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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Die Vorbilder und Erläuterungen für die Baugewerke, insbeson-
dere und namentlich für das Zimmer- und Maurergewerk, werden im
Laufe des künftigen Jahres herausgegeben, und zugleich Modelle für
die Construction der wichtigsten Theile beigefügt werden.

Die Jahrbücher der technischen Gewerbedeputation, deren Heraus-
gabe im künftigen Jahre erfolgen wird, werden Lehrlingen Gelegenheit
geben, Darstellungen von Werkzeugen, Maschinen u. s. w. zu zeichnen,
und dadurch die Fortschritte in denjenigen Gewerben kennen zu lernen,
welchen sie sich widmen.

Was die Fonds betrifft, so soll der Titel Insgemein für Gewerbe
und Bauwesen dadurch eine besonders nützliche Anwendung erhalten,
und die Königl. Regierung hat gleich eine Summe von 500 Rthlrn.
zu dem Ende pro 1820. vor der Linie notiren zu lassen.

Damit nun keine Zeit verloren gehe, und da das Gelingen der
Sache hauptsächlich von der Wahl tauglicher Subjecte abhängt, welche
den Unterricht übernehmen können, Localeinrichtungen auch die Sache
verzögern dürften, so wird die Königl. Regierung angewiesen, der
Ausführung näher zu treten und ihre Vorschläge bald abzugeben, wie
diese Schule mit Rücksicht auf den Zustand des übrigen Schulwesens
einzurichten und demselben anzunähern ist.

Schließlich werden bis dahin, daß Lehrbücher ausgearbeitet wer-
den, außer den oben benannten, der erste Theil von Fischers Rechen-
buch, Gillys Anweisung zur Berechnung der Flächen und Körper,
welche bei dem Bauwesen vorkommen, benutzt werden können, wie,
ohne deshalb andern Vorschlägen vorgreifen zu wollen, bemerkt wird.

5. Rescr. v. 29. März 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 119.),
betr. das Elementarschulwesen.

Des Königs Majestät hat geruhet, in einer auf das Schulwesen
eines Regierungsbezirkes bezüglichen Cabinetsordre vom 28. December
v. J. ausdrücklich zu äußern: daß Allerhöchstdieselben den regen Sinn,
welcher sich für das Elementarschulwesen bethätigt, nicht anders als
beifällig anerkennten, zugleich aber darauf aufmerksam machten, daß
solches in seinen Grenzen gehalten werden müsse, damit nicht aus dem
gemeinen Mann verbildete Halbwisser, ganz ihrer künftigen Bestim-
mung entgegen, hervorgingen. Das Ministerium bringt diese Aller-
höchste Willensäußerung deshalb zur Kenntniß sämmtlicher Königl.
Regierungen, damit dieselbe allenthalben zur Richtschnur und zur Be-

Die Vorbilder und Erläuterungen für die Baugewerke, insbeſon-
dere und namentlich für das Zimmer- und Maurergewerk, werden im
Laufe des künftigen Jahres herausgegeben, und zugleich Modelle für
die Conſtruction der wichtigſten Theile beigefügt werden.

Die Jahrbücher der techniſchen Gewerbedeputation, deren Heraus-
gabe im künftigen Jahre erfolgen wird, werden Lehrlingen Gelegenheit
geben, Darſtellungen von Werkzeugen, Maſchinen u. ſ. w. zu zeichnen,
und dadurch die Fortſchritte in denjenigen Gewerben kennen zu lernen,
welchen ſie ſich widmen.

Was die Fonds betrifft, ſo ſoll der Titel Insgemein für Gewerbe
und Bauweſen dadurch eine beſonders nützliche Anwendung erhalten,
und die Königl. Regierung hat gleich eine Summe von 500 Rthlrn.
zu dem Ende pro 1820. vor der Linie notiren zu laſſen.

Damit nun keine Zeit verloren gehe, und da das Gelingen der
Sache hauptſächlich von der Wahl tauglicher Subjecte abhängt, welche
den Unterricht übernehmen können, Localeinrichtungen auch die Sache
verzögern dürften, ſo wird die Königl. Regierung angewieſen, der
Ausführung näher zu treten und ihre Vorſchläge bald abzugeben, wie
dieſe Schule mit Rückſicht auf den Zuſtand des übrigen Schulweſens
einzurichten und demſelben anzunähern iſt.

