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Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 134, Hamburg, 7. Juni 1832.

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[Spaltenumbruch] sem Wohllöblichen Gerichte zu melden und solche er-
forderlichen Falls zu justisiciren, widrigenfalls aber
zu gewärtigen, daß sie fernerweitig damit nicht ge-
hört, sondern präcludirt und ihnen ein ewiges Still-
schweigen werde auferlegt werden.

Diesem Petito ist gerichtlich alles Jnhaltes deferirt,
und der 7te September d. J. pro termino unico et per-
emtorio
anberahmet worden; welches hiemit bekannt
gemacht wird.




Vermöge Verfügung Amplissimi Judicii superioris,
sind von Einem Wohllöbl. Niedergericht hieselbst auf An-
halten Procuratoris Fiscalis wider den entwichenen
Falliten Cornelius de Konig, unter der Firma C. de
Konig et Comp., Edictales dahin erkannt: Daß ge-
dachter Fallit sich in termino peremtorio, den 7ten
September d. J., im hiesigen Wohllöbl. Niedergerichte
zu sistiren und wegen seines Fallissements und Entwei-
chung Rechenschaft zu geben schuldig sey, und weitern
rechtlichen Erkenntnisses und Versügung zu gewärtigen
haben solle, widrigenfalls wider ihn Jnhalts Art. 103
der neuen Falliten-Ordnung in peinlich gehegtem Gerichte
in contumaciam werde verfahren werden.




Edictal-Citation.

Es ist hieselbst am 1sten Juni c. der Bürger und
Böttcher-Aeltermann Johann Heinrich George Kirschner
verstorben. Auf den Antrag seiner Wittwe werden die
etwanigen unbekannten Erben, namentlich aber eine
Schwestertochter des Verstorbenen, die sich in Lüneburg
aufhalten soll, deren Namen und nähere Verhältnisse
nicht haben ermittelt werden können, hierdurch aufgefor-
dert, sich vor oder spätestens in dem auf den 8ten
September
a. f., Vormittags um 11 Uhr, vor dem
Herrn Assessor Ballhorn im hiesigen Stadtgerichte ange-
setzten Termine persönlich oder durch gehörig legitimirte
Bevollmächtigte zu erscheinen und ihre etwanigen Erb-
Ansprüche an den Nachlaß des Verstorbenen auszuweisen,
widrigenfalls dessen Wittwe für die rechtmäßige Erbin
angenommen, ihr als solcher der Nachlaß zur freien Dis-
position verabfolgt, und der nach erfolgter Prcelusion
sich etwa erst meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle
ihre Handlungen und Dispositionen anzuerkennen und
zu übernehmen schuldig, von ihr weder Rechnungslegung
noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu fordern berech-
tigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsdann noch
von der Erbschaft vorhanden wäre, zu begnügen verbun-
den seyn soll.


Königl. Preuß. Stadtgericht.



Wir Bürgermeistere und Rath der Stadt Rostok laden,
zur Richtigstellung des sub Cura gestellten Nachlasses der
Wittwe des ohnlängst verstorbenen pensionirten ehema-
ligen mecklenburgischen Unterossiciers Hochmuth, Sophia,
geb. Rades, aus Waren gebürtig, Alle und Jede, welche
an denselben aus Erbberechtigung, Schuld oder irgend
einem sonstigen Rechtsgrunde einige Ansprache machen
und der Tilgung der zum Nachlasse gehörigen activo-
rum
im hisigen Stadtpfandbuche widersprechen zu kön-
nen sich berechtiget halten -- ad instantiam des Schnei-
dermeisters Johann Friederich Voß, qua Curatoris here-
ditatis jacentis
-- hiedurch peremtorie vor und wollen,
das sie in dem desfalls auf den 20sten Juli d. J.,
Nachmittags 2 Uhr, anberahmten Termino, auf der
Schreiberei hieselbst, vor Unseren zum Gerichte Verord-
neten, mit aller Nothdurft gefaßt, unausbleiblich erschei-
nen, und ihre Zuständnisse gehörig, mithin specifice und
nicht in folle, angeben und beglaubigen, unter dem
Nachtheile, daß die Säumigen mit ihren Praetensis nach-
hin nicht weiter gehöret, sondern damit von sothanem
gesammten Nachlasse, so wie auch mit ihrem etwanigen
vorgedachten Widerspruchsrechte, gänzlich abgewiesen
werden sollen. Publicatum Jussu Senatus.


