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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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der Lehrer zu verbessern. Insbesondere muß er bei etwanigen Ge-
meinheits-Theilungen darauf halten, daß auch der Schule nach der
deshalb gegebenen Vorschrift eine gute Parcelle zugetheilt werde.

Wenn eine Schulstelle vacant geworden, so muß der Schulvorstand
es dem Schul-Inspector anzeigen, damit dieser die Wiederbesetzung
einleite. Der Vocation, welche der neuerwählte Schullehrer erhält,
müssen die Schulvorsteher eine genaue, von ihnen selbst untersiegelte
Specification der mit der Stelle verbundenen Einkünfte beifügen.
Die Einführung eines neuen Schullehrers soll entweder durch den
Schul-Inspector, oder auch nach dessen Auftrag durch den Ortsprediger,
in Gegenwart der Schulvorsteher, der Gemeine und der Gemeine-
Jugend geschehen. Der Prediger hat bei den monatlichen Versamm-
lungen in Abwesenheit des Patrons den Vorsitz; führt immer dabei
das Protocoll, besorgt die etwanige Correspondenz, berichtet im Namen
des Schulvorstandes an den Schul-Inspector. Vorzüglich aber soll
er auf das Innere des Schulwesens, auf die Unterweisung, Lehrme-
thode, weitere Ausbildung des Lehrers, kurz, auf alles, was auf die
die innere Verbesserung der Schule Einfluß hat, seine Aufmerksamkeit
und seine Bemühungen richten.

Der Rendant hat insbesondere noch für die etatsmäßige Verwal-
tung des Schulvermögens zu sorgen. Zu diesem Behuf muß dem-
selben ein ordentliches Lagerbuch nebst einem Etat übergeben werden.
Auch muß er das stehende Gehalt des Schullehrers und die Schul-
gelder erheben, und an festzusetzenden Terminen das zu bestimmende
Quantum an den Schullehrer gegen Quittung auszahlen. Er legt
seine Rechnung vor den übrigen Schulvorstehern und dem Präses ab,
und der ganze Vorstand ist mit ihm für die Verwaltung verantwortlich.
Die abgenommene Rechnung wird an den Schul-Inspector zur Ne-
vision geschickt.

Die Amtsführung der Schulvorsteher soll 6 Jahre dauern, mit
Ausnahme des Patrons und des Ortsprediger. Letzterer behält seine
Geschäfte beim Schulvorstande so lange, als er Prediger der Gemeine
bleibt und kein Grund vorhanden ist, dasselbe einem andern zu über-
tragen.

Es sollen aber nicht die sämmtlichen Schulvorsteher zugleich ab-
gehen, sondern jedesmal nur zwei, an deren Stelle die bleibenden

der Lehrer zu verbeſſern. Insbeſondere muß er bei etwanigen Ge-
meinheits-Theilungen darauf halten, daß auch der Schule nach der
deshalb gegebenen Vorſchrift eine gute Parcelle zugetheilt werde.

Wenn eine Schulſtelle vacant geworden, ſo muß der Schulvorſtand
es dem Schul-Inſpector anzeigen, damit dieſer die Wiederbeſetzung
einleite. Der Vocation, welche der neuerwählte Schullehrer erhält,
müſſen die Schulvorſteher eine genaue, von ihnen ſelbſt unterſiegelte
Specification der mit der Stelle verbundenen Einkünfte beifügen.
Die Einführung eines neuen Schullehrers ſoll entweder durch den
Schul-Inſpector, oder auch nach deſſen Auftrag durch den Ortsprediger,
in Gegenwart der Schulvorſteher, der Gemeine und der Gemeine-
Jugend geſchehen. Der Prediger hat bei den monatlichen Verſamm-
lungen in Abweſenheit des Patrons den Vorſitz; führt immer dabei
das Protocoll, beſorgt die etwanige Correſpondenz, berichtet im Namen
des Schulvorſtandes an den Schul-Inſpector. Vorzüglich aber ſoll
er auf das Innere des Schulweſens, auf die Unterweiſung, Lehrme-
thode, weitere Ausbildung des Lehrers, kurz, auf alles, was auf die
die innere Verbeſſerung der Schule Einfluß hat, ſeine Aufmerkſamkeit
und ſeine Bemühungen richten.

