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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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das in dem vierten Theile des von Ph. Wackernagel in Stuttgart
herausgegebenen Lesebuches enthaltene Gespräch über den Unterricht
in der Muttersprache und auf die in dem Programme des Gymnasiums
zu Duisburg pro 1842. enthaltene Abhandlung des Gymnasial-Lehrers
Hülsmann aufmerksam zn machen, damit das Königl. Provinzial-
Schulcollegium in ähnlicher Weise, wie es diese Behörde zu Coblenz
gethan hat, auf die bei der Ertheilung des deutschen Unterrichts zu
vermeidenden Mißgriffe aufmerksam mache, und die beiden genannten
Schriften dem Lehrer-Collegium zur Erwägung und Beachtung
empfehle.

28. Circ.-Rescr. v. 27. August 1844. (M.-Bl. S. 269.),
betr. die Behandlung des Sprachunterrichts in den Volksschulen.

Das hiesige Königl. Provinzial-Schulcollegium hat unter dem
13. v. M. eine sehr zweckmäßige Circular-Verfügung über die Be-
handlung des Sprachunterrichts in den Volksschulen an die Super-
intendenten und Schulinspectoren der Provinz Brandenburg erlassen.
Ich kann nicht umhin, die Aufmerksamkeit der Königl. Regierung etc.
auf diese Verfügung zu lenken, und lasse Derselben zu dem Ende
25 Exemplare davon hierneben zugehen. (Anl. a.)

a.

Wir haben unterm 31. Juli 1833. den Herren Superintendenten
und Schulinspectoren unseres Verwaltungsbezirks unsere Wahrneh-
mungen über einige Mängel des Sprachunterrichts in Volksschulen
und Andeutungen zu einer fruchtbaren Behandlung dieses Gegenstandes
mitgetheilt. Der Erfolg hat jedoch unsern Erwartungen nicht völlig
entsprochen. Unsere Andeutungen sind von einigen Lehrern mißver-
standen, von andern mangelhaft aufgefaßt, und nur von wenigen so,
wie es gewünscht wurde, zur Anwendung gebracht worden. Wir sehen
uns dadurch veranlaßt, uns über diesen Gegenstand anderweitig, und
mit Rücksicht auf die zu unserer Kenntniß gekommenen Mißverständnisse
und Bedenklichkeiten einiger Lehrer und Schulaufseher, bestimmter aus-
zusprechen, wobei wir den wesentlichen Inhalt der oben erwähnten
früheren Verfügung wieder aufnehmen.

So vielen Fleiß auch die meisten Lehrer auf den Sprachunterricht
wenden, so ist doch die Behandlung dieses Gegenstandes oft wenig
geeignet, auch nur den äußern Zweck des Unterrichts, Sicherheit im
Verständniß des Gelesenen oder Gesprochenen und Fertigkeit im münd-

das in dem vierten Theile des von Ph. Wackernagel in Stuttgart
herausgegebenen Leſebuches enthaltene Geſpräch über den Unterricht
in der Mutterſprache und auf die in dem Programme des Gymnaſiums
zu Duisburg pro 1842. enthaltene Abhandlung des Gymnaſial-Lehrers
Hülsmann aufmerkſam zn machen, damit das Königl. Provinzial-
Schulcollegium in ähnlicher Weiſe, wie es dieſe Behörde zu Coblenz
gethan hat, auf die bei der Ertheilung des deutſchen Unterrichts zu
vermeidenden Mißgriffe aufmerkſam mache, und die beiden genannten
Schriften dem Lehrer-Collegium zur Erwägung und Beachtung
empfehle.

28. Circ.-Reſcr. v. 27. Auguſt 1844. (M.-Bl. S. 269.),
betr. die Behandlung des Sprachunterrichts in den Volksſchulen.

Das hieſige Königl. Provinzial-Schulcollegium hat unter dem
13. v. M. eine ſehr zweckmäßige Circular-Verfügung über die Be-
handlung des Sprachunterrichts in den Volksſchulen an die Super-
intendenten und Schulinſpectoren der Provinz Brandenburg erlaſſen.
Ich kann nicht umhin, die Aufmerkſamkeit der Königl. Regierung ꝛc.
auf dieſe Verfügung zu lenken, und laſſe Derſelben zu dem Ende
25 Exemplare davon hierneben zugehen. (Anl. a.)

a.