J. C. T. Stever, Prot.



Wir Bürgermeistere und Rath der Stadt Rostock laden,
zur Richtigstellung der Verlassenschaft des Herrn Gehei-
men Commercienraths Heinrich Levenhagen, Alle und
[Spaltenumbruch] Jede, welche an dieselbe, namentlich an die dazu gehöri-
gen nachbenonnten Grundstücke:

1) an das am Hopfenmarkte, neben dem Kleinbinder
Dresemer und an der Ecke der Buchbinderstraße bele-
gene Wohnhaus mit dem Hintergebäude und den bei-
den Thorwegen, neben dem Brannteweinbrenner Win-
ter -- welches Grundstück auf des Defuncti Namen
unterm 9ten April 1811 im Stadtbuch verzeichnet steht.

2) an den vor dem Steinthore hinter dem Rosengarten,
ohnweit des Kamps, neben Stoll, modo Gammelin
und Jantzen, belegenen Gartenhof, bestehend aus
einem Hause und einem Garten sub No. 22 -- wel-
cher auf des Dfti. Namen unterm 22sten Juli 1825
im Stadtbuche verzeichnet steht,

3) an den in der Badstüberstraße, neben Hollschue und
Levezow belegenen Speicher -- welcher gleichfalls auf
des Defti. Namen unterm 14ten Mai 1818 im Stadt-
buch verzeichnet steht, und

4) an den in der Straße bei der vormaligen St. Johan-
nis-Kirche, neben dem Herrn Dr. Brandenburg und
dem Herrn Cassirer Glaevecke, belegenen Speicher --
welcher eben sowohl annoch auf des Defti. Namen
unterm 13ten Jan. 1814 im Stadtbuche verzeichnet
steht,

aus irgend einem dinglichen oder persönlichen Rechte
einige Ansprache machen zu können sich berechtiget halten,
ad instantiam dessen Erben, resp. cum Curatore et
Tutoribus,
hiedurch peremtorie vor und wollen, daß
sie in dem desfalls auf den 27sten August d. J., Nach-
mittags 2 Uhr, anberahmten Termino, auf dem Rath-
hause hieselbst, vor Unseren zum Ober-Gerichte Verord-
neten, mit aller Nothdurft gefaßt, unausbleiblich erschei-
nen, und ihre Zuständnisse gehörig, mithin specifice und
nicht in folle, angehen und beglaubigen, unter dem Nach-
theile, daß die Säumigen mit ihren Praetensis nachhin
nicht weiter gehöret, sondern damit von sothaner gesamm-
ten Verlassenschaft, mithin auch den dazu gehörigen vor-
gedachten Grundstücken gänzlich abgewiesen werden sol-
len.

Publicatum Jussu Senatus.



Oeffentliche Vorladung.

Da folgende, aus dem hiesigen Amte gebürtige Mil[i]-
tairpersonen, als:

1) Johann Jürgen Brettheuer aus Landwehrhagen, vom
1sten vormaligen westphälischen Cu[i]rassier-Regimente,

2) Jobst Heinrich Dümer aus Nienhagen, von dem Corps
der freiwilligen Beautieuschen Jäger,

3) Johann Christoph Jordan aus Fürstenhagen, vom
vormaligen 129sten franzöfischen Jnfanrerie-Regimente,

4) Johannes Klinge aus Lutterberg, vom vormaligen
7ten westphälischen Jnfanterie-Regimente,

5) Johannes Kühlborn aus Uschlag, vom vormaligen
6ten westphälischen Jnfanterie-Regimente,

6) Heinrich Conrad Tolle aus Ossenfeld, von der ersten
Brigade der westphälischen Artillerie,

