8. Nescr. v. 4. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 11.), betr. die Nichtbewilligung von Amtsblatt-Freiexemplaren für Gymnasien und Schullehrerseminarien.
9. Circ.-Rescr. v. 28. Febr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 102.), betr. das Verfahren gegen die aus den Schullehrersemina- ren entfernten Zöglinge.
In der an die Königl. Regierung über die Prüfung der künftigen Schullehrer erlassenen Verfügung vom 1. Juni 1826. ist sub Nr. 10. bestimmt worden, daß der Seminarist, der aus einem Seminar ver- wiesen ist, oder dasselbe eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß ver- lassen hat, in keinem Falle zur Prüfung und also noch weniger ins Schulamt gelassen werden soll.
Bei dieser Bestimmung ist es darauf abgesehen gewesen, un- würdige Subjecte von dem Schulstande auszuschließen, und muß die- selbe, insofern unsittliches Betragen und Unfleiß, ungeachtet vorher- gegangener Ermahnungen und Besserungsversuche, die Entfernung eines Präparanden aus dem Seminar nöthig machen, in voller Kraft erhalten werden.
Die Erfahrung hat indeß gezeigt, daß einzelne Fälle vorkommen können, wo die Entfernung eines Zöglings aus dem Seminar nicht umgangen werden kann, ohne daß er mit Rücksicht auf sein früheres Betragen, auf seine Anlagen und seinen Fleiß es zu verdienen scheint, für immer vom Schullehrerstande ausgeschlossen zu werden.
Für solche Fälle ist es billig, eine Modification eintreten zu lassen, und wird daher das Provinzial-Schulcollegium autorisirt, wenn bei der Beurtheilung der von Seminarien auf Exclusion einzelner Zög- linge gestellten Anträge sich ergeben sollte, daß der mit der Entfer- nung aus dem Seminar zu Bestrafende, hinsichtlich seines früher be- währten Fleißes, seines Betragens und Charakters Berücksichtigung verdient, und Hoffnung vorhanden ist, daß er unter veränderten Ver- hältnissen den Fehltritt vergessen machen werde, zu gestatten, seine Ausbildung zum Lehramt außerhalb des Seminars fortzusetzen, und falls er nach Ablauf einer angemessenen Zeit durch Zeugnisse des Pfarrers und Vorstandes seines Aufenthaltsorts über seinen Fleiß und sein tadelloses Betragen sich gehörig ausweisen kann, sich der vorschriftsmäßigen Prüfung zu unterwerfen.
10. Circ.-Nescripte v. 12. Januar und 22. Mai 1835.
8. Neſcr. v. 4. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 11.), betr. die Nichtbewilligung von Amtsblatt-Freiexemplaren für Gymnaſien und Schullehrerſeminarien.
9. Circ.-Reſcr. v. 28. Febr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 102.), betr. das Verfahren gegen die aus den Schullehrerſemina- ren entfernten Zöglinge.
In der an die Königl. Regierung über die Prüfung der künftigen Schullehrer erlaſſenen Verfügung vom 1. Juni 1826. iſt sub Nr. 10. beſtimmt worden, daß der Seminariſt, der aus einem Seminar ver- wieſen iſt, oder daſſelbe eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß ver- laſſen hat, in keinem Falle zur Prüfung und alſo noch weniger ins Schulamt gelaſſen werden ſoll.
Bei dieſer Beſtimmung iſt es darauf abgeſehen geweſen, un- würdige Subjecte von dem Schulſtande auszuſchließen, und muß die- ſelbe, inſofern unſittliches Betragen und Unfleiß, ungeachtet vorher- gegangener Ermahnungen und Beſſerungsverſuche, die Entfernung eines Präparanden aus dem Seminar nöthig machen, in voller Kraft erhalten werden.
Die Erfahrung hat indeß gezeigt, daß einzelne Fälle vorkommen können, wo die Entfernung eines Zöglings aus dem Seminar nicht umgangen werden kann, ohne daß er mit Rückſicht auf ſein früheres Betragen, auf ſeine Anlagen und ſeinen Fleiß es zu verdienen ſcheint, für immer vom Schullehrerſtande ausgeſchloſſen zu werden.
