Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.von allen Abgaben frei, Spanier, Jtaliener, Franzosen und Der Reichshofrath, der zuerst erklärt hatte, daß das Post- Nun trat die Reichspost fester auf, griff die höheren und Bediensteten wegen, in heftigen Streit, aus dem sehr kostspielige
Prozesse erwuchsen. Der Fürst von Thurn und Taxis als Erb-General-Postmeister im Reiche, sprach die Gerichtsbarkeit über alle beim Postwesen Ange- stellte, als ein dem kaiserlichen Reichs-Post-Regale anklebende Befug- niß an, der Magistrat behauptete selbige Kraft der superioritatis territorialis, und vermöge des nach gemeinen Rechten, durch das Domicilium begründeten Rechtsstandes in allen, das Postwesen nicht berührenden Gegenständen. von allen Abgaben frei, Spanier, Jtaliener, Franzoſen und Der Reichshofrath, der zuerſt erklärt hatte, daß das Poſt- Nun trat die Reichspoſt feſter auf, griff die höheren und Bedienſteten wegen, in heftigen Streit, aus dem ſehr koſtſpielige
Prozeſſe erwuchſen. Der Fürſt von Thurn und Taxis als Erb-General-Poſtmeiſter im Reiche, ſprach die Gerichtsbarkeit über alle beim Poſtweſen Ange- ſtellte, als ein dem kaiſerlichen Reichs-Poſt-Regale anklebende Befug- niß an, der Magiſtrat behauptete ſelbige Kraft der superioritatis territorialis, und vermöge des nach gemeinen Rechten, durch das Domicilium begründeten Rechtsſtandes in allen, das Poſtweſen nicht berührenden Gegenſtänden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0371" n="358"/> von allen Abgaben frei, Spanier, Jtaliener, Franzoſen und<lb/> Belgier wurden als Poſtmeiſter beſoldet.</p><lb/> <p>Der Reichshofrath, der zuerſt erklärt hatte, daß das Poſt-<lb/> weſen <hi rendition="#g">nicht</hi> vor die <hi rendition="#g">Reichsgerichte</hi>, ſondern vor die<lb/><hi rendition="#g">Reichsverſammlungen</hi> gehöre, gab in einigen Streitig-<lb/> keiten mit Reichsſtädten Recht.</p><lb/> <p>Nun trat die Reichspoſt feſter auf, griff die höheren<lb/> Stände des Reiches an, beachtete nicht mehr, unter welchen<lb/> Bedingungen ſie in deren Gebiet zugelaſſen worden war. Sie<lb/> legte ſich das Recht bei, die landesherrlichen Poſten zu ver-<lb/> drängen und ſich überall niederzulaſſen, wo es ihr beliebe;<lb/> ſie fand ſich dadurch nicht beſchränkt, daß das churfürſtliche<lb/> Collegium bei Feſtſetzung der kaiſerlichen Wahlcapitulationen<lb/> den Landesherren ihre Poſtregale zugeſichert und jeden Zwang<lb/> im Reichspoſtweſen für unſtatthaft erklärt hatte. Machte ein<lb/> Landesherr ſeine Rechte geltend und fügte ſich den Anforder-<lb/> ungen des Reichsgeneralpoſtamts nicht bereitwillig, ſo erſchienen<lb/> alsbald Mandate des Reichshofraths, welche den Landesherren<lb/> Gehorſam auferlegten.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_13_2" prev="#seg2pn_13_1" place="foot" n="2)"> <p>und Bedienſteten wegen, in heftigen Streit, aus dem ſehr koſtſpielige<lb/> Prozeſſe erwuchſen.</p><lb/> <p>Der Fürſt von Thurn und Taxis als Erb-General-Poſtmeiſter<lb/> im Reiche, ſprach die Gerichtsbarkeit über alle beim Poſtweſen Ange-<lb/> ſtellte, als ein dem kaiſerlichen Reichs-Poſt-Regale anklebende Befug-<lb/> niß an, der Magiſtrat behauptete ſelbige Kraft der <hi rendition="#aq">superioritatis<lb/> territorialis</hi>, und vermöge des nach gemeinen Rechten, durch das<lb/> Domicilium begründeten Rechtsſtandes in allen, das Poſtweſen nicht<lb/> berührenden Gegenſtänden.</p> </note> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [358/0371]
von allen Abgaben frei, Spanier, Jtaliener, Franzoſen und
Belgier wurden als Poſtmeiſter beſoldet.
Der Reichshofrath, der zuerſt erklärt hatte, daß das Poſt-
weſen nicht vor die Reichsgerichte, ſondern vor die
Reichsverſammlungen gehöre, gab in einigen Streitig-
keiten mit Reichsſtädten Recht.
Nun trat die Reichspoſt feſter auf, griff die höheren
Stände des Reiches an, beachtete nicht mehr, unter welchen
Bedingungen ſie in deren Gebiet zugelaſſen worden war. Sie
legte ſich das Recht bei, die landesherrlichen Poſten zu ver-
drängen und ſich überall niederzulaſſen, wo es ihr beliebe;
ſie fand ſich dadurch nicht beſchränkt, daß das churfürſtliche
Collegium bei Feſtſetzung der kaiſerlichen Wahlcapitulationen
den Landesherren ihre Poſtregale zugeſichert und jeden Zwang
im Reichspoſtweſen für unſtatthaft erklärt hatte. Machte ein
Landesherr ſeine Rechte geltend und fügte ſich den Anforder-
ungen des Reichsgeneralpoſtamts nicht bereitwillig, ſo erſchienen
alsbald Mandate des Reichshofraths, welche den Landesherren
Gehorſam auferlegten.
2)
2) und Bedienſteten wegen, in heftigen Streit, aus dem ſehr koſtſpielige
Prozeſſe erwuchſen.
Der Fürſt von Thurn und Taxis als Erb-General-Poſtmeiſter
im Reiche, ſprach die Gerichtsbarkeit über alle beim Poſtweſen Ange-
ſtellte, als ein dem kaiſerlichen Reichs-Poſt-Regale anklebende Befug-
niß an, der Magiſtrat behauptete ſelbige Kraft der superioritatis
territorialis, und vermöge des nach gemeinen Rechten, durch das
Domicilium begründeten Rechtsſtandes in allen, das Poſtweſen nicht
berührenden Gegenſtänden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |