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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Verfügung vom 31. Januar 1835. ausgesprochen worden, daß der
§. 18. lit. g. der Regierungs-Instruction die Regierungen berechtige,
die Etats der städtischen Kirchen, Schulen und Stiftungen zu ihrer
ordentlichen Bestätigung, und die Rechnungen derselben zu
ihrer ordentlichen Superrevision und Decharge einzufordern.

Neuerdings ist jedoch auf Veranlassung eines Specialfalles diese
Frage Gegenstand einer erneuerten und umfassenden Prüfung im
Königl. Staatsministerium geworden, auf dessen Bericht des Königs
Majestät nachstehende Grundsätze als maaßgebend anzuerkennen ge-
ruht haben.

1) Der §. 18. lit. g. und der §. 19. der Regierungs-Instruction
haben nicht zum Zweck, die Befugnisse der Regierungen in Ansehung
der Bestätigung der Etats und der Superrevision und Decharge der
Rechnungen von Kirchen, Schulen und Stiftungen über dasjenige
Maaß hinaus zu erweitern, welches der Aufsichtsbehörde, abgesehen
von den Vorschriften der Regierungs-Instruction, auf Grund besonderer
Verfassungen, Provinzial- oder Landesgesetze ohnedies zusteht.

In so fern es sich darum handelt, ob die Regierung befugt ist, die
Etats von Kirchen, Schulen und Stiftungen zu ihrer ordentlichen
Bestätigung, so wie die Rechnungen derselben zu ihrer regelmäßigen
Revision und Decharge einzufordern, ist daher diese Frage lediglich
nach der besondern Verfassung der betreffenden Anstalt, nach den am
Orte geltenden Local- oder Provinzialrechten, endlich nach den allge-
meinen Landesgesetzen zu beurtheilen.

Begründen diese Entscheidungsquellen eine solche Befugniß der
staatlichen Aufsichtsbehörde nicht, überweisen dieselben vielmehr die
Bestätigung der Etats und die Decharge der Rechnungen einer berech-
tigten Commune, Corporation oder einem Privatberechtigten, so behält
es dabei sein Bewenden, und das Oberaufsichtsrecht der Regierung
beschränkt sich alsdann in Ansehung des Etats- und Rechnungswesens
darauf, von der Führung desselben durch ihre localen Organe, oder
durch Einsicht von Nachweisungen und Extracten Kenntniß zu
nehmen, in einzelnen Fällen durch speciellere Nachfragen, oder durch
außerordentliche Einforderung der Etats und Rechnungen selbst, sich
von dem Stande desselben zu informiren, und wahrgenommene Mängel
oder Mißbräuche zur Abhülfe zu bringen.

2) In Verfolg dieses allgemeinen Princips kommen nun in An-

Verfügung vom 31. Januar 1835. ausgeſprochen worden, daß der
§. 18. lit. g. der Regierungs-Inſtruction die Regierungen berechtige,
die Etats der ſtädtiſchen Kirchen, Schulen und Stiftungen zu ihrer
ordentlichen Beſtätigung, und die Rechnungen derſelben zu
ihrer ordentlichen Superreviſion und Decharge einzufordern.

Neuerdings iſt jedoch auf Veranlaſſung eines Specialfalles dieſe
Frage Gegenſtand einer erneuerten und umfaſſenden Prüfung im
Königl. Staatsminiſterium geworden, auf deſſen Bericht des Königs
Majeſtät nachſtehende Grundſätze als maaßgebend anzuerkennen ge-
ruht haben.

1) Der §. 18. lit. g. und der §. 19. der Regierungs-Inſtruction
haben nicht zum Zweck, die Befugniſſe der Regierungen in Anſehung
der Beſtätigung der Etats und der Superreviſion und Decharge der
Rechnungen von Kirchen, Schulen und Stiftungen über dasjenige
Maaß hinaus zu erweitern, welches der Aufſichtsbehörde, abgeſehen
von den Vorſchriften der Regierungs-Inſtruction, auf Grund beſonderer
Verfaſſungen, Provinzial- oder Landesgeſetze ohnedies zuſteht.

