Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.Die neu gegründete Anstalt war einer schnellen und ge- Jm Jahre 1480 durften schon Privatpersonen zu Jm Jahre 1565 wurden sämmtliche Postanstalten einem Die königliche Post hatte mit zunehmender Entwicklung Allerdings sollten die königlichen Postboten nur zur Be- 1) Crevier, VI. 351--356. "Le meme edit donnait aussi pou-
voir aux messagers royaux de porter lettres missives marchandises, Die neu gegründete Anſtalt war einer ſchnellen und ge- Jm Jahre 1480 durften ſchon Privatperſonen zu Jm Jahre 1565 wurden ſämmtliche Poſtanſtalten einem Die königliche Poſt hatte mit zunehmender Entwicklung Allerdings ſollten die königlichen Poſtboten nur zur Be- 1) Crevier, VI. 351—356. „Le même édit donnait aussi pou-
voir aux messagers royaux de porter lettres missives marchandises, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0246" n="233"/> <p>Die neu gegründete Anſtalt war einer ſchnellen und ge-<lb/> deihlichen Entwicklung fähig, ſie brach aber auch bald genug<lb/> die Feſſeln königlicher Verordnungen und das allgemeine Be-<lb/> dürfniß drängte ſich, durch die außerordentliche Schnelligkeit<lb/> dieſer Beförderungsweiſe angelockt, mächtig heran.</p><lb/> <p>Jm Jahre 1480 durften <hi rendition="#g">ſchon Privatperſonen zu<lb/> 6 <hi rendition="#aq">Sol</hi>. für die Station per Pferd befördert wer-<lb/> den</hi> und in einem Edict vom Juli 1495 wird den Courieren<lb/> bei Strafe des Stranges unterſagt, aus dem <hi rendition="#g">Auslande</hi><lb/> Schriften gegen die Basler heiligen Decrete und pragmatiſche<lb/> Sanction mitzubringen, ein Beweis, daß <hi rendition="#g">Privatcorrespon-<lb/> denzen</hi> zu den Beförderungsgegenſtänden gehörten.</p><lb/> <p>Jm Jahre 1565 wurden ſämmtliche Poſtanſtalten einem<lb/> Generalcontrolleur der Poſten untergeordnet und ſollten ſonſt<lb/> weder dem Parlament, noch einer andern Gerichtsbarkeit unter-<lb/> ſtellt ſein.</p><lb/> <p>Die königliche Poſt hatte mit zunehmender Entwicklung<lb/> eine gefährliche Concurrenz für die Univerſitätsboten-Anſtalt<lb/> herbeigeführt; letztere ward daher allmählig in ihren Grund-<lb/> fugen erſchüttert und dies zumal durch das Edict Heinrich <hi rendition="#aq">III</hi>.<lb/> vom November 1576, wodurch königliche Poſtboten, <hi rendition="#aq">messagers<lb/> royaux</hi> eingeführt wurden, welche denjenigen der Univerſitäts-<lb/> boten zur Seite gingen.</p><lb/> <p>Allerdings ſollten die königlichen Poſtboten nur zur Be-<lb/> förderung gerichtlicher Actenſtücke verwendet werden, allein in<lb/> der Praxis beſchäftigten ſie ſich auch mit Privatangelegenheiten,<lb/> wiewohl hiegegen im Jahre 1579 ein eigenes Verbot erging<note xml:id="seg2pn_7_1" next="#seg2pn_7_2" place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Crevier, VI. 351—356. „Le même édit donnait aussi pou-<lb/> voir aux messagers royaux de porter lettres missives marchandises,</hi></note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [233/0246]
Die neu gegründete Anſtalt war einer ſchnellen und ge-
deihlichen Entwicklung fähig, ſie brach aber auch bald genug
die Feſſeln königlicher Verordnungen und das allgemeine Be-
dürfniß drängte ſich, durch die außerordentliche Schnelligkeit
dieſer Beförderungsweiſe angelockt, mächtig heran.
Jm Jahre 1480 durften ſchon Privatperſonen zu
6 Sol. für die Station per Pferd befördert wer-
den und in einem Edict vom Juli 1495 wird den Courieren
bei Strafe des Stranges unterſagt, aus dem Auslande
Schriften gegen die Basler heiligen Decrete und pragmatiſche
Sanction mitzubringen, ein Beweis, daß Privatcorrespon-
denzen zu den Beförderungsgegenſtänden gehörten.
Jm Jahre 1565 wurden ſämmtliche Poſtanſtalten einem
Generalcontrolleur der Poſten untergeordnet und ſollten ſonſt
weder dem Parlament, noch einer andern Gerichtsbarkeit unter-
ſtellt ſein.
Die königliche Poſt hatte mit zunehmender Entwicklung
eine gefährliche Concurrenz für die Univerſitätsboten-Anſtalt
herbeigeführt; letztere ward daher allmählig in ihren Grund-
fugen erſchüttert und dies zumal durch das Edict Heinrich III.
vom November 1576, wodurch königliche Poſtboten, messagers
royaux eingeführt wurden, welche denjenigen der Univerſitäts-
boten zur Seite gingen.
Allerdings ſollten die königlichen Poſtboten nur zur Be-
förderung gerichtlicher Actenſtücke verwendet werden, allein in
der Praxis beſchäftigten ſie ſich auch mit Privatangelegenheiten,
wiewohl hiegegen im Jahre 1579 ein eigenes Verbot erging 1).
1) Crevier, VI. 351—356. „Le même édit donnait aussi pou-
voir aux messagers royaux de porter lettres missives marchandises,
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