7) Georg Werner aus Hedemünden, vom vormaligen
5ten westphälischen Jnfanterie-Regimente,

welche sämmtlich in den Kriegen von 1803 bis zum Pariser
Frieden am 20sten November 1815 an einem Fe[l]dzuge
Theil genommen haben, seit länger als fünf Jahren von
ihrem Leben und Aufenthalte keine Nachricht ertheilt,
deren nächste Verwandte und Erben aber in Gemäßheit
der Königl. Verordn[u]ng vom 11ten April 1818 auf deren
öffentliche Vorladung angetragen haben; so werden die
obgenannten verschollenen Militair-Personen hiermit auf-
gefordert, binnen Jahresfrist, vom 1sten Juni dieses
Jahrs angerechnet, entweder sich persönlich bei dem hiesi-
gen Amte zu melden, oder glaubhafte Nachricht von ih-
rem Leben und Aufenthalte zu geben, widrigenfalls sie
nach Ablauf obiger Frist für todt erklärt und ihr Ver-
mögen den bekannten nächsten Erben oder Nachfolgern
ausgeantworte[t] werden solle.

Zugleich werden alle diejenigen, welche von dem Le-
ben oder Aufenthalte obgenannter verschollener Militair-
Personen Nachricht besitzen, zu deren Mittheilung an das
hiesige Amt hiermit aufgefordert.


Königl. Großbritt. Hannoversches Amt.
Grote.

[Spaltenumbruch] ſem Wohllöblichen Gerichte zu melden und ſolche er-
forderlichen Falls zu juſtiſiciren, widrigenfalls aber
zu gewärtigen, daß ſie fernerweitig damit nicht ge-
hört, ſondern präcludirt und ihnen ein ewiges Still-
ſchweigen werde auferlegt werden.

Dieſem Petito iſt gerichtlich alles Jnhaltes deferirt,
und der 7te September d. J. pro termino unico et per-
emtorio
anberahmet worden; welches hiemit bekannt
gemacht wird.




Vermöge Verfügung Amplissimi Judicii superioris,
ſind von Einem Wohllöbl. Niedergericht hieſelbſt auf An-
halten Procuratoris Fiscalis wider den entwichenen
Falliten Cornelius de Konig, unter der Firma C. de
Konig et Comp., Edictales dahin erkannt: Daß ge-
dachter Fallit ſich in termino peremtorio, den 7ten
September d. J., im hieſigen Wohllöbl. Niedergerichte
zu ſiſtiren und wegen ſeines Falliſſements und Entwei-
chung Rechenſchaft zu geben ſchuldig ſey, und weitern
rechtlichen Erkenntniſſes und Verſügung zu gewärtigen
haben ſolle, widrigenfalls wider ihn Jnhalts Art. 103
der neuen Falliten-Ordnung in peinlich gehegtem Gerichte
in contumaciam werde verfahren werden.




Edictal-Citation.

Es iſt hieſelbſt am 1ſten Juni c. der Bürger und
Böttcher-Aeltermann Johann Heinrich George Kirſchner
verſtorben. Auf den Antrag ſeiner Wittwe werden die
etwanigen unbekannten Erben, namentlich aber eine
Schweſtertochter des Verſtorbenen, die ſich in Lüneburg
aufhalten ſoll, deren Namen und nähere Verhältniſſe
nicht haben ermittelt werden können, hierdurch aufgefor-
dert, ſich vor oder ſpäteſtens in dem auf den 8ten
September
a. f., Vormittags um 11 Uhr, vor dem
Herrn Aſſeſſor Ballhorn im hieſigen Stadtgerichte ange-
ſetzten Termine perſönlich oder durch gehörig legitimirte
Bevollmächtigte zu erſcheinen und ihre etwanigen Erb-
Anſprüche an den Nachlaß des Verſtorbenen auszuweiſen,
widrigenfalls deſſen Wittwe für die rechtmäßige Erbin
angenommen, ihr als ſolcher der Nachlaß zur freien Dis-
poſition verabfolgt, und der nach erfolgter Prceluſion
ſich etwa erſt meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle
ihre Handlungen und Dispoſitionen anzuerkennen und
zu übernehmen ſchuldig, von ihr weder Rechnungslegung
noch Erſatz der gehobenen Nutzungen zu fordern berech-
tigt, ſondern ſich lediglich mit dem, was alsdann noch
von der Erbſchaft vorhanden wäre, zu begnügen verbun-
den ſeyn ſoll.


Königl. Preuß. Stadtgericht.



