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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Visitationen darauf achten, ob der Lections- und Lehrplan vorschrifts-
mäßig befolgt werde; im Fall der Vernachlässigung den Schullehrer
privatim daran erinnern, um, wenn mehrmalige Erinnerungen fruchtlos
bleiben sollten, dem Schul-Inspector darüber Anzeige zu thun. Diese
Sorge liegt jedoch vornehmlich dem Prediger ob, welcher deshalb auch
wöchentlich wenigstens Einmal unvermuthet die Schule besuchen, und
darin dem Unterrichte beiwohnen muß. Von Zeit zu Zeit muß auch
der ganze Schulvorstand die Schule besuchen, und davon in dem anzu-
legenden Schulprotocoll-Buche Meldung thun. Der Schulvorstand
muß über die ganze Amtsführung und Aufführung des Schullehrers
Aufsicht führen und darauf sehen, daß sein Lebenswandel weder der
Gemeine, noch den Schülern, noch dem Prediger anstößig werde.
Ebenso hat er auch darauf zu halten, daß die sämmtlichen Gemeine-
glieder ihre Pflichten gegen den Schullehrer gebührlichst erfüllen. Dem
Schulvorstande soll der Schullehrer monatlich die Schulbesuchs-Listen
einhändigen, damit derselbe den Schulbesuch der Kinder, die Benutzung
oder Vernachlässigung der Schule von Seiten der Eltern daraus er-
sehen, und deshalb die erforderliche Nachfrage und Anzeige thun könne.
Die sämmtlichen Listen werden am Schlusse eines jeden Jahres an
den Schul-Inspector eingesandt. Denselben wird ein Bericht beige-
fügt, worin der Schulvorstand seine etwanigen Bemerkungen, Wünsche,
Klagen und Vorschläge vorträgt, von den in der Schule vorgegangenen
Veränderungen Meldung thut, und zugleich diejenigen Eltern namhaft
macht, welche, aller Erinnerungen ungeachtet, ihre Kinder gar nicht
oder zu saumselig zur Schule schicken, und deshalb vor die Obrigkeit
gezogen zu werden verdienen. Die Schullehrer dürfen keinen ganzen
Tag die Schule aussetzen, auch bei der gegründetesten Ursache, ohne
dem Prediger, oder in Abwesenheit oder zu großer Entfernung desselben,
einem der Schulvorsteher davon Anzeige zu thun. Der Schulvorstand
ordnet das jährliche öffentliche Schul-Examen an, läßt die Eltern
und Schulfreunde, wo es das Schullocal erlaubt, durch den Prediger
von der Kanzel Sonntags zuvor dazu einladen, ist selbst bei dem
Examen gegenwärtig, führt dabei die Aufsicht, sorgt für die äußere
Ordnung und protocollirt darüber im Schulprotocollbuche bei der
nächsten Versammlung.

Der Schulvorstand muß sich sorgfältig nach jeder Gelegenheit
umsehen, die sich darbietet, um das Schulvermögen und die Einkünfte

Viſitationen darauf achten, ob der Lections- und Lehrplan vorſchrifts-
mäßig befolgt werde; im Fall der Vernachläſſigung den Schullehrer
privatim daran erinnern, um, wenn mehrmalige Erinnerungen fruchtlos
bleiben ſollten, dem Schul-Inſpector darüber Anzeige zu thun. Dieſe
Sorge liegt jedoch vornehmlich dem Prediger ob, welcher deshalb auch
wöchentlich wenigſtens Einmal unvermuthet die Schule beſuchen, und
darin dem Unterrichte beiwohnen muß. Von Zeit zu Zeit muß auch
der ganze Schulvorſtand die Schule beſuchen, und davon in dem anzu-
legenden Schulprotocoll-Buche Meldung thun. Der Schulvorſtand
muß über die ganze Amtsführung und Aufführung des Schullehrers
Aufſicht führen und darauf ſehen, daß ſein Lebenswandel weder der
Gemeine, noch den Schülern, noch dem Prediger anſtößig werde.
Ebenſo hat er auch darauf zu halten, daß die ſämmtlichen Gemeine-
glieder ihre Pflichten gegen den Schullehrer gebührlichſt erfüllen. Dem
Schulvorſtande ſoll der Schullehrer monatlich die Schulbeſuchs-Liſten
einhändigen, damit derſelbe den Schulbeſuch der Kinder, die Benutzung
oder Vernachläſſigung der Schule von Seiten der Eltern daraus er-
ſehen, und deshalb die erforderliche Nachfrage und Anzeige thun könne.
Die ſämmtlichen Liſten werden am Schluſſe eines jeden Jahres an
den Schul-Inſpector eingeſandt. Denſelben wird ein Bericht beige-
fügt, worin der Schulvorſtand ſeine etwanigen Bemerkungen, Wünſche,
Klagen und Vorſchläge vorträgt, von den in der Schule vorgegangenen
Veränderungen Meldung thut, und zugleich diejenigen Eltern namhaft
macht, welche, aller Erinnerungen ungeachtet, ihre Kinder gar nicht
oder zu ſaumſelig zur Schule ſchicken, und deshalb vor die Obrigkeit
gezogen zu werden verdienen. Die Schullehrer dürfen keinen ganzen
Tag die Schule ausſetzen, auch bei der gegründeteſten Urſache, ohne
dem Prediger, oder in Abweſenheit oder zu großer Entfernung deſſelben,
einem der Schulvorſteher davon Anzeige zu thun. Der Schulvorſtand
ordnet das jährliche öffentliche Schul-Examen an, läßt die Eltern
und Schulfreunde, wo es das Schullocal erlaubt, durch den Prediger
von der Kanzel Sonntags zuvor dazu einladen, iſt ſelbſt bei dem
Examen gegenwärtig, führt dabei die Aufſicht, ſorgt für die äußere
Ordnung und protocollirt darüber im Schulprotocollbuche bei der
nächſten Verſammlung.

