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Staats- und Gelehrte Zeitung des hamburgischen unpartheyischen Correspondenten. Nr. 161, Hamburg, 7. Oktober 1812.

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[Spaltenumbruch] anzugeben, die Documente, worauf ihre Angaben sich
gründen, daselbst in origine und mit Zurücklassung allda
für die Gebühr zu sidimirender Abschriften zu produciren,
auch, in so fern sie nicht am Orte sind, Procuraturam
ad acta
zu bestellen. Mit der ausdrücklichen Verwarnung,
daß alle, welche solchergestalt sich anzugeben unterlassen,
mit ihren etwanigen Ansprüchen vorbemeldeter Art bey
Einrichtung des erbetenen Folii überall nicht mehr berück-
sichtigt, vielmehr in dieser Hinsicht völlig präcludirt seyn
sollen. Und so wie übrigens nach abgelaufenem Proclam
und geschlossenem Angabe-Protocolle das Folium für das
adeliche Gut Borghorster-Hütten in dem Landgerichtlichen
Schuld- und Pfand-Protocolle behörig einzurichten und
die Protocollation der angegebenen dazu geeigneten Pöste
in rechtlicher Ordnung vorzunehmen ist, so müssen auch
die dergleichen Pöste betreffenden Original-Documente bis
zur geschehenen Protocollation in dem Landgerichts-No-
tariat verbleiben, oder durch die fidimirten Abschriften
einstweilen ersetzt, demnächst zur Bezeichnung mit dem
Attestat wieder eingeliefert werden. Wornach ein jeder,
den es angeht, sich zu achten hat.

Urkundlich unterm vorgedruckten Königl. Jnsiegel.


(L. S.)
J. C. Krück.    v. Eggers.
Pro vera copia:

Geister.
H. C. Otte.



Die Wittwe des hierselbst im Jahr 1812 verstorbenen
Stuhlmachers Ludolph Christian Burchard, gebohrne
Hansen, hat vorgestellt, daß gedachter ihr Ehemann keine
Leibeserben hinterlassen habe, und ihr von seinen sonsti-
gen Jntestat-Erben nicht das mindeste bekannt sey, und
daher zur Ausfindigmachung derselben um die Erlassung
eines Proclams gebeten.

Solchemnach werden von Bürgermeister und Rath die-
fer Stadt alle und jede, welche an den Nachlaß des wey-
land hiesigen Stuhlmachers Ludolph Christian Burchard
als Jntestat-Erben desselben Ansprüche zu haben vermey-
nen, bey Strafe der Präclusion hiemit ein- für allemal,
mithin peremtorisch, geladen, daß sie, die Einheimischen,
am 6ten November, die Auswärtigen aber, unter Bestel-
lung eines procuratoris ad acta, am 15ten December
d. J. hierselbst auf dem Rathhause sich gehörig angeben,
die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente
im Original produciren, und davon beglaubte Abschriften
bey den Acten zurücklassen, mit der Verwarnung, daß ge-
gen diejenigen, welche solches verabsäumen, die Strafe
respective der Präclusion, des ewigen Stillschweigens und
sonst den Rechten gemäß werde erkannt werden.

Wornach sich zu achten.


Bürgermeister und Rath der Stadt Kiel.



Von Gerichts wegen gebiete Jch Christian Matthias
Jacob Johannsen, bestallter Conferenzrath und Landvogt
in Norderdithmarschen, wie auch Ritter vom Dannebrog,
euch sämmtlichen Gläubigern, Schuldnern, Rech-
nungsverwandten und etwanigen Pfandinhabern
des unlängst verstorbenen Samuel Matthias Hart-
nack in Reinsbüttel, wie auch allen, welche sonst
noch aus irgend einem Grunde an die Verlassen-
schaft des gedachten Defuncti Ansprüche zu haben
vermeynen möchten,

bey nachstehender Commination:

Daß ihr ad instantiam der Antje Kälers in Reins-
büttel cum cur. als testamentarischer Universal-Erbin des
obgenannten Defuncti -- während sie in solcher Eigen-
schaft die auf sie verabfällete Verlassenfchaft nur sub
beneficio legis et inventarii
anzutreten gesonnen ist --
nunmehr solches alles, und zwar ihr, die Einheimischen in-
nerhalb 6, ihr, die Auswärtigen aber unter Bestellung
[Spaltenumbruch] eines Procurators zu den Acten in diesem Gerichtszwange,
innerhalb 12 Wochen, von Zeit der ersten Bekanntmachung
dieses angerechnet, und zwar bey Strafe comparate der
Ausschließung, doppelter Zahlung, imgleichen bey Verlust
des Pfand- und Compensations-Rechts und wie es sonst
den Rechten gemäß in der Kirchspielschreiberey zu Wessel-
buhren gesetzmäßig angebet und verzeichnen lasset.

Wornach ihr euch zu achten.


(L. S.)



Wann der Hausmann Claus Mohr aus Brockdorf in
der Wilstermarsch sich insolvent erklärt und um die
Rechtswohlthat der Güter-Abtretung angesucht hat, solche
ihm auch, mit Vorbehalt der Gläubiger Einreden bewil-
ligt worden: Als werden hiedurch alle und jede, welche
an die Concurs-Masse des Boniscedenten aus irgend einem
Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeynen,
derselben mit Schulden verhaftet sind, oder Pfandgüter
und sonstige Sachen, die zu selbiger gehören, besitzen, bey
Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Still-
schweigens, der doppelten Zahlung und des Verlusts ihrer
Rechte, citiret und befehliget, sich, die Einheimischen in-
nerhalb 6, die Auswärtigen aber unter Bestellung gehöri-
ger Procuratur zu den Acten, innerhalb 12 Wochen, von
der Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bey
dem in der Königl. Landschreiberey zu Wilster abzuhalten-
den Angabe-Protocoll rechtsbehörig zu melden, die Docu-
mente, worauf sie ihre Angaben gründen, urschriftlich
vorzuzeigen, davon beglaubte Abschriften beym Protocoll
zurückzulassen und demnächst weitere rechtliche Verfügung
zu gewärtigen.

Wornach, die es angeht, sich zu achten und vor Scha-
den zu hüten haben.


Ahlefeldt Dehn.



Die hiesigen Kaufleute Stoppel et von Dadelszen
haben dem hiesigen Obergerichte angezeiget, daß im De-
cember 1808 an Bord des Schiffs Anna Metta Catharina,
geführt von dem Schiffer Anthonis Jörgensen von Soe-
dersoe, welches größtentheils für ihre Rechnung mit
Thran beladen gewesen, auch vier Kisten Jndigo, gemerkt
mit einem Drec[i]eck, mit einer Null durchzogen und unten
Strich, No. 38 a 41, wiegend brutto 715 Pfund, von
dem Agenten Wollert D. Krohn in Bergen, an die
Kaufleute Schmidt et Plessing in Lübeck, von Bergen nach
Fanoe bestimmt, abgeladen worden; daß dieses Schiff
eine sehr große Havarie gemacht habe, deren Belauf auf
sie, die Jmploranten Stoppel et von Dadelszen, als
Haupt-Ladungs-Jnteressenten, trassiret und von ihnen
berichtiget sey, von welcher Havarie, nach hieselbst auf-
gemachter Dispache, auf erwähnte vier Kisten Jndi-
go in allem 2174 Mk. 3 ßl. Bco. gefallen wären, welche
Jmploranten mit den Zinsen zu fordern hätten, so
wie auch außerdem noch von ihnen für diese zu Fa-
noe angekommenen vier Kisten Jndigo, sowol der
Tarif bezahlt worden, als auch alle bisherige Kosten
berichtiget werden müßten; daß hierauf die Kauf-
leute Schmidt et Pleßing in Lübeck, als nach dem Con-
nossement und den am Bord des Schiffs befindlich gewe-
senen Certisicaten, Eigner und Empfänger dieser Waare,
selbige zu empfangen verweigert hätten, auch durchaus
niemand als Eigner derselben auftreten wolle, und sie,
die Jmploranten, daher, um wenigstens so weit möglich zu
ihrem Gelde zu kommen, und dieserwegen die sreye Dispo-
sition über die vier Kisten Jndigo zu erhalten, ein gericht-
liches Proclam zu impetriren genöthiget wären. Da nun
Jmploranter zugleich um Erlassung dieses Proclams gezie-
mend angesucht haben, und dieser Bitte Statt gegeben
worden ist; so werden alle und jede, welche an vorer-
wähnte vier Kisten Jndigo irgend ein Recht oder eine An-
sprache, es sey aus welchem Grunde es wolle, zu haben

[Spaltenumbruch] anzugeben, die Documente, worauf ihre Angaben ſich
gründen, daſelbſt in origine und mit Zurücklaſſung allda
für die Gebühr zu ſidimirender Abſchriften zu produciren,
auch, in ſo fern ſie nicht am Orte ſind, Procuraturam
ad acta
zu beſtellen. Mit der ausdrücklichen Verwarnung,
daß alle, welche ſolchergeſtalt ſich anzugeben unterlaſſen,
mit ihren etwanigen Anſprüchen vorbemeldeter Art bey
Einrichtung des erbetenen Folii überall nicht mehr berück-
ſichtigt, vielmehr in dieſer Hinſicht völlig präcludirt ſeyn
ſollen. Und ſo wie übrigens nach abgelaufenem Proclam
und geſchloſſenem Angabe-Protocolle das Folium für das
adeliche Gut Borghorſter-Hütten in dem Landgerichtlichen
Schuld- und Pfand-Protocolle behörig einzurichten und
die Protocollation der angegebenen dazu geeigneten Pöſte
in rechtlicher Ordnung vorzunehmen iſt, ſo müſſen auch
die dergleichen Pöſte betreffenden Original-Documente bis
zur geſchehenen Protocollation in dem Landgerichts-No-
tariat verbleiben, oder durch die fidimirten Abſchriften
einſtweilen erſetzt, demnächſt zur Bezeichnung mit dem
Atteſtat wieder eingeliefert werden. Wornach ein jeder,
den es angeht, ſich zu achten hat.

Urkundlich unterm vorgedruckten Königl. Jnſiegel.


(L. S.)
J. C. Krück.    v. Eggers.
Pro vera copia:

Geiſter.
H. C. Otte.



Die Wittwe des hierſelbſt im Jahr 1812 verſtorbenen
Stuhlmachers Ludolph Chriſtian Burchard, gebohrne
Hanſen, hat vorgeſtellt, daß gedachter ihr Ehemann keine
Leibeserben hinterlaſſen habe, und ihr von ſeinen ſonſti-
gen Jnteſtat-Erben nicht das mindeſte bekannt ſey, und
daher zur Ausfindigmachung derſelben um die Erlaſſung
eines Proclams gebeten.

Solchemnach werden von Bürgermeiſter und Rath die-
fer Stadt alle und jede, welche an den Nachlaß des wey-
land hieſigen Stuhlmachers Ludolph Chriſtian Burchard
als Jnteſtat-Erben deſſelben Anſprüche zu haben vermey-
nen, bey Strafe der Präcluſion hiemit ein- für allemal,
mithin peremtoriſch, geladen, daß ſie, die Einheimiſchen,
am 6ten November, die Auswärtigen aber, unter Beſtel-
lung eines procuratoris ad acta, am 15ten December
d. J. hierſelbſt auf dem Rathhauſe ſich gehörig angeben,
die zur Begründung ihrer Anſprüche dienenden Documente
im Original produciren, und davon beglaubte Abſchriften
bey den Acten zurücklaſſen, mit der Verwarnung, daß ge-
gen diejenigen, welche ſolches verabſäumen, die Strafe
reſpective der Präcluſion, des ewigen Stillſchweigens und
ſonſt den Rechten gemäß werde erkannt werden.