Wir Bürgermeiſtere und Rath der Stadt Roſtok laden,
zur Richtigſtellung des sub Cura geſtellten Nachlaſſes der
Wittwe des ohnlängſt verſtorbenen penſionirten ehema-
ligen mecklenburgiſchen Unteroſſiciers Hochmuth, Sophia,
geb. Rades, aus Waren gebürtig, Alle und Jede, welche
an denſelben aus Erbberechtigung, Schuld oder irgend
einem ſonſtigen Rechtsgrunde einige Anſprache machen
und der Tilgung der zum Nachlaſſe gehörigen activo-
rum
im hiſigen Stadtpfandbuche widerſprechen zu kön-
nen ſich berechtiget halten — ad instantiam des Schnei-
dermeiſters Johann Friederich Voß, qua Curatoris here-
ditatis jacentis
— hiedurch peremtorie vor und wollen,
das ſie in dem desfalls auf den 20ſten Juli d. J.,
Nachmittags 2 Uhr, anberahmten Termino, auf der
Schreiberei hieſelbſt, vor Unſeren zum Gerichte Verord-
neten, mit aller Nothdurft gefaßt, unausbleiblich erſchei-
nen, und ihre Zuſtändniſſe gehörig, mithin specifice und
nicht in folle, angeben und beglaubigen, unter dem
Nachtheile, daß die Säumigen mit ihren Praetensis nach-
hin nicht weiter gehöret, ſondern damit von ſothanem
geſammten Nachlaſſe, ſo wie auch mit ihrem etwanigen
vorgedachten Widerſpruchsrechte, gänzlich abgewieſen
werden ſollen. Publicatum Jussu Senatus.


J. C. T. Stever, Prot.



Wir Bürgermeiſtere und Rath der Stadt Roſtock laden,
zur Richtigſtellung der Verlaſſenſchaft des Herrn Gehei-
men Commercienraths Heinrich Levenhagen, Alle und
[Spaltenumbruch] Jede, welche an dieſelbe, namentlich an die dazu gehöri-
gen nachbenonnten Grundſtücke:

1) an das am Hopfenmarkte, neben dem Kleinbinder
Dreſemer und an der Ecke der Buchbinderſtraße bele-
gene Wohnhaus mit dem Hintergebäude und den bei-
den Thorwegen, neben dem Brannteweinbrenner Win-
ter — welches Grundſtück auf des Defuncti Namen
unterm 9ten April 1811 im Stadtbuch verzeichnet ſteht.

2) an den vor dem Steinthore hinter dem Roſengarten,
ohnweit des Kamps, neben Stoll, modo Gammelin
und Jantzen, belegenen Gartenhof, beſtehend aus
einem Hauſe und einem Garten sub No. 22 — wel-
cher auf des Dfti. Namen unterm 22ſten Juli 1825
im Stadtbuche verzeichnet ſteht,

3) an den in der Badſtüberſtraße, neben Hollſchue und
Levezow belegenen Speicher — welcher gleichfalls auf
des Defti. Namen unterm 14ten Mai 1818 im Stadt-
buch verzeichnet ſteht, und

4) an den in der Straße bei der vormaligen St. Johan-
nis-Kirche, neben dem Herrn Dr. Brandenburg und
dem Herrn Caſſirer Glaevecke, belegenen Speicher —
welcher eben ſowohl annoch auf des Defti. Namen
unterm 13ten Jan. 1814 im Stadtbuche verzeichnet
ſteht,

aus irgend einem dinglichen oder perſönlichen Rechte
einige Anſprache machen zu können ſich berechtiget halten,
ad instantiam deſſen Erben, reſp. cum Curatore et
Tutoribus,
hiedurch peremtorie vor und wollen, daß
ſie in dem desfalls auf den 27ſten Auguſt d. J., Nach-
mittags 2 Uhr, anberahmten Termino, auf dem Rath-
hauſe hieſelbſt, vor Unſeren zum Ober-Gerichte Verord-
neten, mit aller Nothdurft gefaßt, unausbleiblich erſchei-
nen, und ihre Zuſtändniſſe gehörig, mithin specifice und
nicht in folle, angehen und beglaubigen, unter dem Nach-
theile, daß die Säumigen mit ihren Praetensis nachhin
nicht weiter gehöret, ſondern damit von ſothaner geſamm-
ten Verlaſſenſchaft, mithin auch den dazu gehörigen vor-
gedachten Grundſtücken gänzlich abgewieſen werden ſol-
len.

