in Criminal-Unter- ſuchung gerathenen Kinder, iſt den Königl. Regierungen die viertel- jährliche Einſendung von Nachweiſungen ſolcher Kinder ꝛc. zur Pflicht gemacht, und in der Circular-Verfügung vom 2. October 1826 bemerkt worden, daß es bei dieſer vierteljährlichen Einſendung für’s Erſte noch verbleiben müſſe. Das Miniſterium hielt ſich damals für ver- pflichtet, dieſen wichtigen Gegenſtand, welcher nicht von allen Behörden mit gleicher Lebhaftigkeit und gleichem Geſchick aufgefaßt wurde, genau zu verfolgen. Da nunmehr aber eine ſehr lebhafte Theilnahme für denſelben erwacht iſt, und viele Behörden ſich durch eine ſehr zweck- mäßige Behandlung deſſelben auszeichnen, ſo findet ſich das Miniſterium veranlaßt, ſowohl in Abſicht der Zeit der Einreichung als auch der Art der Einrichtung dieſer Nachweiſungen folgende Abänderung ein- treten zu laſſen: 1) Die Nachweiſungen ſind nicht mehr viertel-, ſondern halbjährlich, und zwar am 1. Januar und 1. Juli, einzuſenden. — 2) Nur die vollſtändig erledigten, d. h. diejenigen Fälle, in welchen entweder das Rechtserkenntniß oder die anderweitige Unter- ſuchung, Beſtrafung, Unterbringung ꝛc. bereits erfolgt iſt, ſind nach dem in der Verfügung vom 2. October 1826 aufgeſtellten Schema vollſtändig bearbeitet, in die Nachweiſungen aufzunehmen. — 3) Die neuen Fälle ſind nur unter den folgenden vier Rubriken auf- zuführen: laufende Nummer, Name des Verbrechers, Art des Ver- brechens, Tag der Vrehaftung oder Entdeckung (terminus a quo). — 4) Daſſelbe gilt von den noch unerledigten Fällen, bei denen jene (sub Nr. 3. angegebenen) Rubriken jedoch immer vollſtändig und ohne Zurückweiſung auf vorhergehende Nachweiſungen auszufüllen ſind. — 5) Demnach wird in Zukunft jede halbjährliche Nachweiſung enthalten: A. Früher unerledigte, B. neue unerledigte, C. frühere nunmehr erledigte, D. neue erledigte Fälle. A. und B. nur nach vier (cf. Nr. 3.), C. und D. aber nach den 12 Rubriken der Verfügung vom 2. October 1826 vollſtändig bearbeitet und aufgeführt. — 6) Bei der nach voll- ſtändiger Erledigung des Falles zu gebenden ausführlichen Darſtellung ſind, da es hier gar nicht auf bloße Sammlung ſtatiſtiſcher und poli- zeilicher Ueberſichten und Notizen, ſondern auf Gewinnung von Er- fahrungen, welche zur Herbeiführung eines beſſeren ſittlichen Zuſtandes benutzt werden ſollen, abgeſehen iſt, die Nummern 5. 10. 11. 12. des bisherigen Schema mit ganz beſonderer Sorgfalt ins Auge zu faſſen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/291>, abgerufen am 22.11.2024.