zu diesen Beiträgen für die Stadtschule können die jüdischen Ein- wohner niemals befreit werden, da sie als eine blos geduldete Secte keine besondere öffentliche Schule für sich errichten können, in dem einzigen Falle einer Modification der Communalpflicht durch das Religions-Verhältniß aber, dessen der §. 30. loco cit. erwähnt, aus- drücklich gemeine, d. h. öffentliche Schulen für die verschiedenen Glaubenspartheien vorausgesetzt werden. Insofern hiervon im vor- liegenden Falle abgewichen sein sollte, hat die Königl. Regierung dieserhalb Remedur zu treffen.
16. Rescr. v. 28. Januar 1828. (Act. des Min. der G., U. u. Med.-Ang. Posen. Secten. S. 1. Vol. 1.), betr. das jüdische Schulwesen.
Aus dem Berichte der etc. v. 13. v. M., das jüdische Schulwesen in N. N. betr., geht in Verbindung mit der demselben zum Grunde liegenden Vorstellung der Aeltesten der Judenschaft zu N. N. v. 30. Aug. v. J. nicht deutlich genug hervor, aus welchen Gründen und in welcher Art die Aeltesten eine veränderte Einrichtung ihres Schulwesens wünschen.
Nach dem Gesetze steht bekanntlich fest, daß die von jüdischen Ge- meinen, als nur geduldeten Religions-Gesellschaften, eingerichteten Schulen niemals andere, als die Rechte von Privatschulen in Anspruch nehmen können, daß aber die Benutzung oder Einrichtung und Unter- haltung von Privatschulen niemanden, weß Glaubens er auch sei, von dem verhältnißmäßigen festen Beitrage für die öffentlichen Communal- Schulen befreit.
Verlangen demnach die Aeltesten der Judenschaft zu N. N. die Einrichtung einer eigenen öffentlichen Schule für ihre Gemeine, so kann ihnen hierin auf keine Weise gewillfahrt werden, und eben so wenig ist es der allgemeinen Regel zufolge statthaft, daß sie, um eine eigene Privatschule auf Rechnung der Gemeine errichten zu können, von den allgemein auf alle Orts-Einwohner zu vertheilenden festen Beiträgen zur Erhaltung der öffentlichen Communal-Schule dispensirt werden. Die Bedingungen zur Errichtung einer jüdischen Gemeine-Schule müssen von den über sie wie über alle Privatschulen Aufsicht führenden Behörden vielmehr dahin gestellt werden, daß die jüdische Gemeine durch contractmäßige Uebereinkunft ihrer Mitglieder einerseits unter sich und andererseits mit den anzustellenden Lehrern
zu dieſen Beiträgen für die Stadtſchule können die jüdiſchen Ein- wohner niemals befreit werden, da ſie als eine blos geduldete Secte keine beſondere öffentliche Schule für ſich errichten können, in dem einzigen Falle einer Modification der Communalpflicht durch das Religions-Verhältniß aber, deſſen der §. 30. loco cit. erwähnt, aus- drücklich gemeine, d. h. öffentliche Schulen für die verſchiedenen Glaubenspartheien vorausgeſetzt werden. Inſofern hiervon im vor- liegenden Falle abgewichen ſein ſollte, hat die Königl. Regierung dieſerhalb Remedur zu treffen.
16. Reſcr. v. 28. Januar 1828. (Act. des Min. der G., U. u. Med.-Ang. Poſen. Secten. S. 1. Vol. 1.), betr. das jüdiſche Schulweſen.
Aus dem Berichte der ꝛc. v. 13. v. M., das jüdiſche Schulweſen in N. N. betr., geht in Verbindung mit der demſelben zum Grunde liegenden Vorſtellung der Aelteſten der Judenſchaft zu N. N. v. 30. Aug. v. J. nicht deutlich genug hervor, aus welchen Gründen und in welcher Art die Aelteſten eine veränderte Einrichtung ihres Schulweſens wünſchen.
