die Aufbringung und resp. Verwendung der dazu erforderlichen Kosten sichere und zwar ganz unabhängig von den außerdem zu entrichtenden gesetzlichen Beiträgen für die öffentliche Ortsschule. Ist dies geschehen und qualificirt sich ferner die ordnungsmäßige Einrichtung der Schule und die Person der für dieselbe von der jüdischen Gemeine vocirten Lehrer zur Concessionirung, so darf diese von der betr. Behörde nicht verweigert werden.
Wenn aber die jüdische Gemeinde zu N. N. aus Privat-Mitteln solchergestalt ihr Schulwesen zu organisiren nicht im Stande ist, so fragt es sich zuvörderst, ob die bestehenden jüdischen Privatschulen daselbst, deren Unternehmer doch auch concessionirt sein müssen, ihr mit Grunde nicht genügen, entweder, weil sie den vorschriftsmäßig an den Elementar-Unterricht zu machenden Forderungen nicht ent- sprechen oder weil sie zur Aufnahme sämmtlicher schulfähigen Kinder, während dieselben auch in der Ortsschule nicht untergebracht werden können, nicht ausreichen.
Im ersteren Falle hat die etc. ex officio darin Remedur zu treffen; der zweite Fall aber muß, insofern er die Ortsschule, d. i. die öffent- liche Communal-Schule angeht, einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und event. zu einer schleunigen Abhülfe darin vorgeschritten werden.
Denn ordnungsmäßig soll jede öffentliche Communal-Schule dem Bedürfnisse sämmtlicher Orts-Einwohner vollständig genügen, und es ist namentlich durchaus ungesetzlich, wenn etwa, weil die öffent- liche Schule zur Aufnahme aller schulfähigen Kinder nicht ausreicht, die Kinder jüdischer Eltern hierbei den Kindern christlicher Eltern auch nur im mindesten nachgestellt werden.
Nun läßt sich in allen gewöhnlichen Fällen nicht erwarten, daß die Erweiterung einer für das allgemeine Bedürfniß des Orts nicht ausreichenden Schule mit mehreren Schwierigkeiten und namentlich Kosten verknüpft sein werde, als die Anlegung einer zweiten ganz be- sonderen Schule; denn vereinigte Mittel erleichtern in der Regel die Erreichung des Zwecks. Er darf deswegen, selbst wenn sämmtliche Orts-Einwohner darin ein Abkommen mit einander treffen wollten, auch eine hiernach freiwillige Trennung etwa der jüdischen Einwohner von den christlichen, damit jeder Theil seine öffentlichen Schulbeiträge zur Errichtung und Erhaltung einer abgesonderten resp. öffentlichen und Privatschule verwende, in allen gewöhnlichen Fällen nicht genehmigt
die Aufbringung und reſp. Verwendung der dazu erforderlichen Koſten ſichere und zwar ganz unabhängig von den außerdem zu entrichtenden geſetzlichen Beiträgen für die öffentliche Ortsſchule. Iſt dies geſchehen und qualificirt ſich ferner die ordnungsmäßige Einrichtung der Schule und die Perſon der für dieſelbe von der jüdiſchen Gemeine vocirten Lehrer zur Conceſſionirung, ſo darf dieſe von der betr. Behörde nicht verweigert werden.
Wenn aber die jüdiſche Gemeinde zu N. N. aus Privat-Mitteln ſolchergeſtalt ihr Schulweſen zu organiſiren nicht im Stande iſt, ſo fragt es ſich zuvörderſt, ob die beſtehenden jüdiſchen Privatſchulen daſelbſt, deren Unternehmer doch auch conceſſionirt ſein müſſen, ihr mit Grunde nicht genügen, entweder, weil ſie den vorſchriftsmäßig an den Elementar-Unterricht zu machenden Forderungen nicht ent- ſprechen oder weil ſie zur Aufnahme ſämmtlicher ſchulfähigen Kinder, während dieſelben auch in der Ortsſchule nicht untergebracht werden können, nicht ausreichen.
Im erſteren Falle hat die ꝛc. ex officio darin Remedur zu treffen; der zweite Fall aber muß, inſofern er die Ortsſchule, d. i. die öffent- liche Communal-Schule angeht, einer ſorgfältigen Prüfung unterzogen und event. zu einer ſchleunigen Abhülfe darin vorgeſchritten werden.
Denn ordnungsmäßig ſoll jede öffentliche Communal-Schule dem Bedürfniſſe ſämmtlicher Orts-Einwohner vollſtändig genügen, und es iſt namentlich durchaus ungeſetzlich, wenn etwa, weil die öffent- liche Schule zur Aufnahme aller ſchulfähigen Kinder nicht ausreicht, die Kinder jüdiſcher Eltern hierbei den Kindern chriſtlicher Eltern auch nur im mindeſten nachgeſtellt werden.
Nun läßt ſich in allen gewöhnlichen Fällen nicht erwarten, daß die Erweiterung einer für das allgemeine Bedürfniß des Orts nicht ausreichenden Schule mit mehreren Schwierigkeiten und namentlich Koſten verknüpft ſein werde, als die Anlegung einer zweiten ganz be- ſonderen Schule; denn vereinigte Mittel erleichtern in der Regel die Erreichung des Zwecks. Er darf deswegen, ſelbſt wenn ſämmtliche Orts-Einwohner darin ein Abkommen mit einander treffen wollten, auch eine hiernach freiwillige Trennung etwa der jüdiſchen Einwohner von den chriſtlichen, damit jeder Theil ſeine öffentlichen Schulbeiträge zur Errichtung und Erhaltung einer abgeſonderten reſp. öffentlichen und Privatſchule verwende, in allen gewöhnlichen Fällen nicht genehmigt
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0219"n="205"/>
die Aufbringung und reſp. Verwendung der dazu erforderlichen Koſten<lb/>ſichere und zwar ganz unabhängig von den außerdem zu entrichtenden<lb/>
geſetzlichen Beiträgen für die öffentliche Ortsſchule. Iſt dies geſchehen<lb/>
und qualificirt ſich ferner die ordnungsmäßige Einrichtung der Schule<lb/>
und die Perſon der für dieſelbe von der jüdiſchen Gemeine vocirten<lb/>
Lehrer zur Conceſſionirung, ſo darf dieſe von der betr. Behörde nicht<lb/>
verweigert werden.</p><lb/><p>Wenn aber die jüdiſche Gemeinde zu N. N. aus Privat-Mitteln<lb/>ſolchergeſtalt ihr Schulweſen zu organiſiren nicht im Stande iſt, ſo<lb/>
fragt es ſich zuvörderſt, ob die beſtehenden jüdiſchen Privatſchulen<lb/>
daſelbſt, deren Unternehmer doch auch conceſſionirt ſein müſſen, ihr<lb/>
mit Grunde nicht genügen, entweder, weil ſie den vorſchriftsmäßig<lb/>
an den Elementar-Unterricht zu machenden Forderungen nicht ent-<lb/>ſprechen oder weil ſie zur Aufnahme ſämmtlicher ſchulfähigen Kinder,<lb/>
während dieſelben auch in der Ortsſchule nicht untergebracht werden<lb/>
können, nicht ausreichen.</p><lb/><p>Im erſteren Falle hat die ꝛc. <hirendition="#aq">ex officio</hi> darin Remedur zu treffen;<lb/>
der zweite Fall aber muß, inſofern er die Ortsſchule, d. i. die öffent-<lb/>
liche Communal-Schule angeht, einer ſorgfältigen Prüfung unterzogen<lb/>
und <hirendition="#aq">event.</hi> zu einer ſchleunigen Abhülfe darin vorgeſchritten werden.</p><lb/><p>Denn ordnungsmäßig ſoll jede öffentliche Communal-Schule<lb/>
dem Bedürfniſſe ſämmtlicher Orts-Einwohner vollſtändig genügen,<lb/>
und es iſt namentlich durchaus ungeſetzlich, wenn etwa, weil die öffent-<lb/>
liche Schule zur Aufnahme aller ſchulfähigen Kinder nicht ausreicht,<lb/>
die Kinder jüdiſcher Eltern hierbei den Kindern chriſtlicher Eltern<lb/>
auch nur im mindeſten nachgeſtellt werden.</p><lb/><p>Nun läßt ſich in allen gewöhnlichen Fällen nicht erwarten, daß<lb/>
die Erweiterung einer für das allgemeine Bedürfniß des Orts nicht<lb/>
ausreichenden Schule mit mehreren Schwierigkeiten und namentlich<lb/>
Koſten verknüpft ſein werde, als die Anlegung einer zweiten ganz be-<lb/>ſonderen Schule; denn vereinigte Mittel erleichtern in der Regel<lb/>
die Erreichung des Zwecks. Er darf deswegen, ſelbſt wenn ſämmtliche<lb/>
Orts-Einwohner darin ein Abkommen mit einander treffen wollten,<lb/>
auch eine hiernach freiwillige Trennung etwa der jüdiſchen Einwohner<lb/>
von den chriſtlichen, damit jeder Theil ſeine öffentlichen Schulbeiträge<lb/>
zur Errichtung und Erhaltung einer abgeſonderten reſp. öffentlichen<lb/>
und Privatſchule verwende, in allen gewöhnlichen Fällen nicht genehmigt<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[205/0219]
die Aufbringung und reſp. Verwendung der dazu erforderlichen Koſten
ſichere und zwar ganz unabhängig von den außerdem zu entrichtenden
geſetzlichen Beiträgen für die öffentliche Ortsſchule. Iſt dies geſchehen
und qualificirt ſich ferner die ordnungsmäßige Einrichtung der Schule
und die Perſon der für dieſelbe von der jüdiſchen Gemeine vocirten
Lehrer zur Conceſſionirung, ſo darf dieſe von der betr. Behörde nicht
verweigert werden.
Wenn aber die jüdiſche Gemeinde zu N. N. aus Privat-Mitteln
ſolchergeſtalt ihr Schulweſen zu organiſiren nicht im Stande iſt, ſo
fragt es ſich zuvörderſt, ob die beſtehenden jüdiſchen Privatſchulen
daſelbſt, deren Unternehmer doch auch conceſſionirt ſein müſſen, ihr
mit Grunde nicht genügen, entweder, weil ſie den vorſchriftsmäßig
an den Elementar-Unterricht zu machenden Forderungen nicht ent-
ſprechen oder weil ſie zur Aufnahme ſämmtlicher ſchulfähigen Kinder,
während dieſelben auch in der Ortsſchule nicht untergebracht werden
können, nicht ausreichen.
Im erſteren Falle hat die ꝛc. ex officio darin Remedur zu treffen;
der zweite Fall aber muß, inſofern er die Ortsſchule, d. i. die öffent-
liche Communal-Schule angeht, einer ſorgfältigen Prüfung unterzogen
und event. zu einer ſchleunigen Abhülfe darin vorgeſchritten werden.
Denn ordnungsmäßig ſoll jede öffentliche Communal-Schule
dem Bedürfniſſe ſämmtlicher Orts-Einwohner vollſtändig genügen,
und es iſt namentlich durchaus ungeſetzlich, wenn etwa, weil die öffent-
liche Schule zur Aufnahme aller ſchulfähigen Kinder nicht ausreicht,
die Kinder jüdiſcher Eltern hierbei den Kindern chriſtlicher Eltern
auch nur im mindeſten nachgeſtellt werden.
Nun läßt ſich in allen gewöhnlichen Fällen nicht erwarten, daß
die Erweiterung einer für das allgemeine Bedürfniß des Orts nicht
ausreichenden Schule mit mehreren Schwierigkeiten und namentlich
Koſten verknüpft ſein werde, als die Anlegung einer zweiten ganz be-
ſonderen Schule; denn vereinigte Mittel erleichtern in der Regel
die Erreichung des Zwecks. Er darf deswegen, ſelbſt wenn ſämmtliche
Orts-Einwohner darin ein Abkommen mit einander treffen wollten,
auch eine hiernach freiwillige Trennung etwa der jüdiſchen Einwohner
von den chriſtlichen, damit jeder Theil ſeine öffentlichen Schulbeiträge
zur Errichtung und Erhaltung einer abgeſonderten reſp. öffentlichen
und Privatſchule verwende, in allen gewöhnlichen Fällen nicht genehmigt
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/219>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.