Publicatum Jussu Senatus.



Oeffentliche Vorladung.

Da folgende, aus dem hieſigen Amte gebürtige Mil[i]-
tairperſonen, als:

1) Johann Jürgen Brettheuer aus Landwehrhagen, vom
1ſten vormaligen weſtphäliſchen Cu[i]raſſier-Regimente,

2) Jobſt Heinrich Dümer aus Nienhagen, von dem Corps
der freiwilligen Beautieuſchen Jäger,

3) Johann Chriſtoph Jordan aus Fürſtenhagen, vom
vormaligen 129ſten franzöfiſchen Jnfanrerie-Regimente,

4) Johannes Klinge aus Lutterberg, vom vormaligen
7ten weſtphäliſchen Jnfanterie-Regimente,

5) Johannes Kühlborn aus Uſchlag, vom vormaligen
6ten weſtphäliſchen Jnfanterie-Regimente,

6) Heinrich Conrad Tolle aus Oſſenfeld, von der erſten
Brigade der weſtphäliſchen Artillerie,

7) Georg Werner aus Hedemünden, vom vormaligen
5ten weſtphäliſchen Jnfanterie-Regimente,

welche ſämmtlich in den Kriegen von 1803 bis zum Pariſer
Frieden am 20ſten November 1815 an einem Fe[l]dzuge
Theil genommen haben, ſeit länger als fünf Jahren von
ihrem Leben und Aufenthalte keine Nachricht ertheilt,
deren nächſte Verwandte und Erben aber in Gemäßheit
der Königl. Verordn[u]ng vom 11ten April 1818 auf deren
öffentliche Vorladung angetragen haben; ſo werden die
obgenannten verſchollenen Militair-Perſonen hiermit auf-
gefordert, binnen Jahresfriſt, vom 1ſten Juni dieſes
Jahrs angerechnet, entweder ſich perſönlich bei dem hieſi-
gen Amte zu melden, oder glaubhafte Nachricht von ih-
rem Leben und Aufenthalte zu geben, widrigenfalls ſie
nach Ablauf obiger Friſt für todt erklärt und ihr Ver-
mögen den bekannten nächſten Erben oder Nachfolgern
ausgeantworte[t] werden ſolle.

Zugleich werden alle diejenigen, welche von dem Le-
ben oder Aufenthalte obgenannter verſchollener Militair-
Perſonen Nachricht beſitzen, zu deren Mittheilung an das
hieſige Amt hiermit aufgefordert.


Königl. Großbritt. Hannoverſches Amt.
Grote.