Der Rendant hat insbeſondere noch für die etatsmäßige Verwal-
tung des Schulvermögens zu ſorgen. Zu dieſem Behuf muß dem-
ſelben ein ordentliches Lagerbuch nebſt einem Etat übergeben werden.
Auch muß er das ſtehende Gehalt des Schullehrers und die Schul-
gelder erheben, und an feſtzuſetzenden Terminen das zu beſtimmende
Quantum an den Schullehrer gegen Quittung auszahlen. Er legt
ſeine Rechnung vor den übrigen Schulvorſtehern und dem Präſes ab,
und der ganze Vorſtand iſt mit ihm für die Verwaltung verantwortlich.
Die abgenommene Rechnung wird an den Schul-Inſpector zur Ne-
viſion geſchickt.

Die Amtsführung der Schulvorſteher ſoll 6 Jahre dauern, mit
Ausnahme des Patrons und des Ortsprediger. Letzterer behält ſeine
Geſchäfte beim Schulvorſtande ſo lange, als er Prediger der Gemeine
bleibt und kein Grund vorhanden iſt, daſſelbe einem andern zu über-
tragen.

Es ſollen aber nicht die ſämmtlichen Schulvorſteher zugleich ab-
gehen, ſondern jedesmal nur zwei, an deren Stelle die bleibenden

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[232/0246] der Lehrer zu verbeſſern. Insbeſondere muß er bei etwanigen Ge- meinheits-Theilungen darauf halten, daß auch der Schule nach der deshalb gegebenen Vorſchrift eine gute Parcelle zugetheilt werde. Wenn eine Schulſtelle vacant geworden, ſo muß der Schulvorſtand es dem Schul-Inſpector anzeigen, damit dieſer die Wiederbeſetzung einleite. Der Vocation, welche der neuerwählte Schullehrer erhält, müſſen die Schulvorſteher eine genaue, von ihnen ſelbſt unterſiegelte Specification der mit der Stelle verbundenen Einkünfte beifügen. Die Einführung eines neuen Schullehrers ſoll entweder durch den Schul-Inſpector, oder auch nach deſſen Auftrag durch den Ortsprediger, in Gegenwart der Schulvorſteher, der Gemeine und der Gemeine- Jugend geſchehen. Der Prediger hat bei den monatlichen Verſamm- lungen in Abweſenheit des Patrons den Vorſitz; führt immer dabei das Protocoll, beſorgt die etwanige Correſpondenz, berichtet im Namen des Schulvorſtandes an den Schul-Inſpector. Vorzüglich aber ſoll er auf das Innere des Schulweſens, auf die Unterweiſung, Lehrme- thode, weitere Ausbildung des Lehrers, kurz, auf alles, was auf die die innere Verbeſſerung der Schule Einfluß hat, ſeine Aufmerkſamkeit und ſeine Bemühungen richten. Der Rendant hat insbeſondere noch für die etatsmäßige Verwal- tung des Schulvermögens zu ſorgen. Zu dieſem Behuf muß dem- ſelben ein ordentliches Lagerbuch nebſt einem Etat übergeben werden. Auch muß er das ſtehende Gehalt des Schullehrers und die Schul- gelder erheben, und an feſtzuſetzenden Terminen das zu beſtimmende Quantum an den Schullehrer gegen Quittung auszahlen. Er legt ſeine Rechnung vor den übrigen Schulvorſtehern und dem Präſes ab, und der ganze Vorſtand iſt mit ihm für die Verwaltung verantwortlich. Die abgenommene Rechnung wird an den Schul-Inſpector zur Ne- viſion geſchickt. Die Amtsführung der Schulvorſteher ſoll 6 Jahre dauern, mit Ausnahme des Patrons und des Ortsprediger. Letzterer behält ſeine Geſchäfte beim Schulvorſtande ſo lange, als er Prediger der Gemeine bleibt und kein Grund vorhanden iſt, daſſelbe einem andern zu über- tragen. Es ſollen aber nicht die ſämmtlichen Schulvorſteher zugleich ab- gehen, ſondern jedesmal nur zwei, an deren Stelle die bleibenden

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/246>, abgerufen am 22.11.2024.