Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.Theodosius erließ ein neues Gesetz hiegegen1) und bedrohte Namentlich in Afrika scheint dieses Verbrechen häufig vor- 3. Wer vom gewöhnlichen Wege, nämlich itinere pu- Kaiser Honorius erließ im Jahre 395 ein hierauf bezüg- Ein Erlaß des Kaisers Honorius an Dexter, den Präfect "Weil wir in Erfahrung gebracht haben, daß Personen 1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XLI. 2) Cod. Theodos. d. c. p. L. XXV. und Cod. Just. Lib. XII. tit. LVI. 5. 3) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 2. 4) Cod. Theod. d. c. p. L. LIII. und Cod. Just. Lib. XII.
tit. LI. 15. Theodosius erließ ein neues Geſetz hiegegen1) und bedrohte Namentlich in Afrika ſcheint dieſes Verbrechen häufig vor- 3. Wer vom gewöhnlichen Wege, nämlich itinere pu- Kaiſer Honorius erließ im Jahre 395 ein hierauf bezüg- Ein Erlaß des Kaiſers Honorius an Dexter, den Präfect „Weil wir in Erfahrung gebracht haben, daß Perſonen 1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XLI. 2) Cod. Theodos. d. c. p. L. XXV. und Cod. Just. Lib. XII. tit. LVI. 5. 3) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 2. 4) Cod. Theod. d. c. p. L. LIII. und Cod. Just. Lib. XII.
tit. LI. 15. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0089" n="76"/> <p><hi rendition="#aq">Theodosius</hi> erließ ein neues Geſetz hiegegen<note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Cod. Theod. d. c. p. Lex XLI.</hi></note> und bedrohte<lb/> die Verächter des Geſetzes mit den ſchwerſten Strafen, „<hi rendition="#aq">poenam<lb/> capitalem huic facto tam emptori quam venditori hac lege<lb/> imponit</hi>“.</p><lb/> <p>Namentlich in Afrika ſcheint dieſes Verbrechen häufig vor-<lb/> gekommen zu ſein.</p><lb/> <p>3. Wer vom gewöhnlichen Wege, nämlich <hi rendition="#aq">itinere pu-<lb/> blico</hi>, von der Hauptſtraße mehr als 50 Schritte ablenkte,<lb/> wurde geſtraft<note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Cod. Theodos. d. c. p. L. XXV.</hi> und <hi rendition="#aq">Cod. Just. Lib. XII.<lb/> tit. LVI. 5.</hi></note>, nur dem <hi rendition="#aq">praefectus praetorio</hi> war es ge-<lb/> ſtattet, nach Belieben diejenigen Wege einzuſchlagen, welche zu<lb/> nehmen er zur Förderung ſeiner Geſchäfte für gut fand<note place="foot" n="3)"><hi rendition="#aq">Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 2.</hi></note>.</p><lb/> <p>Kaiſer <hi rendition="#aq">Honorius</hi> erließ im Jahre 395 ein hierauf bezüg-<lb/> liches Geſetz<note place="foot" n="4)"><hi rendition="#aq">Cod. Theod. d. c. p. L. LIII.</hi> und <hi rendition="#aq">Cod. Just. Lib. XII.<lb/> tit. LI. 15.</hi></note>, nachdem ihm gemeldet worden war, daß häufig<lb/> Thiere, welche dem <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> gehörten, auf Umwegen<lb/> über die Stationen hinaus verwendet worden waren und ſo<lb/> dem Dienſte heimlich entzogen, d. h. geſtohlen wurden. —<lb/> Wer eines ſolchen Vergehens überwieſen wurde, ſollte den<lb/> 4-fachen Preis der Thiere als Strafe bezahlen. König <hi rendition="#aq">Theo-<lb/> dorich</hi> ließ aber einen ſolchen geradezu als Dieb behandeln.</p><lb/> <p>Ein Erlaß des Kaiſers <hi rendition="#aq">Honorius</hi> an <hi rendition="#aq">Dexter</hi>, den Präfect<lb/> von Jtalien vom 16. März 395 in dieſem Betreffe lautet:</p><lb/> <p>„Weil wir in Erfahrung gebracht haben, daß Perſonen<lb/> Poſtvieh bei Seite geſchafft haben, befehlen wir, daß dies durch<lb/> Unterſuchung gegen die Pferdeknechte und Poſthalter wieder<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [76/0089]
Theodosius erließ ein neues Geſetz hiegegen 1) und bedrohte
die Verächter des Geſetzes mit den ſchwerſten Strafen, „poenam
capitalem huic facto tam emptori quam venditori hac lege
imponit“.
Namentlich in Afrika ſcheint dieſes Verbrechen häufig vor-
gekommen zu ſein.
3. Wer vom gewöhnlichen Wege, nämlich itinere pu-
blico, von der Hauptſtraße mehr als 50 Schritte ablenkte,
wurde geſtraft 2), nur dem praefectus praetorio war es ge-
ſtattet, nach Belieben diejenigen Wege einzuſchlagen, welche zu
nehmen er zur Förderung ſeiner Geſchäfte für gut fand 3).
Kaiſer Honorius erließ im Jahre 395 ein hierauf bezüg-
liches Geſetz 4), nachdem ihm gemeldet worden war, daß häufig
Thiere, welche dem cursus publicus gehörten, auf Umwegen
über die Stationen hinaus verwendet worden waren und ſo
dem Dienſte heimlich entzogen, d. h. geſtohlen wurden. —
Wer eines ſolchen Vergehens überwieſen wurde, ſollte den
4-fachen Preis der Thiere als Strafe bezahlen. König Theo-
dorich ließ aber einen ſolchen geradezu als Dieb behandeln.
Ein Erlaß des Kaiſers Honorius an Dexter, den Präfect
von Jtalien vom 16. März 395 in dieſem Betreffe lautet:
„Weil wir in Erfahrung gebracht haben, daß Perſonen
Poſtvieh bei Seite geſchafft haben, befehlen wir, daß dies durch
Unterſuchung gegen die Pferdeknechte und Poſthalter wieder
1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XLI.
2) Cod. Theodos. d. c. p. L. XXV. und Cod. Just. Lib. XII.
tit. LVI. 5.
3) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 2.
4) Cod. Theod. d. c. p. L. LIII. und Cod. Just. Lib. XII.
tit. LI. 15.
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