Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.
misi; quam perpetuam servationem meam quaedam necessitas Plinius hatte also gegen alles Gesetz in einer Privatange- Ein anderer Fall wird von Pertinax, dem nachmaligen Wer die evectio verkaufte oder an einen Dritten abtrat, Also wieder ein Beweis, wie strenge zwar die Gesetze gegen 1) Cod. Theod. d. c. p. Lex IV. "De commercio angariarum inter-
dicto" und Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 10.
misi; quam perpetuam servationem meam quaedam necessitas Plinius hatte alſo gegen alles Geſetz in einer Privatange- Ein anderer Fall wird von Pertinax, dem nachmaligen Wer die evectio verkaufte oder an einen Dritten abtrat, Alſo wieder ein Beweis, wie ſtrenge zwar die Geſetze gegen 1) Cod. Theod. d. c. p. Lex IV. „De commercio angariarum inter-
dicto“ und Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 10. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p> <hi rendition="#aq"><pb facs="#f0088" n="75"/> misi; quam perpetuam servationem meam quaedam necessitas<lb/> rupit. Uxori enim meae audita morte avi“ etc.</hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#aq">Plinius</hi> hatte alſo gegen alles Geſetz in einer Privatange-<lb/> legenheit einer Privatperſon eine <hi rendition="#aq">evectio</hi> gewährt.</p><lb/> <p>Ein anderer Fall wird von <hi rendition="#aq">Pertinax</hi>, dem nachmaligen<lb/> Kaiſer, erzählt; er war in ſeinen jungen Jahren mit einer<lb/> Miſſion nach Syrien betraut und hatte es unterlaſſen, ſich eine<lb/><hi rendition="#aq">evectio</hi> ausſtellen zu laſſen. Wiewohl er ohne <hi rendition="#aq">evectio</hi><lb/> in Syrien ankam, wurde er doch dort angehalten und mußte<lb/> von Antiochia aus ſeine Reiſe zu Fuß fortſetzen.</p><lb/> <p>Wer die <hi rendition="#aq">evectio</hi> verkaufte oder an einen Dritten abtrat,<lb/> wurde ebenſo mit den härteſten Strafen belegt. Unter <hi rendition="#aq">Con-<lb/> stantin</hi> dem Großen erſchien im Jahre 326 eine Verordnung<note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Cod. Theod. d. c. p. Lex IV. „De commercio angariarum inter-<lb/> dicto“</hi> und <hi rendition="#aq">Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 10.</hi></note>,<lb/> derzufolge ſolche Unterſchleife mit Deportation beſtraft werden<lb/> ſollten. „<hi rendition="#aq">Certis nuntiis compertum est</hi>,“ ſagt das Geſetz,<lb/><hi rendition="#aq">„quod plures veluti sibi ac necessitatibus propriis petitas<lb/> angarias <hi rendition="#g">taxato pretio</hi> distrahunt etc., si quis in hoc<lb/> genere criminis possit intercissi, ut emptor et venditor in<lb/> insulam relegetur.“</hi></p><lb/> <p>Alſo wieder ein Beweis, wie ſtrenge zwar die Geſetze gegen<lb/> die Unterſchleife entgegenzukämpfen ſuchten, aber auch ein Be-<lb/> weis, welcher Unfug und Mißbrauch getrieben wurde. Später<lb/> ſcheinen dieſe Betrügereien einen noch größeren Umfang ange-<lb/> nommen zu haben, denn der Verkauf der <hi rendition="#aq">evectiones</hi> dehnte<lb/> ſich ſogar auf die <hi rendition="#aq">tractoriae</hi> aus, welche verwerthet eine nicht<lb/> unbedeutende Summe repräſentirten.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [75/0088]
misi; quam perpetuam servationem meam quaedam necessitas
rupit. Uxori enim meae audita morte avi“ etc.
Plinius hatte alſo gegen alles Geſetz in einer Privatange-
legenheit einer Privatperſon eine evectio gewährt.
Ein anderer Fall wird von Pertinax, dem nachmaligen
Kaiſer, erzählt; er war in ſeinen jungen Jahren mit einer
Miſſion nach Syrien betraut und hatte es unterlaſſen, ſich eine
evectio ausſtellen zu laſſen. Wiewohl er ohne evectio
in Syrien ankam, wurde er doch dort angehalten und mußte
von Antiochia aus ſeine Reiſe zu Fuß fortſetzen.
Wer die evectio verkaufte oder an einen Dritten abtrat,
wurde ebenſo mit den härteſten Strafen belegt. Unter Con-
stantin dem Großen erſchien im Jahre 326 eine Verordnung 1),
derzufolge ſolche Unterſchleife mit Deportation beſtraft werden
ſollten. „Certis nuntiis compertum est,“ ſagt das Geſetz,
„quod plures veluti sibi ac necessitatibus propriis petitas
angarias taxato pretio distrahunt etc., si quis in hoc
genere criminis possit intercissi, ut emptor et venditor in
insulam relegetur.“
Alſo wieder ein Beweis, wie ſtrenge zwar die Geſetze gegen
die Unterſchleife entgegenzukämpfen ſuchten, aber auch ein Be-
weis, welcher Unfug und Mißbrauch getrieben wurde. Später
ſcheinen dieſe Betrügereien einen noch größeren Umfang ange-
nommen zu haben, denn der Verkauf der evectiones dehnte
ſich ſogar auf die tractoriae aus, welche verwerthet eine nicht
unbedeutende Summe repräſentirten.
1) Cod. Theod. d. c. p. Lex IV. „De commercio angariarum inter-
dicto“ und Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 10.
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