Der Schulvorſtand muß ſich ſorgfältig nach jeder Gelegenheit
umſehen, die ſich darbietet, um das Schulvermögen und die Einkünfte

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[231/0245] Viſitationen darauf achten, ob der Lections- und Lehrplan vorſchrifts- mäßig befolgt werde; im Fall der Vernachläſſigung den Schullehrer privatim daran erinnern, um, wenn mehrmalige Erinnerungen fruchtlos bleiben ſollten, dem Schul-Inſpector darüber Anzeige zu thun. Dieſe Sorge liegt jedoch vornehmlich dem Prediger ob, welcher deshalb auch wöchentlich wenigſtens Einmal unvermuthet die Schule beſuchen, und darin dem Unterrichte beiwohnen muß. Von Zeit zu Zeit muß auch der ganze Schulvorſtand die Schule beſuchen, und davon in dem anzu- legenden Schulprotocoll-Buche Meldung thun. Der Schulvorſtand muß über die ganze Amtsführung und Aufführung des Schullehrers Aufſicht führen und darauf ſehen, daß ſein Lebenswandel weder der Gemeine, noch den Schülern, noch dem Prediger anſtößig werde. Ebenſo hat er auch darauf zu halten, daß die ſämmtlichen Gemeine- glieder ihre Pflichten gegen den Schullehrer gebührlichſt erfüllen. Dem Schulvorſtande ſoll der Schullehrer monatlich die Schulbeſuchs-Liſten einhändigen, damit derſelbe den Schulbeſuch der Kinder, die Benutzung oder Vernachläſſigung der Schule von Seiten der Eltern daraus er- ſehen, und deshalb die erforderliche Nachfrage und Anzeige thun könne. Die ſämmtlichen Liſten werden am Schluſſe eines jeden Jahres an den Schul-Inſpector eingeſandt. Denſelben wird ein Bericht beige- fügt, worin der Schulvorſtand ſeine etwanigen Bemerkungen, Wünſche, Klagen und Vorſchläge vorträgt, von den in der Schule vorgegangenen Veränderungen Meldung thut, und zugleich diejenigen Eltern namhaft macht, welche, aller Erinnerungen ungeachtet, ihre Kinder gar nicht oder zu ſaumſelig zur Schule ſchicken, und deshalb vor die Obrigkeit gezogen zu werden verdienen. Die Schullehrer dürfen keinen ganzen Tag die Schule ausſetzen, auch bei der gegründeteſten Urſache, ohne dem Prediger, oder in Abweſenheit oder zu großer Entfernung deſſelben, einem der Schulvorſteher davon Anzeige zu thun. Der Schulvorſtand ordnet das jährliche öffentliche Schul-Examen an, läßt die Eltern und Schulfreunde, wo es das Schullocal erlaubt, durch den Prediger von der Kanzel Sonntags zuvor dazu einladen, iſt ſelbſt bei dem Examen gegenwärtig, führt dabei die Aufſicht, ſorgt für die äußere Ordnung und protocollirt darüber im Schulprotocollbuche bei der nächſten Verſammlung. Der Schulvorſtand muß ſich ſorgfältig nach jeder Gelegenheit umſehen, die ſich darbietet, um das Schulvermögen und die Einkünfte

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/245>, abgerufen am 04.05.2024.