Wornach ſich zu achten.


Bürgermeiſter und Rath der Stadt Kiel.



Von Gerichts wegen gebiete Jch Chriſtian Matthias
Jacob Johannſen, beſtallter Conferenzrath und Landvogt
in Norderdithmarſchen, wie auch Ritter vom Dannebrog,
euch ſämmtlichen Gläubigern, Schuldnern, Rech-
nungsverwandten und etwanigen Pfandinhabern
des unlängſt verſtorbenen Samuel Matthias Hart-
nack in Reinsbüttel, wie auch allen, welche ſonſt
noch aus irgend einem Grunde an die Verlaſſen-
ſchaft des gedachten Defuncti Anſprüche zu haben
vermeynen möchten,

bey nachſtehender Commination:

Daß ihr ad inſtantiam der Antje Kälers in Reins-
büttel cum cur. als teſtamentariſcher Univerſal-Erbin des
obgenannten Defuncti — während ſie in ſolcher Eigen-
ſchaft die auf ſie verabfällete Verlaſſenfchaft nur ſub
beneficio legis et inventarii
anzutreten geſonnen iſt —
nunmehr ſolches alles, und zwar ihr, die Einheimiſchen in-
nerhalb 6, ihr, die Auswärtigen aber unter Beſtellung
[Spaltenumbruch] eines Procurators zu den Acten in dieſem Gerichtszwange,
innerhalb 12 Wochen, von Zeit der erſten Bekanntmachung
dieſes angerechnet, und zwar bey Strafe comparate der
Ausſchließung, doppelter Zahlung, imgleichen bey Verluſt
des Pfand- und Compenſations-Rechts und wie es ſonſt
den Rechten gemäß in der Kirchſpielſchreiberey zu Weſſel-
buhren geſetzmäßig angebet und verzeichnen laſſet.

Wornach ihr euch zu achten.


(L. S.)



Wann der Hausmann Claus Mohr aus Brockdorf in
der Wilſtermarſch ſich inſolvent erklärt und um die
Rechtswohlthat der Güter-Abtretung angeſucht hat, ſolche
ihm auch, mit Vorbehalt der Gläubiger Einreden bewil-
ligt worden: Als werden hiedurch alle und jede, welche
an die Concurs-Maſſe des Boniscedenten aus irgend einem
Grunde Anſprüche und Forderungen zu haben vermeynen,
derſelben mit Schulden verhaftet ſind, oder Pfandgüter
und ſonſtige Sachen, die zu ſelbiger gehören, beſitzen, bey
Strafe der Ausſchließung und des immerwährenden Still-
ſchweigens, der doppelten Zahlung und des Verluſts ihrer
Rechte, citiret und befehliget, ſich, die Einheimiſchen in-
nerhalb 6, die Auswärtigen aber unter Beſtellung gehöri-
ger Procuratur zu den Acten, innerhalb 12 Wochen, von
der Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bey
dem in der Königl. Landſchreiberey zu Wilſter abzuhalten-
den Angabe-Protocoll rechtsbehörig zu melden, die Docu-
mente, worauf ſie ihre Angaben gründen, urſchriftlich
vorzuzeigen, davon beglaubte Abſchriften beym Protocoll
zurückzulaſſen und demnächſt weitere rechtliche Verfügung
zu gewärtigen.

Wornach, die es angeht, ſich zu achten und vor Scha-
den zu hüten haben.


Ahlefeldt Dehn.



