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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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kann deren Einsendung von der Unterrichtsbehörde gefordert werden
und für dieselbe von Nutzen sein. Zu dem angegebenen Zwecke ist
es aber vollkommen genügend, wenn der dortige Magistrat die ersten
Einrichtungspläne der unter seinem Patronat stehenden, aus der Schul-
casse unterhaltenen Schulen vorlegt und jährliche Rechnungsextracte
einreicht.

23. Verordnung v. 27. Juni 1845. (G.-S. S. 440.), betr.
die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangel. Kirchen-
wesen. (s. Anhang Nr. 17.)

24. Circ.-Rescr. v. 23. Decbr. 1845. (M.-Bl. pro 1846.
S. 7. etc.), betr. die Ausübung der landesherrlichen Oberaufsicht über
das Etats- und Rechnungswesen der städtischen Kirchen, Schulen und
Stiftungen.

Die Regierungs-Instruction vom 23. October 1817. überträgt in
§. 18. lit. g. den Regierungen:
die gesammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und Stiftungs-
vermögens, im Falle selbige nicht verfassungsmäßig andern Be-
hörden oder Gemeinen, Corporationen und Privaten gebührt,
und, im letzteren Fall, die landesherrliche Oberaufsicht über die
Vermögensverwaltung. Ihnen steht hiernach auch die Entwerfung,
Prüfung und Bestätigung der hierher gehörigen Etats, so wie die
Abnahme und Decharge der Kirchen-, Schul- und Instituts-
rechnungen zu.

Ferner verordnet der §. 19:
"Der Abtheilung steht die Prüfung und Bestätigung von dem
gesammten Etats-, Cassen- und Rechnungswesen sämmtlicher
Communalfonds und Privatstiftungen, ferner von allen polizei-
lichen, gemeinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen
Anstalten und Institutionen, welche auf Communalbeiträgen oder
Fonds, oder auf Privatstiftungen beruhen, zu, in so weit bei
diesen Gegenständen die Einwirkung der Landesbehörde überhaupt
gesetzlich und verfassungsmäßig zulässig ist, und die Anstalten und
Stiftungen von der ersten Abtheilung ressortiren."

Die Auslegung dieser gesetzlichen Vorschriften ist insbesondere in
Bezug auf das Etats- und Rechnungswesen der städtischen Kirchen,
Schulen und Stiftungen zweifelhaft geworden, und es ist in dieser
Beziehung in einer, in Kamptz Ann. B. 19. S. 158. abgedruckten

kann deren Einſendung von der Unterrichtsbehörde gefordert werden
und für dieſelbe von Nutzen ſein. Zu dem angegebenen Zwecke iſt
es aber vollkommen genügend, wenn der dortige Magiſtrat die erſten
Einrichtungspläne der unter ſeinem Patronat ſtehenden, aus der Schul-
caſſe unterhaltenen Schulen vorlegt und jährliche Rechnungsextracte
einreicht.

23. Verordnung v. 27. Juni 1845. (G.-S. S. 440.), betr.
die Reſſortverhältniſſe der Provinzialbehörden für das evangel. Kirchen-
weſen. (ſ. Anhang Nr. 17.)

24. Circ.-Reſcr. v. 23. Decbr. 1845. (M.-Bl. pro 1846.
S. 7. ꝛc.), betr. die Ausübung der landesherrlichen Oberaufſicht über
das Etats- und Rechnungsweſen der ſtädtiſchen Kirchen, Schulen und
Stiftungen.

Die Regierungs-Inſtruction vom 23. October 1817. überträgt in
§. 18. lit. g. den Regierungen:
die geſammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und Stiftungs-
vermögens, im Falle ſelbige nicht verfaſſungsmäßig andern Be-
hörden oder Gemeinen, Corporationen und Privaten gebührt,
und, im letzteren Fall, die landesherrliche Oberaufſicht über die
Vermögensverwaltung. Ihnen ſteht hiernach auch die Entwerfung,
Prüfung und Beſtätigung der hierher gehörigen Etats, ſo wie die
Abnahme und Decharge der Kirchen-, Schul- und Inſtituts-
rechnungen zu.