Nach dem Geſetze ſteht bekanntlich feſt, daß die von jüdiſchen Ge- meinen, als nur geduldeten Religions-Geſellſchaften, eingerichteten Schulen niemals andere, als die Rechte von Privatſchulen in Anſpruch nehmen können, daß aber die Benutzung oder Einrichtung und Unter- haltung von Privatſchulen niemanden, weß Glaubens er auch ſei, von dem verhältnißmäßigen feſten Beitrage für die öffentlichen Communal- Schulen befreit.
Verlangen demnach die Aelteſten der Judenſchaft zu N. N. die Einrichtung einer eigenen öffentlichen Schule für ihre Gemeine, ſo kann ihnen hierin auf keine Weiſe gewillfahrt werden, und eben ſo wenig iſt es der allgemeinen Regel zufolge ſtatthaft, daß ſie, um eine eigene Privatſchule auf Rechnung der Gemeine errichten zu können, von den allgemein auf alle Orts-Einwohner zu vertheilenden feſten Beiträgen zur Erhaltung der öffentlichen Communal-Schule dispenſirt werden. Die Bedingungen zur Errichtung einer jüdiſchen Gemeine-Schule müſſen von den über ſie wie über alle Privatſchulen Aufſicht führenden Behörden vielmehr dahin geſtellt werden, daß die jüdiſche Gemeine durch contractmäßige Uebereinkunft ihrer Mitglieder einerſeits unter ſich und andererſeits mit den anzuſtellenden Lehrern
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[204/0218]
zu dieſen Beiträgen für die Stadtſchule können die jüdiſchen Ein-
wohner niemals befreit werden, da ſie als eine blos geduldete Secte
keine beſondere öffentliche Schule für ſich errichten können, in dem
einzigen Falle einer Modification der Communalpflicht durch das
Religions-Verhältniß aber, deſſen der §. 30. loco cit. erwähnt, aus-
drücklich gemeine, d. h. öffentliche Schulen für die verſchiedenen
Glaubenspartheien vorausgeſetzt werden. Inſofern hiervon im vor-
liegenden Falle abgewichen ſein ſollte, hat die Königl. Regierung
dieſerhalb Remedur zu treffen.
16. Reſcr. v. 28. Januar 1828. (Act. des Min. der G., U.
u. Med.-Ang. Poſen. Secten. S. 1. Vol. 1.), betr. das jüdiſche
Schulweſen.
Aus dem Berichte der ꝛc. v. 13. v. M., das jüdiſche Schulweſen
in N. N. betr., geht in Verbindung mit der demſelben zum Grunde
liegenden Vorſtellung der Aelteſten der Judenſchaft zu N. N. v. 30. Aug.
v. J. nicht deutlich genug hervor, aus welchen Gründen und in welcher
Art die Aelteſten eine veränderte Einrichtung ihres Schulweſens
wünſchen.
Nach dem Geſetze ſteht bekanntlich feſt, daß die von jüdiſchen Ge-
meinen, als nur geduldeten Religions-Geſellſchaften, eingerichteten
Schulen niemals andere, als die Rechte von Privatſchulen in Anſpruch
nehmen können, daß aber die Benutzung oder Einrichtung und Unter-
haltung von Privatſchulen niemanden, weß Glaubens er auch ſei, von
dem verhältnißmäßigen feſten Beitrage für die öffentlichen Communal-
Schulen befreit.
Verlangen demnach die Aelteſten der Judenſchaft zu N. N. die
Einrichtung einer eigenen öffentlichen Schule für ihre Gemeine,
ſo kann ihnen hierin auf keine Weiſe gewillfahrt werden, und eben
ſo wenig iſt es der allgemeinen Regel zufolge ſtatthaft, daß ſie, um
eine eigene Privatſchule auf Rechnung der Gemeine errichten zu
können, von den allgemein auf alle Orts-Einwohner zu vertheilenden
feſten Beiträgen zur Erhaltung der öffentlichen Communal-Schule
dispenſirt werden. Die Bedingungen zur Errichtung einer jüdiſchen
Gemeine-Schule müſſen von den über ſie wie über alle Privatſchulen
Aufſicht führenden Behörden vielmehr dahin geſtellt werden, daß die
jüdiſche Gemeine durch contractmäßige Uebereinkunft ihrer Mitglieder
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/218>, abgerufen am 24.11.2024.
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