Für ſolche Fälle iſt es billig, eine Modification eintreten zu laſſen, und wird daher das Provinzial-Schulcollegium autoriſirt, wenn bei der Beurtheilung der von Seminarien auf Excluſion einzelner Zög- linge geſtellten Anträge ſich ergeben ſollte, daß der mit der Entfer- nung aus dem Seminar zu Beſtrafende, hinſichtlich ſeines früher be- währten Fleißes, ſeines Betragens und Charakters Berückſichtigung verdient, und Hoffnung vorhanden iſt, daß er unter veränderten Ver- hältniſſen den Fehltritt vergeſſen machen werde, zu geſtatten, ſeine Ausbildung zum Lehramt außerhalb des Seminars fortzuſetzen, und falls er nach Ablauf einer angemeſſenen Zeit durch Zeugniſſe des Pfarrers und Vorſtandes ſeines Aufenthaltsorts über ſeinen Fleiß und ſein tadelloſes Betragen ſich gehörig ausweiſen kann, ſich der vorſchriftsmäßigen Prüfung zu unterwerfen.
10. Circ.-Neſcripte v. 12. Januar und 22. Mai 1835.
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[87/0101]
8. Neſcr. v. 4. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 11.),
betr. die Nichtbewilligung von Amtsblatt-Freiexemplaren für Gymnaſien
und Schullehrerſeminarien.
9. Circ.-Reſcr. v. 28. Febr. 1834. (v. K. Ann. B. 18.
S. 102.), betr. das Verfahren gegen die aus den Schullehrerſemina-
ren entfernten Zöglinge.
In der an die Königl. Regierung über die Prüfung der künftigen
Schullehrer erlaſſenen Verfügung vom 1. Juni 1826. iſt sub Nr. 10.
beſtimmt worden, daß der Seminariſt, der aus einem Seminar ver-
wieſen iſt, oder daſſelbe eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß ver-
laſſen hat, in keinem Falle zur Prüfung und alſo noch weniger ins
Schulamt gelaſſen werden ſoll.
Bei dieſer Beſtimmung iſt es darauf abgeſehen geweſen, un-
würdige Subjecte von dem Schulſtande auszuſchließen, und muß die-
ſelbe, inſofern unſittliches Betragen und Unfleiß, ungeachtet vorher-
gegangener Ermahnungen und Beſſerungsverſuche, die Entfernung
eines Präparanden aus dem Seminar nöthig machen, in voller Kraft
erhalten werden.
Die Erfahrung hat indeß gezeigt, daß einzelne Fälle vorkommen
können, wo die Entfernung eines Zöglings aus dem Seminar nicht
umgangen werden kann, ohne daß er mit Rückſicht auf ſein früheres
Betragen, auf ſeine Anlagen und ſeinen Fleiß es zu verdienen ſcheint,
für immer vom Schullehrerſtande ausgeſchloſſen zu werden.
Für ſolche Fälle iſt es billig, eine Modification eintreten zu laſſen,
und wird daher das Provinzial-Schulcollegium autoriſirt, wenn bei
der Beurtheilung der von Seminarien auf Excluſion einzelner Zög-
linge geſtellten Anträge ſich ergeben ſollte, daß der mit der Entfer-
nung aus dem Seminar zu Beſtrafende, hinſichtlich ſeines früher be-
währten Fleißes, ſeines Betragens und Charakters Berückſichtigung
verdient, und Hoffnung vorhanden iſt, daß er unter veränderten Ver-
hältniſſen den Fehltritt vergeſſen machen werde, zu geſtatten, ſeine
Ausbildung zum Lehramt außerhalb des Seminars fortzuſetzen, und
falls er nach Ablauf einer angemeſſenen Zeit durch Zeugniſſe des
Pfarrers und Vorſtandes ſeines Aufenthaltsorts über ſeinen Fleiß
und ſein tadelloſes Betragen ſich gehörig ausweiſen kann, ſich der
vorſchriftsmäßigen Prüfung zu unterwerfen.
10. Circ.-Neſcripte v. 12. Januar und 22. Mai 1835.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/101>, abgerufen am 25.11.2024.
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