welche ihm die Kinder zu solchen Sylben und Wörtern angeben, so wie sie geschrieben werden, an die Tafel malen, damit sich diese Figuren den Kindern um so mehr einprägen, welches ihnen in der Folge, wenn sie selbst schreiben lernen, sehr zu statten kommen wird. -- 8) Zuletzt ist noch anzumerken, daß die größern Schulkinder während der Zeit, daß der Schulhalter sich mit den kleinern auf diese Art beschäftigt, ihre Schreib-Uebungen vornehmen müssen, weil sie in dieser Art der Arbeit weder von den Buchstabirenden gestört werden, noch auch ihnen Störung verursachen können.
§. 7. Weil die Kinder gewöhnlich im Frühjahr und Herbst zum erstenmal zur Schule geschickt werden, so ist mehrentheils der An- fang im Buchstabiren und Lesen für jeden halbjährigen Zuwachs der Schule gleich, und können diese neuangekommenen Kinder nach zwei Monaten (vielleicht noch früher, wenn sie ordentlich die Schule be- suchen und der Lehrer wahren Fleiß anwendet) sogleich und zusammen zum Lesen angeführt werden. Der Unterricht im Lesen muß nach folgender Vorschrift gegeben werden: 1) Alle Schulkinder, die größern so wie die kleinen, müssen einerlei Stück, welches gelesen werden soll (anfänglich im ABC-Buch, nach einigen Wochen in der Bibel, und zwar die auswendig zu lernenden Sprüche nach weitern Fort- schritten, im Gesangbuch und Catechismus), aufschlagen. Dieses Aufschlagen muß so lange geübt werden, bis sie nach einer gegebenen Pagina alles ohne Zeitverlust finden können; wobei ihnen die Kenntniß der Zahlen, die sie (nach §. 6.) zugleich mit der Buchstabenkenntniß empfingen, sehr zu statten kommt. -- 2) Nun wird aus dem Buch, welches alle Kinder haben, (also zuerst aus dem ABC-Buch, als welches alle, auch die größern, in der Zeit, da die Leseübung ange- fangen wird, mitbringen müssen) eine gewählte Stelle, anfänglich, wie §. 5. vorgeschrieben, von sämmtlichen in Classen eingetheilten Schulkindern buchstabirt; wenn das geschehen, theilt eine Classe jedes Wort in seine Sylben ab (bei einsylbigen Wörtern sagen die Kinder nichts weiter, als: ganz; bei mehrsylbigen z. E. von A--L; von L--S etc. etc.); und alle übrigen sprechen das ganze Wort aus. -- 3) Ist das ganze Stück so durchbuchstabirt, so lieset der Schullehrer laut, langsam und mit gehöriger Tonsetzung, und alle Kinder sprechen es ihm leise, doch verständlich, nach (wie beim Singen §. 4). -- 4) Hiebei muß der Lehrer darauf sehen, daß ein jedes Kind gerade
welche ihm die Kinder zu ſolchen Sylben und Wörtern angeben, ſo wie ſie geſchrieben werden, an die Tafel malen, damit ſich dieſe Figuren den Kindern um ſo mehr einprägen, welches ihnen in der Folge, wenn ſie ſelbſt ſchreiben lernen, ſehr zu ſtatten kommen wird. — 8) Zuletzt iſt noch anzumerken, daß die größern Schulkinder während der Zeit, daß der Schulhalter ſich mit den kleinern auf dieſe Art beſchäftigt, ihre Schreib-Uebungen vornehmen müſſen, weil ſie in dieſer Art der Arbeit weder von den Buchſtabirenden geſtört werden, noch auch ihnen Störung verurſachen können.
