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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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der Gymnasial-Cassen bestritten, und wo der zuständige Etatstitel
nicht ausreicht, bei demselben der Betrag des Fehlenden als Mehr-
ausgabe nachgewiesen werde.

Zugleich wird das Königl. etc. aufgefordert, die Directoren und
Lehrer der Gymnasien in Folge der Verfügung vom 23. August 1824.
nochmals anzuweisen, der den Schulnachrichten in dem jährlichen Pro-
gramme voranzuschickenden Abhandlung nicht einen zu großen Umfang
zu geben, sich vielmehr so einzurichten, daß das ganze Programm nicht
aus mehr als zwei, höchstens drei Druckbogen bestehe. -- Uebrigens
kann das Ministerium sich mit dem in dem abschriftlich eingereichten
Voto ausgesprochenen Grundsatze, daß zwischen dem Gymnasio und
den Eltern der dasselbe besuchenden Schüler ein eigentliches Contracts-
verhältniß, welches jeder im Laufe der Schulzeit für nöthig erachteten
Veränderung hemmend entgegen stehen würde, stattfinde, aus nahe
liegenden Gründen durchaus nicht einverstanden erklären.

9. Circ.-Rescr. v. 19. Mai 1829. (v. K. J. B. 28. S.
1016.), betr. die Beförderung der Baumzucht durch Schulen und
Schullehrer.

Dem Königl. Consistorium und Provinzial-Schul-Collegium werden
hierneben fünf Exemplare der Circular-Verordnung der Königl. Re-
gierung in Stettin vom 3. October praet., betreffend die Beförderung
der Baumzucht durch Schulen und Schullehrer, mit dem Bemerken
zugefertigt, daß das Ministerium für diesen so wichtigen Gegenstand
das allgemeine Interesse je länger je mehr zu wecken, namentlich in
den Seminarien die Baumzucht und den Gartenbau practisch mit
Eifer betrieben, und die Aufmerksamkeit der Seminar-Directoren dar-
auf hingeleitet zu sehen wünscht, wie sehr die Obst- und Gartencultur
von den Behörden beachtet und befördert wird, und wie die Semina-
risten künftig als Lehrer bei ihren Bestrebungen in dieser Hinsicht die
kräftigste Unterstützung zu erwarten haben.

1. Circular-Verordnung an sämmtliche Königl. Landräthliche Be-
hörden und Domainen-Aemter. -- Sie erhalten in der Anlage unsere
heutige Circular-Verfügung an die sämmtlichen Superintendenten in
dem diesseitigen Verwaltungs-Bezirke, die Beförderung der Baumzucht
durch die Schulen und Schullehrer betreffend, mit der Aufforderung:
dieser wichtigen Angelegenheit auch Ihre Aufmerksamkeit und Theil-
nahme zuzuwenden; die Gemeinden zur Ueberweisung des nöthigen

der Gymnaſial-Caſſen beſtritten, und wo der zuſtändige Etatstitel
nicht ausreicht, bei demſelben der Betrag des Fehlenden als Mehr-
ausgabe nachgewieſen werde.

Zugleich wird das Königl. ꝛc. aufgefordert, die Directoren und
Lehrer der Gymnaſien in Folge der Verfügung vom 23. Auguſt 1824.
nochmals anzuweiſen, der den Schulnachrichten in dem jährlichen Pro-
gramme voranzuſchickenden Abhandlung nicht einen zu großen Umfang
zu geben, ſich vielmehr ſo einzurichten, daß das ganze Programm nicht
aus mehr als zwei, höchſtens drei Druckbogen beſtehe. — Uebrigens
kann das Miniſterium ſich mit dem in dem abſchriftlich eingereichten
Voto ausgeſprochenen Grundſatze, daß zwiſchen dem Gymnaſio und
den Eltern der daſſelbe beſuchenden Schüler ein eigentliches Contracts-
verhältniß, welches jeder im Laufe der Schulzeit für nöthig erachteten
Veränderung hemmend entgegen ſtehen würde, ſtattfinde, aus nahe
liegenden Gründen durchaus nicht einverſtanden erklären.

9. Circ.-Reſcr. v. 19. Mai 1829. (v. K. J. B. 28. S.
1016.), betr. die Beförderung der Baumzucht durch Schulen und
Schullehrer.