Die hieſigen Kaufleute Stoppel et von Dadelszen
haben dem hieſigen Obergerichte angezeiget, daß im De-
cember 1808 an Bord des Schiffs Anna Metta Catharina,
geführt von dem Schiffer Anthonis Jörgenſen von Soe-
derſoe, welches größtentheils für ihre Rechnung mit
Thran beladen geweſen, auch vier Kiſten Jndigo, gemerkt
mit einem Drec[i]eck, mit einer Null durchzogen und unten
Strich, No. 38 à 41, wiegend brutto 715 Pfund, von
dem Agenten Wollert D. Krohn in Bergen, an die
Kaufleute Schmidt et Pleſſing in Lübeck, von Bergen nach
Fanoe beſtimmt, abgeladen worden; daß dieſes Schiff
eine ſehr große Havarie gemacht habe, deren Belauf auf
ſie, die Jmploranten Stoppel et von Dadelszen, als
Haupt-Ladungs-Jntereſſenten, traſſiret und von ihnen
berichtiget ſey, von welcher Havarie, nach hieſelbſt auf-
gemachter Diſpache, auf erwähnte vier Kiſten Jndi-
go in allem 2174 Mk. 3 ßl. Bco. gefallen wären, welche
Jmploranten mit den Zinſen zu fordern hätten, ſo
wie auch außerdem noch von ihnen für dieſe zu Fa-
noe angekommenen vier Kiſten Jndigo, ſowol der
Tarif bezahlt worden, als auch alle bisherige Koſten
berichtiget werden müßten; daß hierauf die Kauf-
leute Schmidt et Pleßing in Lübeck, als nach dem Con-
noſſement und den am Bord des Schiffs befindlich gewe-
ſenen Certiſicaten, Eigner und Empfänger dieſer Waare,
ſelbige zu empfangen verweigert hätten, auch durchaus
niemand als Eigner derſelben auftreten wolle, und ſie,
die Jmploranten, daher, um wenigſtens ſo weit möglich zu
ihrem Gelde zu kommen, und dieſerwegen die ſreye Diſpo-
ſition über die vier Kiſten Jndigo zu erhalten, ein gericht-
liches Proclam zu impetriren genöthiget wären. Da nun
Jmploranter zugleich um Erlaſſung dieſes Proclams gezie-
mend angeſucht haben, und dieſer Bitte Statt gegeben
worden iſt; ſo werden alle und jede, welche an vorer-
wähnte vier Kiſten Jndigo irgend ein Recht oder eine An-
ſprache, es ſey aus welchem Grunde es wolle, zu haben