§. 7. Weil die Kinder gewöhnlich im Frühjahr und Herbſt zum erſtenmal zur Schule geſchickt werden, ſo iſt mehrentheils der An- fang im Buchſtabiren und Leſen für jeden halbjährigen Zuwachs der Schule gleich, und können dieſe neuangekommenen Kinder nach zwei Monaten (vielleicht noch früher, wenn ſie ordentlich die Schule be- ſuchen und der Lehrer wahren Fleiß anwendet) ſogleich und zuſammen zum Leſen angeführt werden. Der Unterricht im Leſen muß nach folgender Vorſchrift gegeben werden: 1) Alle Schulkinder, die größern ſo wie die kleinen, müſſen einerlei Stück, welches geleſen werden ſoll (anfänglich im ABC-Buch, nach einigen Wochen in der Bibel, und zwar die auswendig zu lernenden Sprüche nach weitern Fort- ſchritten, im Geſangbuch und Catechismus), aufſchlagen. Dieſes Aufſchlagen muß ſo lange geübt werden, bis ſie nach einer gegebenen Pagina alles ohne Zeitverluſt finden können; wobei ihnen die Kenntniß der Zahlen, die ſie (nach §. 6.) zugleich mit der Buchſtabenkenntniß empfingen, ſehr zu ſtatten kommt. — 2) Nun wird aus dem Buch, welches alle Kinder haben, (alſo zuerſt aus dem ABC-Buch, als welches alle, auch die größern, in der Zeit, da die Leſeübung ange- fangen wird, mitbringen müſſen) eine gewählte Stelle, anfänglich, wie §. 5. vorgeſchrieben, von ſämmtlichen in Claſſen eingetheilten Schulkindern buchſtabirt; wenn das geſchehen, theilt eine Claſſe jedes Wort in ſeine Sylben ab (bei einſylbigen Wörtern ſagen die Kinder nichts weiter, als: ganz; bei mehrſylbigen z. E. von A—L; von L—S ꝛc. ꝛc.); und alle übrigen ſprechen das ganze Wort aus. — 3) Iſt das ganze Stück ſo durchbuchſtabirt, ſo lieſet der Schullehrer laut, langſam und mit gehöriger Tonſetzung, und alle Kinder ſprechen es ihm leiſe, doch verſtändlich, nach (wie beim Singen §. 4). — 4) Hiebei muß der Lehrer darauf ſehen, daß ein jedes Kind gerade
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0122"n="108"/>
welche ihm die Kinder zu ſolchen Sylben und Wörtern angeben, ſo<lb/>
wie ſie geſchrieben werden, an die Tafel malen, damit ſich dieſe Figuren<lb/>
den Kindern um ſo mehr einprägen, welches ihnen in der Folge, wenn<lb/>ſie ſelbſt ſchreiben lernen, ſehr zu ſtatten kommen wird. — 8) Zuletzt<lb/>
iſt noch anzumerken, daß die größern Schulkinder während der Zeit,<lb/>
daß der Schulhalter ſich mit den kleinern auf dieſe Art beſchäftigt,<lb/>
ihre Schreib-Uebungen vornehmen müſſen, weil ſie in dieſer Art der<lb/>
Arbeit weder von den Buchſtabirenden geſtört werden, noch auch ihnen<lb/>
Störung verurſachen können.</p><lb/><p>§. 7. Weil die Kinder gewöhnlich im Frühjahr und Herbſt zum<lb/>
erſtenmal zur Schule geſchickt werden, ſo iſt mehrentheils der An-<lb/>
fang im Buchſtabiren und Leſen für jeden halbjährigen Zuwachs der<lb/>
Schule gleich, und können dieſe neuangekommenen Kinder nach zwei<lb/>
Monaten (vielleicht noch früher, wenn ſie ordentlich die Schule be-<lb/>ſuchen und der Lehrer wahren Fleiß anwendet) ſogleich und zuſammen<lb/>
zum Leſen angeführt werden. Der Unterricht im Leſen muß nach<lb/>
folgender Vorſchrift gegeben werden: 1) Alle Schulkinder, die größern<lb/>ſo wie die kleinen, müſſen einerlei Stück, welches geleſen werden<lb/>ſoll (anfänglich im ABC-Buch, nach einigen Wochen in der Bibel,<lb/>
und zwar die auswendig zu lernenden Sprüche nach weitern Fort-<lb/>ſchritten, im Geſangbuch und Catechismus), aufſchlagen. Dieſes<lb/>
Aufſchlagen muß ſo lange geübt werden, bis ſie nach einer gegebenen<lb/>
Pagina alles ohne Zeitverluſt finden können; wobei ihnen die Kenntniß<lb/>