Schließlich werden bis dahin, daß Lehrbücher ausgearbeitet wer-
den, außer den oben benannten, der erſte Theil von Fiſchers Rechen-
buch, Gillys Anweiſung zur Berechnung der Flächen und Körper,
welche bei dem Bauweſen vorkommen, benutzt werden können, wie,
ohne deshalb andern Vorſchlägen vorgreifen zu wollen, bemerkt wird.

5. Reſcr. v. 29. März 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 119.),
betr. das Elementarſchulweſen.

Des Königs Majeſtät hat geruhet, in einer auf das Schulweſen
eines Regierungsbezirkes bezüglichen Cabinetsordre vom 28. December
v. J. ausdrücklich zu äußern: daß Allerhöchſtdieſelben den regen Sinn,
welcher ſich für das Elementarſchulweſen bethätigt, nicht anders als
beifällig anerkennten, zugleich aber darauf aufmerkſam machten, daß
ſolches in ſeinen Grenzen gehalten werden müſſe, damit nicht aus dem
gemeinen Mann verbildete Halbwiſſer, ganz ihrer künftigen Beſtim-
mung entgegen, hervorgingen. Das Miniſterium bringt dieſe Aller-
höchſte Willensäußerung deshalb zur Kenntniß ſämmtlicher Königl.
Regierungen, damit dieſelbe allenthalben zur Richtſchnur und zur Be-

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[133/0147] Die Vorbilder und Erläuterungen für die Baugewerke, insbeſon- dere und namentlich für das Zimmer- und Maurergewerk, werden im Laufe des künftigen Jahres herausgegeben, und zugleich Modelle für die Conſtruction der wichtigſten Theile beigefügt werden. Die Jahrbücher der techniſchen Gewerbedeputation, deren Heraus- gabe im künftigen Jahre erfolgen wird, werden Lehrlingen Gelegenheit geben, Darſtellungen von Werkzeugen, Maſchinen u. ſ. w. zu zeichnen, und dadurch die Fortſchritte in denjenigen Gewerben kennen zu lernen, welchen ſie ſich widmen. Was die Fonds betrifft, ſo ſoll der Titel Insgemein für Gewerbe und Bauweſen dadurch eine beſonders nützliche Anwendung erhalten, und die Königl. Regierung hat gleich eine Summe von 500 Rthlrn. zu dem Ende pro 1820. vor der Linie notiren zu laſſen. Damit nun keine Zeit verloren gehe, und da das Gelingen der Sache hauptſächlich von der Wahl tauglicher Subjecte abhängt, welche den Unterricht übernehmen können, Localeinrichtungen auch die Sache verzögern dürften, ſo wird die Königl. Regierung angewieſen, der Ausführung näher zu treten und ihre Vorſchläge bald abzugeben, wie dieſe Schule mit Rückſicht auf den Zuſtand des übrigen Schulweſens einzurichten und demſelben anzunähern iſt. Schließlich werden bis dahin, daß Lehrbücher ausgearbeitet wer- den, außer den oben benannten, der erſte Theil von Fiſchers Rechen- buch, Gillys Anweiſung zur Berechnung der Flächen und Körper, welche bei dem Bauweſen vorkommen, benutzt werden können, wie, ohne deshalb andern Vorſchlägen vorgreifen zu wollen, bemerkt wird. 5. Reſcr. v. 29. März 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 119.), betr. das Elementarſchulweſen. Des Königs Majeſtät hat geruhet, in einer auf das Schulweſen eines Regierungsbezirkes bezüglichen Cabinetsordre vom 28. December v. J. ausdrücklich zu äußern: daß Allerhöchſtdieſelben den regen Sinn, welcher ſich für das Elementarſchulweſen bethätigt, nicht anders als beifällig anerkennten, zugleich aber darauf aufmerkſam machten, daß ſolches in ſeinen Grenzen gehalten werden müſſe, damit nicht aus dem gemeinen Mann verbildete Halbwiſſer, ganz ihrer künftigen Beſtim- mung entgegen, hervorgingen. Das Miniſterium bringt dieſe Aller- höchſte Willensäußerung deshalb zur Kenntniß ſämmtlicher Königl. Regierungen, damit dieſelbe allenthalben zur Richtſchnur und zur Be-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/147>, abgerufen am 17.05.2024.