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</TEI>
[[7]/0007] ſem Wohllöblichen Gerichte zu melden und ſolche er- forderlichen Falls zu juſtiſiciren, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß ſie fernerweitig damit nicht ge- hört, ſondern präcludirt und ihnen ein ewiges Still- ſchweigen werde auferlegt werden. Dieſem Petito iſt gerichtlich alles Jnhaltes deferirt, und der 7te September d. J. pro termino unico et per- emtorio anberahmet worden; welches hiemit bekannt gemacht wird. Hamburg, den 19ten April 1832. Vermöge Verfügung Amplissimi Judicii superioris, ſind von Einem Wohllöbl. Niedergericht hieſelbſt auf An- halten Procuratoris Fiscalis wider den entwichenen Falliten Cornelius de Konig, unter der Firma C. de Konig et Comp., Edictales dahin erkannt: Daß ge- dachter Fallit ſich in termino peremtorio, den 7ten September d. J., im hieſigen Wohllöbl. Niedergerichte zu ſiſtiren und wegen ſeines Falliſſements und Entwei- chung Rechenſchaft zu geben ſchuldig ſey, und weitern rechtlichen Erkenntniſſes und Verſügung zu gewärtigen haben ſolle, widrigenfalls wider ihn Jnhalts Art. 103 der neuen Falliten-Ordnung in peinlich gehegtem Gerichte in contumaciam werde verfahren werden. Hamburg, den 19ten April 1832. Edictal-Citation. Es iſt hieſelbſt am 1ſten Juni c. der Bürger und Böttcher-Aeltermann Johann Heinrich George Kirſchner verſtorben. Auf den Antrag ſeiner Wittwe werden die etwanigen unbekannten Erben, namentlich aber eine Schweſtertochter des Verſtorbenen, die ſich in Lüneburg aufhalten ſoll, deren Namen und nähere Verhältniſſe nicht haben ermittelt werden können, hierdurch aufgefor- dert, ſich vor oder ſpäteſtens in dem auf den 8ten September a. f., Vormittags um 11 Uhr, vor dem Herrn Aſſeſſor Ballhorn im hieſigen Stadtgerichte ange- ſetzten Termine perſönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erſcheinen und ihre etwanigen Erb- Anſprüche an den Nachlaß des Verſtorbenen auszuweiſen, widrigenfalls deſſen Wittwe für die rechtmäßige Erbin angenommen, ihr als ſolcher der Nachlaß zur freien Dis- poſition verabfolgt, und der nach erfolgter Prceluſion ſich etwa erſt meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle ihre Handlungen und Dispoſitionen anzuerkennen und zu übernehmen ſchuldig, von ihr weder Rechnungslegung noch Erſatz der gehobenen Nutzungen zu fordern berech- tigt, ſondern ſich lediglich mit dem, was alsdann noch von der Erbſchaft vorhanden wäre, zu begnügen verbun- den ſeyn ſoll. Anclam, den 13ten December 1831. Königl. Preuß. Stadtgericht. Wir Bürgermeiſtere und Rath der Stadt Roſtok laden, zur Richtigſtellung des sub Cura geſtellten Nachlaſſes der Wittwe des ohnlängſt verſtorbenen penſionirten ehema- ligen mecklenburgiſchen Unteroſſiciers Hochmuth, Sophia, geb. Rades, aus Waren gebürtig, Alle und Jede, welche an denſelben aus Erbberechtigung, Schuld oder irgend einem ſonſtigen Rechtsgrunde einige Anſprache machen und der Tilgung der zum Nachlaſſe gehörigen activo- rum im hiſigen Stadtpfandbuche widerſprechen zu kön- nen ſich berechtiget halten — ad instantiam des Schnei- dermeiſters Johann Friederich Voß, qua Curatoris here- ditatis jacentis — hiedurch peremtorie vor und wollen, das ſie in dem desfalls auf den 20ſten Juli d. J., Nachmittags 2 Uhr, anberahmten Termino, auf der Schreiberei hieſelbſt, vor Unſeren zum Gerichte Verord- neten, mit aller Nothdurft gefaßt, unausbleiblich erſchei- nen, und ihre Zuſtändniſſe gehörig, mithin specifice und nicht in folle, angeben und beglaubigen, unter dem Nachtheile, daß die Säumigen mit ihren Praetensis nach- hin nicht weiter gehöret, ſondern damit von ſothanem geſammten Nachlaſſe, ſo wie auch mit ihrem etwanigen vorgedachten Widerſpruchsrechte, gänzlich abgewieſen werden ſollen. Publicatum Jussu Senatus. Roſtock, den 16ten Mai 1832. J. C. T. Stever, Prot. Wir Bürgermeiſtere und Rath der Stadt Roſtock laden, zur Richtigſtellung der Verlaſſenſchaft des Herrn Gehei- men Commercienraths Heinrich Levenhagen, Alle und Jede, welche an dieſelbe, namentlich an die dazu gehöri- gen nachbenonnten Grundſtücke: 1) an das am Hopfenmarkte, neben dem Kleinbinder Dreſemer und an der Ecke der Buchbinderſtraße bele- gene Wohnhaus mit dem Hintergebäude und den bei- den Thorwegen, neben dem Brannteweinbrenner Win- ter — welches Grundſtück auf des Defuncti Namen unterm 9ten April 1811 im Stadtbuch verzeichnet ſteht. 