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</TEI>
[[15]/0015] anzugeben, die Documente, worauf ihre Angaben ſich gründen, daſelbſt in origine und mit Zurücklaſſung allda für die Gebühr zu ſidimirender Abſchriften zu produciren, auch, in ſo fern ſie nicht am Orte ſind, Procuraturam ad acta zu beſtellen. Mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß alle, welche ſolchergeſtalt ſich anzugeben unterlaſſen, mit ihren etwanigen Anſprüchen vorbemeldeter Art bey Einrichtung des erbetenen Folii überall nicht mehr berück- ſichtigt, vielmehr in dieſer Hinſicht völlig präcludirt ſeyn ſollen. Und ſo wie übrigens nach abgelaufenem Proclam und geſchloſſenem Angabe-Protocolle das Folium für das adeliche Gut Borghorſter-Hütten in dem Landgerichtlichen Schuld- und Pfand-Protocolle behörig einzurichten und die Protocollation der angegebenen dazu geeigneten Pöſte in rechtlicher Ordnung vorzunehmen iſt, ſo müſſen auch die dergleichen Pöſte betreffenden Original-Documente bis zur geſchehenen Protocollation in dem Landgerichts-No- tariat verbleiben, oder durch die fidimirten Abſchriften einſtweilen erſetzt, demnächſt zur Bezeichnung mit dem Atteſtat wieder eingeliefert werden. Wornach ein jeder, den es angeht, ſich zu achten hat. Urkundlich unterm vorgedruckten Königl. Jnſiegel. Gegeben im Schleswigſchen Obergerichte auf Gottorff, den 7ten September 1812. (L. S.) J. C. Krück. v. Eggers. Pro vera copia: Geiſter. H. C. Otte. Die Wittwe des hierſelbſt im Jahr 1812 verſtorbenen Stuhlmachers Ludolph Chriſtian Burchard, gebohrne Hanſen, hat vorgeſtellt, daß gedachter ihr Ehemann keine Leibeserben hinterlaſſen habe, und ihr von ſeinen ſonſti- gen Jnteſtat-Erben nicht das mindeſte bekannt ſey, und daher zur Ausfindigmachung derſelben um die Erlaſſung eines Proclams gebeten. Solchemnach werden von Bürgermeiſter und Rath die- fer Stadt alle und jede, welche an den Nachlaß des wey- land hieſigen Stuhlmachers Ludolph Chriſtian Burchard als Jnteſtat-Erben deſſelben Anſprüche zu haben vermey- nen, bey Strafe der Präcluſion hiemit ein- für allemal, mithin peremtoriſch, geladen, daß ſie, die Einheimiſchen, am 6ten November, die Auswärtigen aber, unter Beſtel- lung eines procuratoris ad acta, am 15ten December d. J. hierſelbſt auf dem Rathhauſe ſich gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Anſprüche dienenden Documente im Original produciren, und davon beglaubte Abſchriften bey den Acten zurücklaſſen, mit der Verwarnung, daß ge- gen diejenigen, welche ſolches verabſäumen, die Strafe reſpective der Präcluſion, des ewigen Stillſchweigens und ſonſt den Rechten gemäß werde erkannt werden. Wornach ſich zu achten. Decretum Kiel in Curia, den 1ſten Sept. 1812. Bürgermeiſter und Rath der Stadt Kiel. Von Gerichts wegen gebiete Jch Chriſtian Matthias Jacob Johannſen, beſtallter Conferenzrath und Landvogt in Norderdithmarſchen, wie auch Ritter vom Dannebrog, euch ſämmtlichen Gläubigern, Schuldnern, Rech- nungsverwandten und etwanigen Pfandinhabern des unlängſt verſtorbenen Samuel Matthias Hart- nack in Reinsbüttel, wie auch allen, welche ſonſt noch aus irgend einem Grunde an die Verlaſſen- ſchaft des gedachten Defuncti Anſprüche zu haben vermeynen möchten, bey nachſtehender Commination: Daß ihr ad inſtantiam der Antje Kälers in Reins- büttel cum cur. als teſtamentariſcher Univerſal-Erbin des obgenannten Defuncti — während ſie in ſolcher Eigen- ſchaft die auf ſie verabfällete Verlaſſenfchaft nur ſub beneficio legis et inventarii anzutreten geſonnen iſt — nunmehr ſolches alles, und zwar ihr, die Einheimiſchen in- nerhalb 6, ihr, die Auswärtigen aber unter Beſtellung eines Procurators zu den Acten in dieſem Gerichtszwange, innerhalb 12 Wochen, von Zeit der erſten Bekanntmachung dieſes angerechnet, und zwar bey Strafe comparate der