der Zahlen, die ſie (nach §. 6.) zugleich mit der Buchſtabenkenntniß<lb/>
empfingen, ſehr zu ſtatten kommt. — 2) Nun wird aus dem Buch,<lb/>
welches alle Kinder haben, (alſo zuerſt aus dem ABC-Buch, als<lb/>
welches alle, auch die größern, in der Zeit, da die Leſeübung ange-<lb/>
fangen wird, mitbringen müſſen) eine gewählte Stelle, anfänglich,<lb/>
wie §. 5. vorgeſchrieben, von ſämmtlichen in Claſſen eingetheilten<lb/>
Schulkindern buchſtabirt; wenn das geſchehen, theilt eine Claſſe jedes<lb/>
Wort in ſeine Sylben ab (bei einſylbigen Wörtern ſagen die Kinder<lb/>
nichts weiter, als: ganz; bei mehrſylbigen z. E. von A—L; von<lb/>
L—S ꝛc. ꝛc.); und alle übrigen ſprechen das ganze Wort aus. —<lb/>
3) Iſt das ganze Stück ſo durchbuchſtabirt, ſo lieſet der Schullehrer<lb/>
laut, langſam und mit gehöriger Tonſetzung, und alle Kinder ſprechen<lb/>
es ihm leiſe, doch verſtändlich, nach (wie beim Singen §. 4). —<lb/>
4) Hiebei muß der Lehrer darauf ſehen, daß ein jedes Kind gerade<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[108/0122]
welche ihm die Kinder zu ſolchen Sylben und Wörtern angeben, ſo
wie ſie geſchrieben werden, an die Tafel malen, damit ſich dieſe Figuren
den Kindern um ſo mehr einprägen, welches ihnen in der Folge, wenn
ſie ſelbſt ſchreiben lernen, ſehr zu ſtatten kommen wird. — 8) Zuletzt
iſt noch anzumerken, daß die größern Schulkinder während der Zeit,
daß der Schulhalter ſich mit den kleinern auf dieſe Art beſchäftigt,
ihre Schreib-Uebungen vornehmen müſſen, weil ſie in dieſer Art der
Arbeit weder von den Buchſtabirenden geſtört werden, noch auch ihnen
Störung verurſachen können.
§. 7. Weil die Kinder gewöhnlich im Frühjahr und Herbſt zum
erſtenmal zur Schule geſchickt werden, ſo iſt mehrentheils der An-
fang im Buchſtabiren und Leſen für jeden halbjährigen Zuwachs der
Schule gleich, und können dieſe neuangekommenen Kinder nach zwei
Monaten (vielleicht noch früher, wenn ſie ordentlich die Schule be-
ſuchen und der Lehrer wahren Fleiß anwendet) ſogleich und zuſammen
zum Leſen angeführt werden. Der Unterricht im Leſen muß nach
folgender Vorſchrift gegeben werden: 1) Alle Schulkinder, die größern
ſo wie die kleinen, müſſen einerlei Stück, welches geleſen werden
ſoll (anfänglich im ABC-Buch, nach einigen Wochen in der Bibel,
und zwar die auswendig zu lernenden Sprüche nach weitern Fort-
ſchritten, im Geſangbuch und Catechismus), aufſchlagen. Dieſes
Aufſchlagen muß ſo lange geübt werden, bis ſie nach einer gegebenen
Pagina alles ohne Zeitverluſt finden können; wobei ihnen die Kenntniß
der Zahlen, die ſie (nach §. 6.) zugleich mit der Buchſtabenkenntniß
empfingen, ſehr zu ſtatten kommt. — 2) Nun wird aus dem Buch,
welches alle Kinder haben, (alſo zuerſt aus dem ABC-Buch, als
welches alle, auch die größern, in der Zeit, da die Leſeübung ange-
fangen wird, mitbringen müſſen) eine gewählte Stelle, anfänglich,
wie §. 5. vorgeſchrieben, von ſämmtlichen in Claſſen eingetheilten
Schulkindern buchſtabirt; wenn das geſchehen, theilt eine Claſſe jedes
Wort in ſeine Sylben ab (bei einſylbigen Wörtern ſagen die Kinder
nichts weiter, als: ganz; bei mehrſylbigen z. E. von A—L; von
L—S ꝛc. ꝛc.); und alle übrigen ſprechen das ganze Wort aus. —
3) Iſt das ganze Stück ſo durchbuchſtabirt, ſo lieſet der Schullehrer
laut, langſam und mit gehöriger Tonſetzung, und alle Kinder ſprechen
es ihm leiſe, doch verſtändlich, nach (wie beim Singen §. 4). —
4) Hiebei muß der Lehrer darauf ſehen, daß ein jedes Kind gerade
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/122>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.