Ferner verordnet der §. 19:
„Der Abtheilung ſteht die Prüfung und Beſtätigung von dem
geſammten Etats-, Caſſen- und Rechnungsweſen ſämmtlicher
Communalfonds und Privatſtiftungen, ferner von allen polizei-
lichen, gemeinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen
Anſtalten und Inſtitutionen, welche auf Communalbeiträgen oder
Fonds, oder auf Privatſtiftungen beruhen, zu, in ſo weit bei
dieſen Gegenſtänden die Einwirkung der Landesbehörde überhaupt
geſetzlich und verfaſſungsmäßig zuläſſig iſt, und die Anſtalten und
Stiftungen von der erſten Abtheilung reſſortiren.“

Die Auslegung dieſer geſetzlichen Vorſchriften iſt insbeſondere in
Bezug auf das Etats- und Rechnungsweſen der ſtädtiſchen Kirchen,
Schulen und Stiftungen zweifelhaft geworden, und es iſt in dieſer
Beziehung in einer, in Kamptz Ann. B. 19. S. 158. abgedruckten

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[254/0268] kann deren Einſendung von der Unterrichtsbehörde gefordert werden und für dieſelbe von Nutzen ſein. Zu dem angegebenen Zwecke iſt es aber vollkommen genügend, wenn der dortige Magiſtrat die erſten Einrichtungspläne der unter ſeinem Patronat ſtehenden, aus der Schul- caſſe unterhaltenen Schulen vorlegt und jährliche Rechnungsextracte einreicht. 23. Verordnung v. 27. Juni 1845. (G.-S. S. 440.), betr. die Reſſortverhältniſſe der Provinzialbehörden für das evangel. Kirchen- weſen. (ſ. Anhang Nr. 17.) 24. Circ.-Reſcr. v. 23. Decbr. 1845. (M.-Bl. pro 1846. S. 7. ꝛc.), betr. die Ausübung der landesherrlichen Oberaufſicht über das Etats- und Rechnungsweſen der ſtädtiſchen Kirchen, Schulen und Stiftungen. Die Regierungs-Inſtruction vom 23. October 1817. überträgt in §. 18. lit. g. den Regierungen: die geſammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und Stiftungs- vermögens, im Falle ſelbige nicht verfaſſungsmäßig andern Be- hörden oder Gemeinen, Corporationen und Privaten gebührt, und, im letzteren Fall, die landesherrliche Oberaufſicht über die Vermögensverwaltung. Ihnen ſteht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Beſtätigung der hierher gehörigen Etats, ſo wie die Abnahme und Decharge der Kirchen-, Schul- und Inſtituts- rechnungen zu. Ferner verordnet der §. 19: „Der Abtheilung ſteht die Prüfung und Beſtätigung von dem geſammten Etats-, Caſſen- und Rechnungsweſen ſämmtlicher Communalfonds und Privatſtiftungen, ferner von allen polizei- lichen, gemeinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen Anſtalten und Inſtitutionen, welche auf Communalbeiträgen oder Fonds, oder auf Privatſtiftungen beruhen, zu, in ſo weit bei dieſen Gegenſtänden die Einwirkung der Landesbehörde überhaupt geſetzlich und verfaſſungsmäßig zuläſſig iſt, und die Anſtalten und Stiftungen von der erſten Abtheilung reſſortiren.“ Die Auslegung dieſer geſetzlichen Vorſchriften iſt insbeſondere in Bezug auf das Etats- und Rechnungsweſen der ſtädtiſchen Kirchen, Schulen und Stiftungen zweifelhaft geworden, und es iſt in dieſer Beziehung in einer, in Kamptz Ann. B. 19. S. 158. abgedruckten

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/268>, abgerufen am 18.05.2024.