Ausſchließung, doppelter Zahlung, imgleichen bey Verluſt des Pfand- und Compenſations-Rechts und wie es ſonſt den Rechten gemäß in der Kirchſpielſchreiberey zu Weſſel- buhren geſetzmäßig angebet und verzeichnen laſſet. Wornach ihr euch zu achten. Heide, den 16ten September 1812. (L. S.) Wann der Hausmann Claus Mohr aus Brockdorf in der Wilſtermarſch ſich inſolvent erklärt und um die Rechtswohlthat der Güter-Abtretung angeſucht hat, ſolche ihm auch, mit Vorbehalt der Gläubiger Einreden bewil- ligt worden: Als werden hiedurch alle und jede, welche an die Concurs-Maſſe des Boniscedenten aus irgend einem Grunde Anſprüche und Forderungen zu haben vermeynen, derſelben mit Schulden verhaftet ſind, oder Pfandgüter und ſonſtige Sachen, die zu ſelbiger gehören, beſitzen, bey Strafe der Ausſchließung und des immerwährenden Still- ſchweigens, der doppelten Zahlung und des Verluſts ihrer Rechte, citiret und befehliget, ſich, die Einheimiſchen in- nerhalb 6, die Auswärtigen aber unter Beſtellung gehöri- ger Procuratur zu den Acten, innerhalb 12 Wochen, von der Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bey dem in der Königl. Landſchreiberey zu Wilſter abzuhalten- den Angabe-Protocoll rechtsbehörig zu melden, die Docu- mente, worauf ſie ihre Angaben gründen, urſchriftlich vorzuzeigen, davon beglaubte Abſchriften beym Protocoll zurückzulaſſen und demnächſt weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Wornach, die es angeht, ſich zu achten und vor Scha- den zu hüten haben. Königl. Steinburger Amthaus zu Jtzehoe, den 4ten September 1812. Ahlefeldt Dehn. Die hieſigen Kaufleute Stoppel et von Dadelszen haben dem hieſigen Obergerichte angezeiget, daß im De- cember 1808 an Bord des Schiffs Anna Metta Catharina, geführt von dem Schiffer Anthonis Jörgenſen von Soe- derſoe, welches größtentheils für ihre Rechnung mit Thran beladen geweſen, auch vier Kiſten Jndigo, gemerkt mit einem Drecieck, mit einer Null durchzogen und unten Strich, No. 38 à 41, wiegend brutto 715 Pfund, von dem Agenten Wollert D. Krohn in Bergen, an die Kaufleute Schmidt et Pleſſing in Lübeck, von Bergen nach Fanoe beſtimmt, abgeladen worden; daß dieſes Schiff eine ſehr große Havarie gemacht habe, deren Belauf auf ſie, die Jmploranten Stoppel et von Dadelszen, als Haupt-Ladungs-Jntereſſenten, traſſiret und von ihnen berichtiget ſey, von welcher Havarie, nach hieſelbſt auf- gemachter Diſpache, auf erwähnte vier Kiſten Jndi- go in allem 2174 Mk. 3 ßl. Bco. gefallen wären, welche Jmploranten mit den Zinſen zu fordern hätten, ſo wie auch außerdem noch von ihnen für dieſe zu Fa- noe angekommenen vier Kiſten Jndigo, ſowol der Tarif bezahlt worden, als auch alle bisherige Koſten berichtiget werden müßten; daß hierauf die Kauf- leute Schmidt et Pleßing in Lübeck, als nach dem Con- noſſement und den am Bord des Schiffs befindlich gewe- ſenen Certiſicaten, Eigner und Empfänger dieſer Waare, ſelbige zu empfangen verweigert hätten, auch durchaus niemand als Eigner derſelben auftreten wolle, und ſie, die Jmploranten, daher, um wenigſtens ſo weit möglich zu ihrem Gelde zu kommen, und dieſerwegen die ſreye Diſpo- ſition über die vier Kiſten Jndigo zu erhalten, ein gericht- liches Proclam zu impetriren genöthiget wären. Da nun Jmploranter zugleich um Erlaſſung dieſes Proclams gezie- mend angeſucht haben, und dieſer Bitte Statt gegeben worden iſt; ſo werden alle und jede, welche an vorer- wähnte vier Kiſten Jndigo irgend ein Recht oder eine An- ſprache, es ſey aus welchem Grunde es wolle, zu haben

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Zitationshilfe: Staats- und Gelehrte Zeitung des hamburgischen unpartheyischen Correspondenten. Nr. 161, Hamburg, 7. Oktober 1812, S. [15]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1610710_1812/15>, abgerufen am 26.04.2024.