2) an den vor dem Steinthore hinter dem Roſengarten, ohnweit des Kamps, neben Stoll, modo Gammelin und Jantzen, belegenen Gartenhof, beſtehend aus einem Hauſe und einem Garten sub No. 22 — wel- cher auf des Dfti. Namen unterm 22ſten Juli 1825 im Stadtbuche verzeichnet ſteht, 3) an den in der Badſtüberſtraße, neben Hollſchue und Levezow belegenen Speicher — welcher gleichfalls auf des Defti. Namen unterm 14ten Mai 1818 im Stadt- buch verzeichnet ſteht, und 4) an den in der Straße bei der vormaligen St. Johan- nis-Kirche, neben dem Herrn Dr. Brandenburg und dem Herrn Caſſirer Glaevecke, belegenen Speicher — welcher eben ſowohl annoch auf des Defti. Namen unterm 13ten Jan. 1814 im Stadtbuche verzeichnet ſteht, aus irgend einem dinglichen oder perſönlichen Rechte einige Anſprache machen zu können ſich berechtiget halten, ad instantiam deſſen Erben, reſp. cum Curatore et Tutoribus, hiedurch peremtorie vor und wollen, daß ſie in dem desfalls auf den 27ſten Auguſt d. J., Nach- mittags 2 Uhr, anberahmten Termino, auf dem Rath- hauſe hieſelbſt, vor Unſeren zum Ober-Gerichte Verord- neten, mit aller Nothdurft gefaßt, unausbleiblich erſchei- nen, und ihre Zuſtändniſſe gehörig, mithin specifice und nicht in folle, angehen und beglaubigen, unter dem Nach- theile, daß die Säumigen mit ihren Praetensis nachhin nicht weiter gehöret, ſondern damit von ſothaner geſamm- ten Verlaſſenſchaft, mithin auch den dazu gehörigen vor- gedachten Grundſtücken gänzlich abgewieſen werden ſol- len. Publicatum Jussu Senatus.Roſtock, den 23ſten Mai 1832. Oeffentliche Vorladung. Da folgende, aus dem hieſigen Amte gebürtige Mili- tairperſonen, als: 1) Johann Jürgen Brettheuer aus Landwehrhagen, vom 1ſten vormaligen weſtphäliſchen Cuiraſſier-Regimente, 2) Jobſt Heinrich Dümer aus Nienhagen, von dem Corps der freiwilligen Beautieuſchen Jäger, 3) Johann Chriſtoph Jordan aus Fürſtenhagen, vom vormaligen 129ſten franzöfiſchen Jnfanrerie-Regimente, 4) Johannes Klinge aus Lutterberg, vom vormaligen 7ten weſtphäliſchen Jnfanterie-Regimente, 5) Johannes Kühlborn aus Uſchlag, vom vormaligen 6ten weſtphäliſchen Jnfanterie-Regimente, 6) Heinrich Conrad Tolle aus Oſſenfeld, von der erſten Brigade der weſtphäliſchen Artillerie, 7) Georg Werner aus Hedemünden, vom vormaligen 5ten weſtphäliſchen Jnfanterie-Regimente, welche ſämmtlich in den Kriegen von 1803 bis zum Pariſer Frieden am 20ſten November 1815 an einem Feldzuge Theil genommen haben, ſeit länger als fünf Jahren von ihrem Leben und Aufenthalte keine Nachricht ertheilt, deren nächſte Verwandte und Erben aber in Gemäßheit der Königl. Verordnung vom 11ten April 1818 auf deren öffentliche Vorladung angetragen haben; ſo werden die obgenannten verſchollenen Militair-Perſonen hiermit auf- gefordert, binnen Jahresfriſt, vom 1ſten Juni dieſes Jahrs angerechnet, entweder ſich perſönlich bei dem hieſi- gen Amte zu melden, oder glaubhafte Nachricht von ih- rem Leben und Aufenthalte zu geben, widrigenfalls ſie nach Ablauf obiger Friſt für todt erklärt und ihr Ver- mögen den bekannten nächſten Erben oder Nachfolgern ausgeantwortet werden ſolle. Zugleich werden alle diejenigen, welche von dem Le- ben oder Aufenthalte obgenannter verſchollener Militair- Perſonen Nachricht beſitzen, zu deren Mittheilung an das hieſige Amt hiermit aufgefordert. Decretum Münden, den 25ſten Mai 1832. Königl. Großbritt. Hannoverſches Amt. Grote.

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Zitationshilfe: Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 134, Hamburg, 7. Juni 1832, S. [7]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1340706_1832/7>, abgerufen am 24.11.2024.