Dem Königl. Conſiſtorium und Provinzial-Schul-Collegium werden
hierneben fünf Exemplare der Circular-Verordnung der Königl. Re-
gierung in Stettin vom 3. October praet., betreffend die Beförderung
der Baumzucht durch Schulen und Schullehrer, mit dem Bemerken
zugefertigt, daß das Miniſterium für dieſen ſo wichtigen Gegenſtand
das allgemeine Intereſſe je länger je mehr zu wecken, namentlich in
den Seminarien die Baumzucht und den Gartenbau practiſch mit
Eifer betrieben, und die Aufmerkſamkeit der Seminar-Directoren dar-
auf hingeleitet zu ſehen wünſcht, wie ſehr die Obſt- und Gartencultur
von den Behörden beachtet und befördert wird, und wie die Semina-
riſten künftig als Lehrer bei ihren Beſtrebungen in dieſer Hinſicht die
kräftigſte Unterſtützung zu erwarten haben.

1. Circular-Verordnung an ſämmtliche Königl. Landräthliche Be-
hörden und Domainen-Aemter. — Sie erhalten in der Anlage unſere
heutige Circular-Verfügung an die ſämmtlichen Superintendenten in
dem dieſſeitigen Verwaltungs-Bezirke, die Beförderung der Baumzucht
durch die Schulen und Schullehrer betreffend, mit der Aufforderung:
dieſer wichtigen Angelegenheit auch Ihre Aufmerkſamkeit und Theil-
nahme zuzuwenden; die Gemeinden zur Ueberweiſung des nöthigen

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[136/0150] der Gymnaſial-Caſſen beſtritten, und wo der zuſtändige Etatstitel nicht ausreicht, bei demſelben der Betrag des Fehlenden als Mehr- ausgabe nachgewieſen werde. Zugleich wird das Königl. ꝛc. aufgefordert, die Directoren und Lehrer der Gymnaſien in Folge der Verfügung vom 23. Auguſt 1824. nochmals anzuweiſen, der den Schulnachrichten in dem jährlichen Pro- gramme voranzuſchickenden Abhandlung nicht einen zu großen Umfang zu geben, ſich vielmehr ſo einzurichten, daß das ganze Programm nicht aus mehr als zwei, höchſtens drei Druckbogen beſtehe. — Uebrigens kann das Miniſterium ſich mit dem in dem abſchriftlich eingereichten Voto ausgeſprochenen Grundſatze, daß zwiſchen dem Gymnaſio und den Eltern der daſſelbe beſuchenden Schüler ein eigentliches Contracts- verhältniß, welches jeder im Laufe der Schulzeit für nöthig erachteten Veränderung hemmend entgegen ſtehen würde, ſtattfinde, aus nahe liegenden Gründen durchaus nicht einverſtanden erklären. 9. Circ.-Reſcr. v. 19. Mai 1829. (v. K. J. B. 28. S. 1016.), betr. die Beförderung der Baumzucht durch Schulen und Schullehrer. Dem Königl. Conſiſtorium und Provinzial-Schul-Collegium werden hierneben fünf Exemplare der Circular-Verordnung der Königl. Re- gierung in Stettin vom 3. October praet., betreffend die Beförderung der Baumzucht durch Schulen und Schullehrer, mit dem Bemerken zugefertigt, daß das Miniſterium für dieſen ſo wichtigen Gegenſtand das allgemeine Intereſſe je länger je mehr zu wecken, namentlich in den Seminarien die Baumzucht und den Gartenbau practiſch mit Eifer betrieben, und die Aufmerkſamkeit der Seminar-Directoren dar- auf hingeleitet zu ſehen wünſcht, wie ſehr die Obſt- und Gartencultur von den Behörden beachtet und befördert wird, und wie die Semina- riſten künftig als Lehrer bei ihren Beſtrebungen in dieſer Hinſicht die kräftigſte Unterſtützung zu erwarten haben. 1. Circular-Verordnung an ſämmtliche Königl. Landräthliche Be- hörden und Domainen-Aemter. — Sie erhalten in der Anlage unſere heutige Circular-Verfügung an die ſämmtlichen Superintendenten in dem dieſſeitigen Verwaltungs-Bezirke, die Beförderung der Baumzucht durch die Schulen und Schullehrer betreffend, mit der Aufforderung: dieſer wichtigen Angelegenheit auch Ihre Aufmerkſamkeit und Theil- nahme zuzuwenden; die Gemeinden zur Ueberweiſung des nöthigen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/150>, abgerufen am 20.05.2024.