In ſo fern es ſich darum handelt, ob die Regierung befugt iſt, die
Etats von Kirchen, Schulen und Stiftungen zu ihrer ordentlichen
Beſtätigung, ſo wie die Rechnungen derſelben zu ihrer regelmäßigen
Reviſion und Decharge einzufordern, iſt daher dieſe Frage lediglich
nach der beſondern Verfaſſung der betreffenden Anſtalt, nach den am
Orte geltenden Local- oder Provinzialrechten, endlich nach den allge-
meinen Landesgeſetzen zu beurtheilen.

Begründen dieſe Entſcheidungsquellen eine ſolche Befugniß der
ſtaatlichen Aufſichtsbehörde nicht, überweiſen dieſelben vielmehr die
Beſtätigung der Etats und die Decharge der Rechnungen einer berech-
tigten Commune, Corporation oder einem Privatberechtigten, ſo behält
es dabei ſein Bewenden, und das Oberaufſichtsrecht der Regierung
beſchränkt ſich alsdann in Anſehung des Etats- und Rechnungsweſens
darauf, von der Führung deſſelben durch ihre localen Organe, oder
durch Einſicht von Nachweiſungen und Extracten Kenntniß zu
nehmen, in einzelnen Fällen durch ſpeciellere Nachfragen, oder durch
außerordentliche Einforderung der Etats und Rechnungen ſelbſt, ſich
von dem Stande deſſelben zu informiren, und wahrgenommene Mängel
oder Mißbräuche zur Abhülfe zu bringen.

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[255/0269] Verfügung vom 31. Januar 1835. ausgeſprochen worden, daß der §. 18. lit. g. der Regierungs-Inſtruction die Regierungen berechtige, die Etats der ſtädtiſchen Kirchen, Schulen und Stiftungen zu ihrer ordentlichen Beſtätigung, und die Rechnungen derſelben zu ihrer ordentlichen Superreviſion und Decharge einzufordern. Neuerdings iſt jedoch auf Veranlaſſung eines Specialfalles dieſe Frage Gegenſtand einer erneuerten und umfaſſenden Prüfung im Königl. Staatsminiſterium geworden, auf deſſen Bericht des Königs Majeſtät nachſtehende Grundſätze als maaßgebend anzuerkennen ge- ruht haben. 1) Der §. 18. lit. g. und der §. 19. der Regierungs-Inſtruction haben nicht zum Zweck, die Befugniſſe der Regierungen in Anſehung der Beſtätigung der Etats und der Superreviſion und Decharge der Rechnungen von Kirchen, Schulen und Stiftungen über dasjenige Maaß hinaus zu erweitern, welches der Aufſichtsbehörde, abgeſehen von den Vorſchriften der Regierungs-Inſtruction, auf Grund beſonderer Verfaſſungen, Provinzial- oder Landesgeſetze ohnedies zuſteht. In ſo fern es ſich darum handelt, ob die Regierung befugt iſt, die Etats von Kirchen, Schulen und Stiftungen zu ihrer ordentlichen Beſtätigung, ſo wie die Rechnungen derſelben zu ihrer regelmäßigen Reviſion und Decharge einzufordern, iſt daher dieſe Frage lediglich nach der beſondern Verfaſſung der betreffenden Anſtalt, nach den am Orte geltenden Local- oder Provinzialrechten, endlich nach den allge- meinen Landesgeſetzen zu beurtheilen. Begründen dieſe Entſcheidungsquellen eine ſolche Befugniß der ſtaatlichen Aufſichtsbehörde nicht, überweiſen dieſelben vielmehr die Beſtätigung der Etats und die Decharge der Rechnungen einer berech- tigten Commune, Corporation oder einem Privatberechtigten, ſo behält es dabei ſein Bewenden, und das Oberaufſichtsrecht der Regierung beſchränkt ſich alsdann in Anſehung des Etats- und Rechnungsweſens darauf, von der Führung deſſelben durch ihre localen Organe, oder durch Einſicht von Nachweiſungen und Extracten Kenntniß zu nehmen, in einzelnen Fällen durch ſpeciellere Nachfragen, oder durch außerordentliche Einforderung der Etats und Rechnungen ſelbſt, ſich von dem Stande deſſelben zu informiren, und wahrgenommene Mängel oder Mißbräuche zur Abhülfe zu bringen. 2) In Verfolg dieſes allgemeinen Princips kommen nun in An-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/269>, abgerufen am 25.11.2024.