Wir haben unterm 31. Juli 1833. den Herren Superintendenten
und Schulinſpectoren unſeres Verwaltungsbezirks unſere Wahrneh-
mungen über einige Mängel des Sprachunterrichts in Volksſchulen
und Andeutungen zu einer fruchtbaren Behandlung dieſes Gegenſtandes
mitgetheilt. Der Erfolg hat jedoch unſern Erwartungen nicht völlig
entſprochen. Unſere Andeutungen ſind von einigen Lehrern mißver-
ſtanden, von andern mangelhaft aufgefaßt, und nur von wenigen ſo,
wie es gewünſcht wurde, zur Anwendung gebracht worden. Wir ſehen
uns dadurch veranlaßt, uns über dieſen Gegenſtand anderweitig, und
mit Rückſicht auf die zu unſerer Kenntniß gekommenen Mißverſtändniſſe
und Bedenklichkeiten einiger Lehrer und Schulaufſeher, beſtimmter aus-
zuſprechen, wobei wir den weſentlichen Inhalt der oben erwähnten
früheren Verfügung wieder aufnehmen.

So vielen Fleiß auch die meiſten Lehrer auf den Sprachunterricht
wenden, ſo iſt doch die Behandlung dieſes Gegenſtandes oft wenig
geeignet, auch nur den äußern Zweck des Unterrichts, Sicherheit im
Verſtändniß des Geleſenen oder Geſprochenen und Fertigkeit im münd-

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[168/0182] das in dem vierten Theile des von Ph. Wackernagel in Stuttgart herausgegebenen Leſebuches enthaltene Geſpräch über den Unterricht in der Mutterſprache und auf die in dem Programme des Gymnaſiums zu Duisburg pro 1842. enthaltene Abhandlung des Gymnaſial-Lehrers Hülsmann aufmerkſam zn machen, damit das Königl. Provinzial- Schulcollegium in ähnlicher Weiſe, wie es dieſe Behörde zu Coblenz gethan hat, auf die bei der Ertheilung des deutſchen Unterrichts zu vermeidenden Mißgriffe aufmerkſam mache, und die beiden genannten Schriften dem Lehrer-Collegium zur Erwägung und Beachtung empfehle. 28. Circ.-Reſcr. v. 27. Auguſt 1844. (M.-Bl. S. 269.), betr. die Behandlung des Sprachunterrichts in den Volksſchulen. Das hieſige Königl. Provinzial-Schulcollegium hat unter dem 13. v. M. eine ſehr zweckmäßige Circular-Verfügung über die Be- handlung des Sprachunterrichts in den Volksſchulen an die Super- intendenten und Schulinſpectoren der Provinz Brandenburg erlaſſen. Ich kann nicht umhin, die Aufmerkſamkeit der Königl. Regierung ꝛc. auf dieſe Verfügung zu lenken, und laſſe Derſelben zu dem Ende 25 Exemplare davon hierneben zugehen. (Anl. a.) a. Wir haben unterm 31. Juli 1833. den Herren Superintendenten und Schulinſpectoren unſeres Verwaltungsbezirks unſere Wahrneh- mungen über einige Mängel des Sprachunterrichts in Volksſchulen und Andeutungen zu einer fruchtbaren Behandlung dieſes Gegenſtandes mitgetheilt. Der Erfolg hat jedoch unſern Erwartungen nicht völlig entſprochen. Unſere Andeutungen ſind von einigen Lehrern mißver- ſtanden, von andern mangelhaft aufgefaßt, und nur von wenigen ſo, wie es gewünſcht wurde, zur Anwendung gebracht worden. Wir ſehen uns dadurch veranlaßt, uns über dieſen Gegenſtand anderweitig, und mit Rückſicht auf die zu unſerer Kenntniß gekommenen Mißverſtändniſſe und Bedenklichkeiten einiger Lehrer und Schulaufſeher, beſtimmter aus- zuſprechen, wobei wir den weſentlichen Inhalt der oben erwähnten früheren Verfügung wieder aufnehmen. So vielen Fleiß auch die meiſten Lehrer auf den Sprachunterricht wenden, ſo iſt doch die Behandlung dieſes Gegenſtandes oft wenig geeignet, auch nur den äußern Zweck des Unterrichts, Sicherheit im Verſtändniß des Geleſenen oder Geſprochenen und Fertigkeit im münd-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/182>, abgerufen am 21.11.2024.